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   VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 1 S 2658/92   

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https://dejure.org/1993,5426
VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 1 S 2658/92 (https://dejure.org/1993,5426)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.02.1993 - 1 S 2658/92 (https://dejure.org/1993,5426)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 1993 - 1 S 2658/92 (https://dejure.org/1993,5426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vereinbarkeit des kommunalen Vertretungsverbotes mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 160 (Ls.)
  • VBlBW 1993, 130 (Ls.)
  • BB 1993, 1690
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 1 S 2658/92
    Das kommunale Vertretungsverbot (§ 17 Abs. 3 GemO Bad-Württ (GemO BW)) steht mit höherrangigem Recht im Einklang (im Anschluß an BVerfG, Beschl v 7.10.1987, NJW 1988, 694f).

    Denn selbst wenn das Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es jedenfalls durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, NJW 1988, 694/695; BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, DVBl. 1988, 791).

    Zur Erreichung dieses Zweckes ist die gesetzliche Regelung geeignet und auch erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O.).

    Denn auch hier besteht die typische Gefährdungslage, der das kommunale Vertretungsverbot begegnen will (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O., m.w.N.).

    Daß an einer aktiven Mitwirkung interessierte Bürger persönliche Nachteile, die mit der Übernahme kommunaler Mandate und den hieraus erwachsenden besonderen Pflichten verbunden sind, in Kauf nehmen müssen, erscheint angesichts der das kommunale Vertretungsverbot rechtfertigenden Gründe als zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt - und a majore ad minus demzufolge auch deren faktische Erschwerung - als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Folge anzuerkennen ist, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 1 S 2658/92
    Es soll verhindert werden, daß Gemeindeeinwohner die Funktion ehrenamtlich tätiger Bürger für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich ehrenamtlich tätige Bürger sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, NJW 1980, 33; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1987, abgedr. in: Seeger/Füsslein/Vogel, EKBW, GemO § 17 E 9).
  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 B 12.88

    Allgemeines kommunalrechtliches Vertretungsverbot auch für Ortschaftsräte möglich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 1 S 2658/92
    Denn selbst wenn das Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es jedenfalls durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, NJW 1988, 694/695; BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, DVBl. 1988, 791).
  • VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10

    Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch

    Es liegt demnach ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG vor, der Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.09.1987 - 1 S 1622/87 - veröffentlich in der Entscheidungssammlung zum Kommunalrecht Baden-Württemberg, GemO § 17 E 8; Urteil vom 10.11.1987 - 1 S 885/86 - DÖV 1988, 302; Beschluss vom 08.02.1993 - 1 S 2658/92 - BB 1993, 1690 und vom 01.09.1995 - 1 S 967/95 - NVwZ-RR 1996, 285).

    a.) § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 2 BvR 488/76 - NJW 1980, 33; BVerwG, Beschluss vom 23.11.1983 - 7 B 61/83 und 7 B 62/83 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.1993 - 1 S 2658/92 - BB 1993, 1690).

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