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VGH Baden-Württemberg, 02.12.1993 - 5 S 2857/93 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Dezember 1993 - 5 S 2857/93 (https://dejure.org/1993,7776)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zustimmung der Gemeinde zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung als eigenständige Entscheidung außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens - daher keine notwendige Beiladung im Streit um die Erteilung der Baugenehmigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beiladung einer Gemeinde i.R.e. Verpflichtungsklage bzgl. der Erteilung einer wegen der Verweigerung der Zustimmung für die Ablösung einer Stellplatzverpflichtung untersagten Baugenehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 02.11.1993 - 9 K 714/93
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1993 - 5 S 2857/93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1994, 424 (Ls.)
- VBlBW 1994, 57
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1993 - 5 S 2857/93
Im Gegensatz zur Regelung des § 36 Abs. 1 BauGB, die der Gemeinde als Träger in der Planungshoheit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Erfordernis ihres Einvernehmens in den dort genannten Fällen eine verfahrensrechtlich (mit-) entscheidende Rolle hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens einräumt mit der Folge, daß die Baurechtsbehörde im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung ablehnen muß (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, NVwZ-RR 1989, 6), sieht § 39 Abs. 5 S. 1 LBO eine solche verfahrensrechtliche Beteiligung der Gemeinde an der Entscheidung über den Bauantrag nicht vor.
- VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11
Auslegung eines Bebauungsplans durch die Baurechtsbehörde und …
41 Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (…vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 …und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 …sowie Urt. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).