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   VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92   

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VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92 (https://dejure.org/1992,9224)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.05.1992 - A 16 S 552/92 (https://dejure.org/1992,9224)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Mai 1992 - A 16 S 552/92 (https://dejure.org/1992,9224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde im Asylstreitverfahren - Grundsatzrüge - nachträgliche Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92
    Denn die vom Kläger im Rahmen der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattzugeben und das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat, rechtfertigt eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb nicht, weil inzwischen diese Frage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 - im bejahenden Sinne geklärt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 158.91 -).

    Diese - zum Revisionszulassungsrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch im asylrechtlichen Berufungszulassungsrecht gemäß § 32 AsylVfG gerade auch für die vorliegende Fallkonstellation, daß die wegen der Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG erhobene Grundsatzrüge durch die nachträgliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 - hinfällig geworden war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 158.91 -).

    Zwar besteht eine Divergenz darin, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Hilfsantrag des Klägers als unzulässig abgewiesen hat, während nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 - mit der Neuformulierung des Asylantragsbegriffs im § 7 Abs. 1 AsylVfG der Streitgegenstand einer am 1.1.1991 noch anhängigen Asylklage auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden ist.

    Erweist sich somit die Klage als unbegründet, so beruht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf der genannten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 - eine Berufungszulassung wegen Divergenz scheidet damit aus.

  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 158.91

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92
    Denn die vom Kläger im Rahmen der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattzugeben und das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat, rechtfertigt eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb nicht, weil inzwischen diese Frage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 - im bejahenden Sinne geklärt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 158.91 -).

    Diese - zum Revisionszulassungsrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch im asylrechtlichen Berufungszulassungsrecht gemäß § 32 AsylVfG gerade auch für die vorliegende Fallkonstellation, daß die wegen der Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG erhobene Grundsatzrüge durch die nachträgliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 - hinfällig geworden war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 158.91 -).

  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92
    Dem entspricht es, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 235.91 - das Verfahren bezüglich der Asylklage nicht insgesamt, sondern vielmehr nur teilweise insoweit zurückverwiesen hat, als in dem angefochtenen Urteil eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unterblieben ist.
  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Klage im angefochtenen Urteil als unzulässig abgewiesen wurde, sie sich jedoch aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen als unbegründet erweist (im Anschluß an BVerwGE 14, 342 und E 54, 99).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90

    Zur Einbeziehung des Feststellungsanspruchs aus AuslG § 51 Abs 1 ins laufende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1992 - A 16 S 552/92
    Der erhobenen Grundsatzrüge stand auch nicht entgegen, daß die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits vom Senat mit Urteil vom 28.5.1991 - A 16 S 2357/90 - im verneinenden Sinne geklärt worden war.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1998 - A 6 S 2056/97

    Umdeutung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Grundsatzrüge in eine

    Voraussetzung ist jedoch, daß die Grundsatzrüge ursprünglich - innerhalb der Antragsbegründungsfrist - zulässig (insbesondere ordnungsgemäß dargelegt) und begründet war (iA an BVerwG, Beschluß vom 11.02.1993 - 4 NB 42/92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74, Senatsbeschluß vom 07.05.1992 - A 16 S 552/92 - und Thür OVG, Beschluß vom 30.07.1997 - 3 ZO 209/96).

    Der Antragsteller braucht seinen Antrag daher weder nachträglich umzustellen noch muß er die Voraussetzungen der Divergenz nachträglich i.S.d. § 78 Abs. 4 AsylVfG darlegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7.1.1993, a.a.O., sowie Beschluß vom 20.3.1985 - 3 B 83.84 -, Buchholz 310 § 232 VwGO Nr. 230; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 7.5.1992 - A 16 S 552/92; Thür. OVG, Beschluß vom 30.7.1997 - 3 ZO 209/96 - m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 11 A 2482/03

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Russland, Tschetschenen,

    vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 1992 - A 16 S 552/92 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 9, B 4-5 (nur Leitsatz; Langtext in juris), und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. Mai 1995 - 7 A 10891/95 -, n. v. (Langtext in juris).
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