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   VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91   

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VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91 (https://dejure.org/1991,1892)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.09.1991 - 9 S 896/91 (https://dejure.org/1991,1892)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. September 1991 - 9 S 896/91 (https://dejure.org/1991,1892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in Selbstverwaltungsorgan (Senat) der Universität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Auslegung einer Klageänderung; Feststellung der Unvereinbarkeit einer Wahrnehmung mehrerer Mandate; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teilurteils über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Indes kann von derart weitreichenden, dem Betroffenen schlechterdings nicht zumutbaren Folgen eines Verzichts auf ein Personalratsmandat für die persönliche Rechtsstellung schwerlich gesprochen werden; denn das Personalratsmandat begründet im wesentlichen nur eine organschaftliche Rechtsstellung im Interesse der Bediensteten (vgl. BVerfGE 51, 77, 88).

    Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Personalratstätigkeit schon thematisch nicht einschlägig, weil der Personalrat als Repräsentant aller Bediensteten, nicht einer Gewerkschaft oder sonstigen Koalition, tätig wird (BVerfGE 28, 314, 323 f.; BVerfGE 51, 77, 88).

    Für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Personalräte verbleibt als grundrechtlicher Anknüpfungspunkt somit allein die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (ebenso BayVGH, a.a.O.; siehe auch BVerfGE 51, 77, 87).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Dabei können Zweifel am Grundrechtsschutz von Personalvertretungen als solchen auf sich beruhen (vgl. dazu BVerfGE 28, 314, 319 ff. und die Nachweise bei Dütz, Der Grundrechtsschutz von Betriebsräten und Personalvertretungen, 1986, S. 17 ff.).

    Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Personalratstätigkeit schon thematisch nicht einschlägig, weil der Personalrat als Repräsentant aller Bediensteten, nicht einer Gewerkschaft oder sonstigen Koalition, tätig wird (BVerfGE 28, 314, 323 f.; BVerfGE 51, 77, 88).

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Danach sind nicht nur Eingriffe in Freiheit und Eigentum von einer gesetzlichen Ermächtigung abhängig, sondern auch verbindliche Feststellungen, die wegen der davon ausgehenden Rechtsfolgen eine für den Adressaten belastende Wirkung entfalten (vgl. BVerwGE 72, 265; BVerwG, Beschluß vom 10.10.1990, Buchholz 451.20 § 34c GewO Nr. 4 = DÖV 1991, 647 = NVwZ 1991, 267; Senatsurteil vom 15.9.1987 -- 9 S 2304/86 --; vom 6.6.1991 -- 9 S 1167/90 --, NJW 1991, 2368; OVG Münster, Urteil vom 19.12.1990, NwVBl 1991, 271).

    Eine ausdrückliche Ermächtigung ist freilich nicht gefordert; vielmehr genügt es, wenn eine Rechtsgrundlage durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. BVerwGE 72, 265, 268).

  • BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84

    Durch den Universitätspräsidenten beanstandete Wahl eines Prodekans durch den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Das von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft im Senat der Beklagten besteht ggf. allerdings nicht zur beklagten Universität, sondern zu dem genannten Gremium, in welches die Klägerin gewählt worden ist, als insoweit selbständigem Organ der Universität (vgl. zur Beteiligtenstellung im hochschulverfassungsrechtlichen Organstreit Senatsurteile vom 13.12.1983 -- 9 S 1682/82 --, KMK-HSchR 1984, 344; vom 19.4.1983 -- 9 S 1466/81 --, DÖV 1983, 862; BVerwG, Beschluß vom 9.10.1984, NVwZ 1985, 112).

    Voraussetzung ist, daß von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhängen und gerade auch dem Beklagten gegenüber ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.5.1974, ESVGH 24, 204; BVerwG, Beschluß vom 9.10.1984, a.a.O., S. 113; Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 16 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1989 - 9 S 3311/88

    Wahlen zu Universitätsgremien - Unvereinbarkeit von Mandaten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Dementsprechend hat der erkennende Senat § 96 Abs. 1 Satz 3 UG nicht als Ineligibilitäts-, sondern als Inkompatibilitätsvorschrift qualifiziert (Senatsurteil vom 11.7.1989 -- 9 S 3311/88 --, KMK-HSchR 1989, 827 = PersR 1990, 17 m.zust.Anm. Schrimpf).

    Zum anderen statuiert § 96 Abs. 1 Satz 3 UG nicht eine Ineligibilität, sondern nur eine Inkompatibilität (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 11.7.1989, a.a.O.); eine solche Regelung hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Bezug zur Wahlgleichheit, denn sie stellt lediglich einen Hinderungsgrund für die Mandatswahrnehmung dar, der im Regelfall weder das aktive (Zähl- und Erfolgswert der für einen Kandidaten abgegebenen Stimmen) noch das passive Wahlrecht berührt und von dem Gewählten durch Aufgabe des unvereinbaren Amts oder Mandats beseitigt werden kann.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin auf die -- wenigen -- Personalratsmitglieder verweist, die als Wissenschaftler das Grundrecht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Anspruch nehmen und daraus grundsätzlich ein Mitwirkungsrecht in zentralen, für die Bedingungen von Forschung und Lehre verantwortlichen Hochschulgremien herleiten können (vgl. BVerfGE 35, 79).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten worden sind (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 71, 255, 271; 71, 39, 58 f.).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten worden sind (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 71, 255, 271; 71, 39, 58 f.).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Dies würde aufgrund des Gebots der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens auch die Gerichte binden (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., vor § 35 RdNr. 26 f. m. zahlr. w.N.); die vom Bundesverwaltungsgericht für das Baurecht aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Einschränkung der Bindungswirkung (BVerwGE 48, 271; vgl. auch 84, 11, 14 f.) ist im vorliegenden Zusammenhang nicht angesprochen.
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91
    Dies führt aber, ebenso wie im Bereich des Kommunalwahlrechts, lediglich dazu, daß ein solcher faktischer Ausschluß nur dann als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung gerechtfertigt ist, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (zum Kommunalwahlrecht vgl. BVerfGE 48, 64, 89 f.).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1989 - 9 S 1141/88

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - Heraufholen von Prozeßresten

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1987 - 5 S 2185/86

    Erlaß von Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90

    Anerkennung einer studentischen Vereinigung: Zuständigkeit

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 276/82

    Übernommener DO-Angestellter - Vergütung nach KVLG - Rechtsübergang der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1983 - 9 S 1466/81

    Wahl des studentischen Verwaltungsratsmitglieds

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1991 - 9 S 1167/90

    Ärztliches Berufsrecht: Betätigung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1987 - 14 S 2317/85

    Entscheidung über zusammengefaßte Abrechnung vor Gehwegunterhaltungsmaßnahmen ist

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1983 - 9 S 1682/82

    Wahl der studentischen Mitglieder der Vertreterversammlung des Studentenwerks;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1990 - 15 A 530/89

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1987 - 9 S 2304/86

    Behördlicher "Hinweis" als feststellender Verwaltungsakt;

  • OVG Sachsen, 18.12.2015 - 2 B 298/15

    Wahlanfechtung; Hochschule; Ermächtigungsgrundlage

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts vorliegend nicht vorhanden und lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln (vgl. VGH BW, Urt. v. 3. September 1991 - 9 S 896/91 -, juris Rn. 20 ff.).

    Eine ausdrückliche Ermächtigung ist indessen nicht gefordert; es genügt vielmehr, wenn eine Rechtsgrundlage durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 3. September 1991 - 9 S 896/91 - a. a. O. Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90

    Zur Wahrnehmung von Elternrechten im Schulverhältnis durch den geschiedenen,

    Daß die Ablehnung des ursprünglichen, nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsakts, sondern auf ein schlichthoheitliches Handeln in Gestalt der Auskunftserteilung gerichteten Begehrens des Klägers durch den Widerspruchsbescheid (unnötigerweise, wenn auch auf Bitte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid) als Verwaltungsakt gefaßt worden ist, obwohl der Ausgangs-"bescheid" nur als schlichte Ablehnung formuliert war, genügt zur Qualifizierung beider Akte als Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.6.1987, VBlBW 1988, 183; Senatsurteil vom 3.9.1991 - 9 S 896/91 -); daraus folgt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1992 - A 12 S 1416/92

    Rechtsirrtümliche Beschränkung des Urteilsausspruchs auf den Asylanspruch aus GG

    Soweit danach zwischen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 51 Abs. 1 AuslG eine materiell-rechtliche Verknüpfung dergestalt besteht, daß ihre Voraussetzungen teilweise, d.h. was die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, deckungsgleich sind, könnten nämlich bei getrennter Beurteilung dieser Voraussetzungen der Bestands- oder Rechtskraft fähige divergierende Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28.2.1985, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 126 S. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.9.1991 - 9 S 896/91 - Kopp, a.a.O., § 110 Rdnr. 2 f.; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, a.a.O., § 301 Anm. 2 I Ac m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 9 S 2018/91

    Umfang der einem Steuerberater erteilten Rechtsberatungserlaubnis

    Gefordert ist nicht eine ausdrückliche Ermächtigung; vielmehr genügt es, wenn eine Rechtsgrundlage im Wege der Auslegung ermittelt werden kann (BVerwG, Urteil vom 29.11.1985, BVerwGE 72, 265 und Senatsurteil vom 3.9.1991 -- 9 S 896/91 --).
  • VG Berlin, 21.05.2008 - 12 A 323.07
    Im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 1 BerlHG, dessen Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dazwischen geschalteten Vollzugsakt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. September 1991 - 9 S 896/91 zu der entsprechenden Vorschrift des baden-württembergischen Universitätsgesetzes m.w.N., Juris RdNr. 22) eintritt, hätte er sich nach seiner Wahl zum Selbstverwaltungsgremium zwischen dem Mandat im Personalrat einerseits und dem Mandat im Gremium der Selbstverwaltung andererseits entscheiden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 6 C 9/93, Juris RdNr. 20; VG Sigmaringen, Urteil vom 13. September 1989 - 3 K 57/89, zit. nach VGH Mannheim, Urteil vom 3. September 1991 - 3 S 3228/89, Juris RdNr. 5, s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. September 1991 - 3 S 3228/89, Juris RdNr. 26).
  • VG Berlin, 23.08.2007 - 12 A 446.07

    Zulässigkeit der gleichzeitigen Wahrnehmung der Rechte des Institus- und

    Die mit dem angegriffenen Bescheid festgestellte Rechtsfolge dieser Vorschrift, nämlich der Ausschluss der Zugehörigkeit eines Personalratsmitglieds zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität, das mit Personalangelegenheiten befasst ist, tritt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dazwischen geschalteten Vollzugsakt ein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. September 1991, 9 S 896/91 zu der entsprechenden Vorschrift des baden-württembergischen Universitätsgesetzes m.w.N.).
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