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   VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17   

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https://dejure.org/2017,21393
VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17 (https://dejure.org/2017,21393)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 (https://dejure.org/2017,21393)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 8 S 1041/17 (https://dejure.org/2017,21393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessene Erfassung der Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb durch den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Wert; Orientierung des Streitwerts einer solchen Klage an dem wirtschaftlichen Interesse an dem ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 52 Abs 1 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 1 GKG 2004
    Streitwert für eine störungspräventive Baunachbarklage gegen einen immissionsträchtigen Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessene Erfassung der Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb durch den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Wert; Orientierung des Streitwerts einer solchen Klage an dem wirtschaftlichen Interesse an dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 751
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2010 - 5 S 1777/09

    Störungspräventive Baunachbarklage; Streitwert

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17
    Der Streitwert einer solchen Klage hat sich an dem (darüber hinausgehenden) wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand des Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen (vgl. § 24 BImSchG) zu orientieren (vgl. Nrn. 19.1.6 u. 19.1.7 des Streitwertkatalogs 2013; im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 -, NVwZ-RR 2010, 542, zum Streitwertkatalog 2004).

    Die Bedeutung einer solchen Klage hat sich vielmehr an dem (darüber hinausgehenden) wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand dieses Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen (vgl. § 24 BImSchG) zu orientieren (vgl. Nrn. 19.1.6 und 19.1.7 des Streitwertkatalogs 2013; zum Streitwertkatalog 2004 bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 -, NVwZ-RR 2010, 542).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14

    Streitwert bei Baunachbarklage im "Normalfall" 10.000 EUR

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17
    Denn maßgeblich für die Bedeutung einer Baunachbarklage ist - anders als bei der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Nr. 9.1 ff. des Streitwertkatalogs 2013) - nicht die zur Genehmigung gestellte Art der baulichen Nutzung und daher auch nicht ohne Weiteres die Zahl der zur Genehmigung gestellten Anlagen, sondern das Interesse an der Abwehr der jeweils geltend gemachten (von der bzw. den genehmigten Anlagen ausgehenden) Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175).

    6 Daraus folgt freilich nicht, dass das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache bereits mit dem (vom Verwaltungsgericht vervielfachten) "durchschnittlichen" bzw. "mittleren" Wert des Rahmenvorschlags in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 von 10.000,-- EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014, a.a.O.) oder gar mit dem von der Beschwerde für richtig gehaltenen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR zutreffend bemessen wäre.

  • BVerwG, 09.08.1990 - 4 B 95.90

    Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte; Streitwert bei Nachbarklagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17
    Denn maßgeblich für die Bedeutung einer Baunachbarklage ist - anders als bei der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Nr. 9.1 ff. des Streitwertkatalogs 2013) - nicht die zur Genehmigung gestellte Art der baulichen Nutzung und daher auch nicht ohne Weiteres die Zahl der zur Genehmigung gestellten Anlagen, sondern das Interesse an der Abwehr der jeweils geltend gemachten (von der bzw. den genehmigten Anlagen ausgehenden) Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17
    6 Daraus folgt freilich nicht, dass das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache bereits mit dem (vom Verwaltungsgericht vervielfachten) "durchschnittlichen" bzw. "mittleren" Wert des Rahmenvorschlags in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 von 10.000,-- EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014, a.a.O.) oder gar mit dem von der Beschwerde für richtig gehaltenen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR zutreffend bemessen wäre.
  • VGH Bayern, 15.07.2015 - 1 CE 15.1226

    Befürchtung von Einschränkungen für landwirtschaftlichen Betrieb im Hinblick auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17
    Soweit der Antragsteller geltend macht, es handle sich um ein einheitliches Bauvorhaben, ist ihm zwar zuzugeben, dass die vom Verwaltungsgericht für die Bemessung des Streitwerts gegebene Begründung nicht zu überzeugen vermag, denn der Umstand, dass sich die Baugenehmigung auf drei Mehrfamilienhäuser bezieht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Vervielfachung des bei einem einzelnen Mehrfamilienwohnhaus anzusetzenden Werts (so aber wohl BayVGH, Beschl. v. 15.07.2015 - 1 CE 15.1226 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Mit Blick darauf, dass sich der Kläger mit der den Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung bildenden Grenzgarage nur gegen eine nicht zum Aufenthalt von Menschen dienende Nebenanlage wendet, weicht sein für die Streitwertfestsetzung in Drittanfechtungsfällen allein maßgebliches Abwehrinteresse von der durchschnittlichen Bedeutung des Nachbarinteresses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen ab, das nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs im "Normalfall" mit einem mittleren Streitwert von 10.000,-- EUR bewertet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris Rn. 6, und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175 = juris Rn. 10, und vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2017 - 8 S 2507/16

    Gebot der Rücksichtnahme bei Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht im Ergebnis der des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschluss v. 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2017 - 8 S 1450/16

    Streitwert bei Konkurrentenklagen von Betreibern von Windenergieanlagen

    Der Streitwert einer solchen Klage hat darüber hinaus das wirtschaftliche Interesse am ungehinderten Betrieb der eigenen Anlagen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 34.2.2 und 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2013; im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -).

    Im Bereich des Baurechts legt der Senat für eine von einem immissionsträchtigen Betrieb ausgehende störungspräventive Nachbarklage in der Regel nicht lediglich den für eine private Baunachbarklage empfohlenen Wert von 7.500 bis 15.000 EUR zugrunde, sondern setzt einen Streitwert von 30.000 EUR fest, um (auch) dem wirtschaftlichen Interesse an dem uneingeschränkten Fortbestand dieses Betriebs Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris, Rn. 6).

  • VG Freiburg, 29.05.2019 - 4 K 5187/18

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Wettbüros in einem Mischgebiet

    Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), wobei die Kammer das wirtschaftliche Interesse an der Anfechtung der Nutzungsänderung innerhalb des vorgegebenen Streitwertrahmens als eher gering einstuft (vgl. allgemein dazu VGH Bad.-Württ., 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris).
  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 9 C 20.214

    Streitwert bei Nachbarklage von Inhabern emittierender Anlagen gegen

    Unabhängig davon, dass die Klägerin geltend macht, es handle sich bei den verschiedenen Betriebsgrundstücken westlich und östlich der W. ...straße um ein einheitlich betriebenes Einkaufszentrum, lassen sich dem Vortrag und den vorgelegten Akten auch unter Berücksichtigung einer störungspräventiven Baunachbarklage (vgl. VGH BW, B.v. 6.6.2017 - 8 S 1041/17 - juris Rn. 6) hier keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zur Verfügung stehende Rahmen dem Interesse der Klägerin nicht ausreichend Rechnung tragen könnte.
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