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   VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21   

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https://dejure.org/2021,34203
VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21 (https://dejure.org/2021,34203)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 (https://dejure.org/2021,34203)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. August 2021 - 1 S 1764/21 (https://dejure.org/2021,34203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Beendigung des Feuerwehrdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeuerwG BW § 13 Abs. 3
    Beendigung des Feuerwehrdienstes; Anhörung; Verhältnismäßigkeit; Kassenwart; Fortgesetzte Nachlässigkeit

  • rechtsportal.de

    FeuerwG BW § 13 Abs. 3
    Notwendigkeit einer Anhörung bei der Beendigung des Feuerwehrdiensts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 55
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1996 - 1 S 1353/96

    Freiwillige Feuerwehr: Unkameradschaftliches Verhalten allein kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr darf als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen, wenn dem Betroffenen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris, und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826).

    Dem liegt - wie die Antragsgegnerin insoweit zu recht sinngemäß geltend macht - ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr darauf angewiesen ist, dass die Dienstpflichten auch in anderen als den Kernbereichen erfüllt werden, und dass die eine Gefahrengemeinschaft bildenden Angehörigen der Feuerwehr grundsätzlich auf ein Mindestmaß an Vertrauen und Kameradschaft angewiesen sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 20).

    Aus diesem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996, a.a.O.; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 920/14

    Disziplinarrecht - zur Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr darf als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen, wenn dem Betroffenen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris, und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826).

    Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber ein Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) normiert, das auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 29), der gegebenenfalls die für einen Feuerwehrangehörigen schwerwiegendste Regelung - die Beendigung seines ehrenamtlichen Dienstes - trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris).

    Aus diesem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996, a.a.O.; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).

  • VG Karlsruhe, 26.06.2006 - 6 K 2361/05

    Ausschluss eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen; Anhörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Auch die Anhörung des Feuerwehrausschusses setzt voraus, dass das Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG zumindest eingeleitet wurde (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 - juris).

    Es bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Heilungsvorschriften der §§ 45 f. LVwVfG auf die Anhörungsvorschriften aus § 13 Abs. 3 FwG Anwendung finden (dafür im Ergebnis VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.).

    Das würde voraussetzen, dass sich gerade der für die Entscheidung zuständige Gemeinderat mit dem Vorbringen des Antragstellers aus dem Gerichtsverfahren inhaltlich befasst hat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2005 - 1 S 2634/04

    Ausschluss aus einer freiwilligen Feuerwehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Ein Automatismus besteht insoweit aber nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 03.02.2005 - 1 S 2634/04 - NVwZ-RR 2005, 539; HessVGH, Urt. v. 04.02.2020, a.a.O.).
  • BVerwG, 25.04.2005 - 1 C 6.04

    Zuerkennung von Familienasyl - Heilung eines Formmangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Der vorliegende Fall bestätigt, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt und auch ihrer Selbstvergewisserung über den konkreten Inhalt der dem potentiellen Normadressaten konkret als pflichtwidrig zur Last gelegten Vorgänge dient, die Einleitung des Verfahrens und den Inhalt der Anhörung in einer auch gerichtlich nachvollziehbaren Weise in ihren Akten zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2005 - 1 C 6.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 72; Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 45 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 20.07.2017 - 5 A 911/16

    Feuerwehrdienst (Umbau eines Feuerwehrhauses)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Erfasst sind vielmehr auch alle anderen gesetzlich vorgesehenen oder vorausgesetzten und im gesetzlichen Rahmen auf dem Satzungswege geregelten dienstlichen Veranstaltungen wie beispielsweise die Teilnahme an dienstlich angeordneten Besprechungen, Hauptversammlungen und dem Dienstsport oder die Ausübung von herausgehobenen Funktionen etwa im Rahmen der Leitungsämter (vgl. § 8 f. FwG), im Feuerwehrausschuss (vgl. § 10 FwG) oder bei der Verwaltung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege im Sinne von § 18 FwG (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Dienstbegriff in § 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 14 Rn. 2; Ernst, a.a.O., § 14 Rn. 3; ähnlich zum dortigen Landesrecht HessVGH, Urt. v. 20.07.2017 - 5 A 911/16 - HGZ 2017, 294).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 10 S 1129/90

    Stillegung eines Kernkraftwerks wegen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 24 Rn. 42; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47; jeweils m.w.N.) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 52. Ed., § 28 Rn. 18).
  • BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17

    Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21
    Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt deshalb insbesondere voraus, dass die Behörde den Beteiligten davon in Kenntnis setzt, dass überhaupt ein Verwaltungsverfahren - hier ein solches im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG - eingeleitet ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 19 m.w.N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 28 Rn. 40; Sennekamp, a.a.O., § 28 Rn. 41) und dass sie den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass der Adressat erkennen kann, dass, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2017 - 9 VR 2.17 - NVwZ 2018, 268; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. § 28 Rn. 35 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20

    Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines

    Äußerungen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen keine Äußerungen auf eine Anhörung dar und machen diese auch i.a.R. nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris).

    aa) In § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber ein Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) normiert, das auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 29), der gegebenenfalls die für einen Feuerwehrangehörigen schwerwiegendste Regelung - die Beendigung seines ehrenamtlichen Dienstes - trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris, und v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris).

    Für die in diesem Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG erforderliche Anhörung des Betroffenen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für eine Anhörung im Anwendungsbereich der allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVwVfG (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ernst, a.a.O., § 13 Rn. 28; Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 13 Rn. 23).

    Der Beteiligte soll durch eine "ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme" (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 35) die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 12).

    Zu welchem Zeitpunkt die Behörde die Anhörung durchführt, steht grundsätzlich in ihrem verfahrensrechtlichen Ermessen (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 24 Rn. 42; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47; jeweils m.w.N.) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 52. Ed., § 28 Rn. 18).

    Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen bereits begrifflich keine Anhörung im Verwaltungsverfahren dar und machen diese per se auch in aller Regel nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 65; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 66; jeweils m.w.N.).

    Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse - und dient im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG ihrer Selbstvergewisserung über den konkreten Inhalt der dem potentiellen Normadressaten konkret als pflichtwidrig zur Last gelegten Vorgänge (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.) -, die Einleitung des Verfahrens und den Inhalt der Anhörung in einer auch gerichtlich nachvollziehbaren Weise in ihren Akten zu dokumentieren (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Anhörung Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 45 m.w.N.).

    Hierbei kann es sich schon deshalb nicht um eine Anhörung des Ausschusses im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG gehandelt haben, weil die Sitzung vom 01.12.2016 vor der Einleitung des Beendigungsverfahrens stattfand (vgl. oben [unter a)] und Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.), die, wie gezeigt, erst später am 29.05.2017 erfolgte.

    Zum "Dienst" im Sinne dieser Vorschrift gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, die dazu dienen, die Feuerwehr in die Lage zu versetzen, die im Feuerwehrgesetz definierten Aufgaben zu erfüllen, und deren Funktionsfähigkeit zu erhalten, womit insbesondere - aber nicht nur - der Einsatzdienst erfasst ist (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Feuerwehrangehöriger wiederholt unentschuldigt an Übungen nicht teilnimmt und Sitzungen fernbleibt oder gar einem Einsatz trotz Alarmierung unentschuldigt fernbleibt und auf diese Weise Pflichten aus dem die Gefahrenabwehr betreffenden Kernbereich der Feuerwehraufgaben (vgl. § 2 FwG) verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.; Ernst, a.a.O.; § 13 Rn. 24; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 21, auch dazu, dass in solchen Fällen selbst einzelne Verstöße die Beendigung des Feuerwehrdienstes rechtfertigen können, wenn sie schwerwiegend sind; zur Einordnung des Einsatz- und Übungsdienstes zum Kernbereich des Feuerwehrdienstes Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).

    Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22

    Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe

    Denn zuständig für die Auswahl war der Gemeinderat (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO) und es ist nicht erkennbar, dass dieser sich inhaltlich mit der Bewerbung der Antragsteller auseinandergesetzt hätte (vgl. zur Ergänzung von Ermessensentscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats im gerichtlichen Verfahren den erkennenden Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - NVwZ-RR 2022, 55, und Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris).
  • VG Stuttgart, 05.09.2022 - 9 K 2418/22

    Anhörung des Feuerwehrausschusses im Rahmen der Beendigung des ehrenamtlichen

    43 Zu welchem Zeitpunkt die Behörde die Anhörung durchführt, steht grundsätzlich in ihrem verfahrensrechtlichen Ermessen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 6).

    Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt ist (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2 EL April 2022, § 28 VwVfG Rn. 47) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.1990 - 10 S 1129/90 -, juris Rn. 7).

    Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen bereits begrifflich keine Anhörung im Verwaltungsverfahren dar und machen diese per se auch in aller Regel nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 6).

    Voraussetzung ist, dass andere, mildere Disziplinarmaßnahmen, wie sie in § 14 Abs. 5 FwG genannt werden (Verweis, Geldbuße, vorläufige Dienstenthebung) zu keiner Veränderung des Verhaltens geführt haben, eine Änderung des Verhaltens nicht erwarten lassen oder der besonderen Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht werden würden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2014 - 1 S 920/14 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 S 1764/21 -, juris Rn. 28).

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