Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32151
VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19 (https://dejure.org/2020,32151)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.10.2020 - 5 S 2617/19 (https://dejure.org/2020,32151)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 5 S 2617/19 (https://dejure.org/2020,32151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    F. gegen Land Baden-Württemberg wegen jagdrechtlicher Verfügung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Denn das Verwaltungsgericht habe zwar die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -) zu den Kriterien für eine Inanspruchnahme des nicht verhaltensstörenden Eigentümers als Zustandsstörer herangezogen, aber verkannt, dass diese Kriterien hier nicht erfüllt seien.

    Legitimierender Grund für die Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher ist dessen durch die - zumindest normative - Sachherrschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit auf die gefährliche Sache und damit auf die Gefahrenquelle (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 46 und 51; BVerwG, Beschluss vom 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 11 N 118/16 - juris Rn. 3).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Bezug auf den Grundstückseigentümer anerkannt, dass mit der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums die öffentlich-rechtliche Pflicht korrespondiert, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 46 und 51).

    Angesichts seiner gegenständlich nur beschränkten Heranziehung ist auch das Ausmaß dessen, was dem Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr abverlangt wird, nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn 54).

  • VG Karlsruhe, 01.08.2019 - 10 K 15427/17

    Verschuldensunabhängige Beseitigungspflicht des Jagdausübungsberechtigten einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2019 - 10 K 15427/17 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2019 - 10 K 15427/17 - zu ändern und festzustellen, dass Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Rastatt vom 4. April 2017 rechtswidrig gewesen sind.

    Die Behördenakten des Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte 10 K 15427/17 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    "Wesentlich" in diesem Sinne - und damit vom Gesetzgeber selbst zu beantworten - sind zum einen Fragen von erheblicher Bedeutung für Staat und Gesellschaft, zum anderen Entscheidungen mit wesentlicher, d.h. erheblicher Grundrechtsrelevanz (BVerfG, Urteil vom 19.3.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 194; Dreier, GG, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 113 ff).

    Einschränkende Regelungen müssen daher nicht erst durch verfassungsimmanente Schranken und damit vom Gesetzgeber bestimmt oder konkretisiert werden (hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2018, a.a.O. Rn. 194).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2012 - 1 S 1401/11

    Störereigenschaft des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem die Gefahr eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Legitimierender Grund für die Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher ist dessen durch die - zumindest normative - Sachherrschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit auf die gefährliche Sache und damit auf die Gefahrenquelle (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 46 und 51; BVerwG, Beschluss vom 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 11 N 118/16 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Legitimierender Grund für die Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher ist dessen durch die - zumindest normative - Sachherrschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit auf die gefährliche Sache und damit auf die Gefahrenquelle (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 46 und 51; BVerwG, Beschluss vom 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 11 N 118/16 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95

    Störerauswahl: kein Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor der des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Die Störerauswahl darf sich maßgeblich daran bemessen, dass der fortbestehende jagdliche Missstand schnell und effektiv beseitigt wird, ohne dass ein Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers und des Zustandsstörers existiert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Dies hat zur Konsequenz, dass es auf einen etwaigen Ermessensfehler nicht entscheidungserheblich ankommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 - juris Rn. 45; HessVGH, Urteil vom 8.9.1992 - 11 UE 611/91 - juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Ordnungsrecht: Klage gegen eine im Wege der Ersatzvornahme vollzogene Anordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Legitimierender Grund für die Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher ist dessen durch die - zumindest normative - Sachherrschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit auf die gefährliche Sache und damit auf die Gefahrenquelle (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 46 und 51; BVerwG, Beschluss vom 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 11 N 118/16 - juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 08.09.1992 - 11 UE 611/91

    Räumliche Abtrennung zwischen den Betriebsräumen einer Apotheke zu anderweitig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Dies hat zur Konsequenz, dass es auf einen etwaigen Ermessensfehler nicht entscheidungserheblich ankommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 - juris Rn. 45; HessVGH, Urteil vom 8.9.1992 - 11 UE 611/91 - juris Rn. 39).
  • BVerfG, 17.12.1986 - 1 BvR 697/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19
    Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Jagdpacht als reine Rechtspacht das mit dem Eigentum verknüpfte Jagdrecht unberührt lässt und dem Rechtspächter die mit dem Jagdrecht einhergehenden eigentumsbezogenen Sachherrschaftsbefugnisse sowie zivilrechtlich gegenüber dem Jagdrechtsinhaber ein Recht zum Besitz fehlen (Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.12.1986 - 1 BvR 697/86 - juris [nur Ls.]).
  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Zu dem von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten Berufungsantrag gehören der Rechtsmittelantrag - also der Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils - sowie der Sachantrag zu der Frage, inwieweit das ursprüngliche materielle Klagebegehren in der Berufungsinstanz weiterverfolgt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.10.2020 - 5 S 2617/19 - RdL 2021, 150; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 25; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 87).
  • VG München, 17.11.2020 - M 7 K 18.4597

    Nutzungsregelnde Allgemeinverfügung bezüglich der Kirrung von Reh- und Rotwild

    Eine Kirrung liegt nur dann vor, wenn eine so geringe Menge an Futter ausgebracht wird, dass damit kein Fütterungseffekt erzielt wird (vgl. VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 5 S 2617/19 - juris Rn. 31).

    Legt ein Jagdausübungsberechtigter also eine zwar noch geringe Futtermenge aus, betreibt damit aber objektiv eine nicht mehr am Ziel der Erleichterung der Jagd ausgerichtete Futtergabe, etwa weil an der Kirrstelle kein Auflauern möglich oder kein Abschuss zu erwarten ist oder sich aus anderen Gründen ergibt, dass ein Abschuss gar nicht erfolgen soll, liegt keine Kirrung sondern eine Fütterung vor (vgl. VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 5 S 2617/19 - juris Rn. 31).

    Denn die Verhinderung missbräuchlicher Fütterung und die bezweckte Auflösung hoher Wildkonzentrationen trägt dazu bei, entsprechend Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BayJG einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 5 S 2617/19 - juris Rn. 48).

  • VG Karlsruhe, 31.10.2023 - 2 K 4067/22

    Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung;

    Abgesehen davon besteht ohnehin kein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, 387 - juris Rn. 22 und v. 07.10.2020 - 5 S 2617/19 -, RdL 2021, 150 - juris Rn. 57; Beschl. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, VBlBW 1995, 281 - juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2016 - 4 K 924/14 -, juris Rn. 34; für das Bauordnungsrecht auch VG Neustadt, Beschl. v. 08.11.2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 37 m.w.N. zum Streitstand; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 65 LBO Rn. 57; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: April 2022, § 65 Rn. 77).
  • OVG Bremen, 11.07.2023 - 1 LA 14/22

    Einsatz von Wildkameras in Ausübung des Jagdrechts und durch einen

    Auch wenn die Hegepflicht als Bestandteil des Jagdrechts an sich konstruktiv mit dem Recht am Eigentum verknüpft ist, trifft sie, wenn der Eigentümer die Jagd wie im vorliegenden Fall nicht selbst ausübt, den Jagdausübungsberechtigten (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.10.2020 - 5 S 2617/19, juris Rn. 51).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht