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   VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 5 S 272/90   

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VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 5 S 272/90 (https://dejure.org/1991,4008)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.1991 - 5 S 272/90 (https://dejure.org/1991,4008)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 5 S 272/90 (https://dejure.org/1991,4008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Anforderungen an die Erörterung und Abwägung im Planfeststellungsverfahren - Trassenalternative - Eingriff in Natur und Landschaft

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 17 Abs 1 FStrG, § 17 Abs 4 FStrG, § 11 Abs 3 NatSchG BW, § 73 Abs 6 VwVfG
    Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Anforderungen an die Erörterung und Abwägung im Planfeststellungsverfahren - Trassenalternative - Eingriff in Natur und Landschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1991 - 5 S 84/89

    Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraße - Auslegung von Unterlagen -

    Die - auch von einer Landschaftsschutzverordnung geschützten Belange des Naturschutzes - können durch andere öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung überwunden werden (im Anschluß an VGH Mannheim, Urteil vom 7.5.1991 - 5 S 272/90 -).

    Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerwGE 48, S. 56, S. 63; BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 -- 4 C 13.87 --, NVwZ 1987 S. 578; zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1991 -- 5 S 272/90 --; siehe auch Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rd.Nr. 174 ff.), daß -- erstens -- eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß -- zweitens -- in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß -- drittens -- weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

    Die Planfeststellungsbehörde ist nicht gehindert, die Bauweise in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 7.5.1991 -- 5 S 272/90 --); sie ist aber nicht verpflichtet, die Bauweise in ihre Abwägung einzustellen, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die grundsätzlichen Bedenken gegen die Untertunnelung bestehen bleiben und die Nachteile dieser Lösung teilweise unverändert, teilweise abgemildert erhalten bleiben.

    Sowohl das Prinzip der sparsamen Mittelverwendung als auch die Zielvorgabe des § 3 Abs. 1 S. 2 FStrG und die besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebiets sind in die Abwägung einzustellen und zu gewichten, wobei die abwägende Entscheidung der Behörde nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sondern das Gericht nur nachzuprüfen hat, ob die behördliche Abwägung sich im Einzelfall im maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 27.9.1990 -- 4 C 44.87 -- DVBl. 1991, 210; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 7.5.1991 -- 5 S 272/90 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1991 - 5 S 3868/88

    Umfang der Auslegung von Planunterlagen im Straßenrechtlichen

    Die - auch von einer Landschaftsschutzverordnung geschützten Belange des Naturschutzes - können durch andere öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung überwunden werden (im Anschluß an VGH Mannheim, Urteil vom 7.5.1991 - 5 S 272/90 -).

    Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerwGE 48, S. 56, S. 63; BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 -- 4 C 13.87 --, NVwZ 1987 S. 578; zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.1991 -- 5 S 272/90 --; siehe auch Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rd.Nr. 174 ff.), daß -- erstens -- eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß -- zweitens -- in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß -- drittens -- weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

    Die Planfeststellungsbehörde ist nicht gehindert, die Bauweise in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 7.5.1991 -- 5 S 272/90 --); sie ist aber nicht verpflichtet, die Bauweise in ihre Abwägung einzustellen, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die grundsätzlichen Bedenken gegen die Untertunnelung bestehen bleiben und die Nachteile dieser Lösung teilweise unverändert, teilweise abgemildert erhalten bleiben.

    Sowohl das Prinzip der sparsamen Mittelverwendung als auch die Zielvorgabe des § 3 Abs. 1 S. 2 FStrG und die besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebiets sind in die Abwägung einzustellen und zu gewichten, wobei die abwägende Entscheidung der Behörde nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sondern das Gericht nur nachzuprüfen hat, ob die behördliche Abwägung sich im Einzelfall im maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 27.9.1990 -- 4 C 44.87 -- DVBl. 1991, 210; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 7.5.1991 -- 5 S 272/90 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2448/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung: Umfang der ausgelegten Planunterlagen;

    Inwieweit hierbei der Planfeststellungsbehörde vorliegende Gutachten in die Erörterung einzubeziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986, a.a.O., S. 225 f. sowie Urt. d. Senats v. 07.05.1991 - 5 S 272/90 -).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich richtig bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenze der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214/232; Urt.v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56/63; Urt.v. 05.07.1984 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309/314; Urt.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 30.03.1992 - 8 S 699/91 - VBlBW 1992, 428 sowie Urt. des Senats v. 07.05.1991 - 5 S 272/90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1992 - 8 S 699/91

    Zur Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich des Baues einer

    Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine erneute Erörterung darüber hinaus nur dann geboten, wenn durch die Gutachten neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Änderung der Plankonzeption zur Folge haben (so die ständ. Rechtspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. Urt. v. 19.6.1989 - 5 S 3111/87 - DVBl. 1990, 108 = VBlBW 1990, 58; Urt. v. 15.5.1991 - 5 S 272/90 - u. Urt. v. 4.7.1991 - 5 S 37/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2341/94

    Planfeststellung - Rastplatz an Bundesautobahn - Ausdehnung des Bauabschnitts bis

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich richtig bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenze der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214/232; Urt.v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56/63; Urt.v. 05.07.1984 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309/314; Urt.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 30.03.1992 - 8 S 699/91 - VBlBW 1992, 428 sowie Urt. des Senats v. 07.05.1991 - 5 S 272/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1993 - 5 S 59/93

    Straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Kompetenz des Vorhabensträgers für

    Grundsätzlich ist eine neue Erörterung nur dann geboten, wenn durch Gutachten neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Änderung der Planungskonzeption zur Folge haben (st. Rechtspr. des erk. Gerichtshofes, vgl. Urt. v. 16.09.1989 - 5 S 3111/87 -, DVBl. 1990, 108; Urt. v. 15.05.1991 - 5 S 272/90 - und Urt. v. 04.07.1991, a.a.O., sowie Urt. v. 30.03.1992 - 8 S 699/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 8 S 2881/91

    Zur vergleichenden Bewertung verschiedener Trassen durch die

    Die B verläuft von S kommend über W, S (zur Ortsumgehung S vgl. das inzwischen rechtskräftige Urteil des erk. Gerichtshofs v. 15.5.1991 - 5 S 272/90 Beschl. d. BVerwG v. 16.7.1992 - 4 B 172.91 -), S G,in West-Ost-Richtung nach A, durch A und W hindurch zur Anschlußstelle A-W der in Nord-Süd-Richtung errichteten Autobahn W-U-K und weiter nach N. Im Ortsbereich A-W ist die Strecke größtenteils identisch mit der von S-H nach H führenden B.
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