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   VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90   

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https://dejure.org/1990,8727
VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90 (https://dejure.org/1990,8727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.04.1990 - 8 S 679/90 (https://dejure.org/1990,8727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. April 1990 - 8 S 679/90 (https://dejure.org/1990,8727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Nachbarschutz bei Festsetzungen eines Bebauungsplans - größerer Gebäudeabstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90
    Planungsrechtlich verstößt die Balkonerweiterung nicht gegen Vorschriften oder Festsetzungen des Planungsrechts, auch nicht gegen das in § 15 BauNVO zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG., Urt. v. 5.8.1983 -- 4 C 96.79 --, NJW 1984, 138).
  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 2.68

    Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90
    Weder hat der Plangeber durch die Ausweisung gegeneinander versetzter Bauflächen einen Durchblick auf das Tal für den jeweiliger Oberlieger gewährleisten wollen, noch ergibt sich ein dahingehender Planungswille aus der Planbegründung, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (zum Recht auf Aussicht vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1969, BRS 22 Nr. 183 und v. 17.12.1971, BRS 24 Nr. 168; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1978 -- VIII 1527/77, v. 15.1.1986 -- 8 S 2967/85 und NKS-Beschl. v. 14.3.1990 -- 8 S 2599/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 8 S 2599/89

    Sichtverbauung in Innenstadtlagen kein Nachteil iS VwGO § 47 Abs 2;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90
    Weder hat der Plangeber durch die Ausweisung gegeneinander versetzter Bauflächen einen Durchblick auf das Tal für den jeweiliger Oberlieger gewährleisten wollen, noch ergibt sich ein dahingehender Planungswille aus der Planbegründung, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (zum Recht auf Aussicht vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1969, BRS 22 Nr. 183 und v. 17.12.1971, BRS 24 Nr. 168; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1978 -- VIII 1527/77, v. 15.1.1986 -- 8 S 2967/85 und NKS-Beschl. v. 14.3.1990 -- 8 S 2599/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1980 - 8 S 385/80
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90
    Dies folgt aus der bauordnungsrechtlichen Natur der genannten Vorschrift als einer baugestalterischen und damit lediglich öffentlichen Interessen dienenden Regelung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1980 -- 8 S 385/80 -- mit weit. Nachw.), die zusammen mit den sonstigen Festsetzungen des Planes und nach dessen Begründung, den Grünflächencharakter des Plangebietes, vor allem aus der Sicht des in der Talsohle hangaufwärts blickenden Betrachters, gewährleisten soll.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1987 - 8 S 1867/87

    Zum Nachbarschutz bei Erteilung einer Befreiung von den die Traufhöhe regelnden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.1990 - 8 S 679/90
    Abgesehen von der Frage, ob überhaupt auf bauordnungsrechtliche Vorschriften das Rücksichtnahmegebot zur Anwendung kommt (vgl. dazu Beschl. des Sen. v. 23.9.1987 -- 8 S 1867/87 --), ist jedenfalls ein Verstoß gegen dieses Gebot deshalb nicht gegeben, weil den Beigeladenen die umstrittene Balkonerweiterung zuzumuten ist.
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