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   VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07   

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VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07 (https://dejure.org/2009,3851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 4 S 2929/07 (https://dejure.org/2009,3851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 4 S 2929/07 (https://dejure.org/2009,3851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang des gegen den Dienstherrn gerichteten Anspruchs einer Zivildienststelle auf Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden wegen der Beschädigung eines Dienstfahrzeugs auf das Versicherungsunternehmen; Geltendmachung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang des gegen den Dienstherrn gerichteten Anspruchs einer Zivildienststelle auf Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden wegen der Beschädigung eines Dienstfahrzeugs auf das Versicherungsunternehmen; Geltendmachung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 411 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Auszugehen ist daher von dem Schadensbegriff, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 27.06.1984 - 6 C 60/82 -, BVerwGE 69, 331, zu § 78 BBG).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die den Schaden verursachende Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet ist, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; zum - vergleichbaren - § 24 SG siehe auch Urteil vom 07.12.1984, a.a.O.).

    Die Beklagte kann und muss aber als Dienstherr des Zivildienstleistenden Schäden der Dienststelle nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen (hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Versicherungsleistungen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht (BGH, Urteil vom 18.03.1986 - VI ZR 213/84 -, NJW 1986, 181; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002 - 8 A 940/02 -, DVBl 2003, 624).

    Als Gegenstand des Forderungsübergangs kommt hier allein der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch der Dienststelle auf Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004, a.a.O., und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272).

    Der danach allein gegenüber der Beklagten bestehende Anspruch der Dienststelle, der auf dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis fußt, das mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 ZDG zwischen ihr und der Beklagten entstanden ist (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272), ist zwar kein "Anspruch auf Ersatz des Schadens" im engeren Sinn, da die Dienststelle von der Beklagten - wie erwähnt - nur die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden, also ein "Einschreiten", nicht aber unmittelbar Zahlung verlangen kann.

    Nichts anderes wird erreicht, wenn der gegen den Dienstherrn gerichtete Anspruch der Dienststelle auf Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden im Wege der Drittschadensliquidation auf die Versicherung übergeht (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

    Die Heranziehung zum Schadensersatz entspricht insoweit auch den Richtlinien der Beklagten für die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Angehörigen der Bundeswehr (Einziehungsrichtlinien - EZR -), die für Bundeswehrangehörige Haftungsbegrenzungen festlegen, welche die Beklagte auf Zivildienstleistende entsprechend anwendet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Versicherungsleistungen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht (BGH, Urteil vom 18.03.1986 - VI ZR 213/84 -, NJW 1986, 181; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002 - 8 A 940/02 -, DVBl 2003, 624).

    Denn Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden selbst stehen der Dienststelle nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20/93 -, DVBl 1995, 201; Urteil des Senats vom 09.06.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 27 U 163/02 -, NJW 2004, 1883; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 64/06 -, Juris).

    Die Bestimmung soll verhindern, dass der Dritte infolge der Leistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit und der Versicherungsnehmer durch die Versicherung bereichert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.).

    Auch der Rechtsgedanke des § 399 BGB steht einem Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. nicht entgegen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O).

    Auch nach einem Forderungsübergang bleibt somit sichergestellt, dass der Zivildienstleistende (nur) in gleicher Weise wie andere Zivildienstleistende und Wehrpflichtige unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Der Dienstherr kann den Schadensersatzanspruch nach § 34 ZDG auch noch nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend machen (so zum Wehrdienstverhältnis BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die den Schaden verursachende Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet ist, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; zum - vergleichbaren - § 24 SG siehe auch Urteil vom 07.12.1984, a.a.O.).

    Anders als beispielsweise bei Abweichungen von der Fahrtroute zum Zweck des Einkaufs eines Vespers oder der Einnahme eines Mittagessens, bei denen noch insoweit ein dienstlicher Bezug zu erkennen sein mag, als diese Tätigkeiten im weitesten Sinne der Erhaltung der Dienstfähigkeit des Fahrers dienen (strenger BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296), fehlt ein solcher Bezug hier völlig.

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass eine Nutzungsentschädigung nicht nur für private Kraftfahrzeuge in Betracht komme, sondern auch nach einer Beschädigung von Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen, falls die Voraussetzungen im Übrigen vorlägen (BGH, Urteil vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83 -, NJW 1985, 2471).

    Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung bei Privatfahrzeugen ist nämlich eine fühlbare (wirtschaftliche) Beeinträchtigung durch den Entzug des für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung vorgehaltenen Fahrzeugs, bei gewerblichen Fahrzeugen in Form des durch den Entzug entgangenen Gewinns (BGH Urteil vom 26.03.1985, a.a.O.; Urteil des Senats vom 25.07.2000, a.a.O., m.w.N.).

    Deren Zubilligung würde nämlich voraussetzen, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75 - BGHZ 70, 199, und vom 26.03.1985, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2000 - 4 S 1587/98

    Regressforderung des Dienstherrn - Nutzungsentschädigung für beschädigtes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Hierzu zählen auch die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des normativen Schadensbegriffs entwickelten Grundsätze zum Ersatz des Schadens, der dem Geschädigten durch die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs entstanden ist (Urteil des Senats vom 25.07.2000 - 4 S 1587/98 -, VBlBW 2001, 20).

    Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung bei Privatfahrzeugen ist nämlich eine fühlbare (wirtschaftliche) Beeinträchtigung durch den Entzug des für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung vorgehaltenen Fahrzeugs, bei gewerblichen Fahrzeugen in Form des durch den Entzug entgangenen Gewinns (BGH Urteil vom 26.03.1985, a.a.O.; Urteil des Senats vom 25.07.2000, a.a.O., m.w.N.).

    Zum anderen müssen diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden (Urteil des Senats vom 25.07.2000, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04 -, DAR 2005, 286).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Als Gegenstand des Forderungsübergangs kommt hier allein der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch der Dienststelle auf Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004, a.a.O., und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272).

    Der danach allein gegenüber der Beklagten bestehende Anspruch der Dienststelle, der auf dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis fußt, das mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 ZDG zwischen ihr und der Beklagten entstanden ist (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272), ist zwar kein "Anspruch auf Ersatz des Schadens" im engeren Sinn, da die Dienststelle von der Beklagten - wie erwähnt - nur die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden, also ein "Einschreiten", nicht aber unmittelbar Zahlung verlangen kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1970 - I A 572/63
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Aber auch ein grundsätzlich zur Benutzung eines Dienstfahrzeugs Befugter kann unberechtigter Fahrer werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung überschreitet, falls es sich nicht nur um geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1970 - I A 572/63 -, Juris; Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AKB RdNr. 20).

    Eine Fahrt ist danach unberechtigt, wenn die Abweichung von den Weisungen des Bestimmungsberechtigten den Charakter der Fahrt selbst dermaßen ändert, dass sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint, wobei nicht allein die Vorstellungen des Bestimmungsberechtigten über die Wichtigkeit seiner Weisung entscheidend sind (BGH, Urteil vom 22.10.1969 - IV ZR 630/68 -, VersR 1969, 1107; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.1970, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1976 - 4 U 56/76 -, VersR 1977, 30; Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AKB RdNr. 20).

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Deren Zubilligung würde nämlich voraussetzen, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75 - BGHZ 70, 199, und vom 26.03.1985, a.a.O.).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Mit diesen Kosten wird nicht der allgemeine Zeitaufwand des mit dem Unfall befassten Personals der Dienstelle des Klägers oder der Beklagten geltend gemacht, den das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als ersatzfähig angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1970 - VI ZR 212/68 -, VersR 1970, 766).
  • BGH, 18.03.1986 - VI ZR 213/84

    Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Versicherungsleistungen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht (BGH, Urteil vom 18.03.1986 - VI ZR 213/84 -, NJW 1986, 181; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002 - 8 A 940/02 -, DVBl 2003, 624).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93

    Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung

  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 71/70

    Geltendmachung von Ansprüchen aus der Personenkautionsversicherung bei Ehegatten;

  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02

    Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich

  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06

    Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden -

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1992 - 4 S 709/91

    Zivildienstleistender: Haftung gegenüber einer privatrechtlich organisierten

  • BGH, 22.10.1969 - IV ZR 630/68

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Überlassen

  • OLG Hamm, 23.04.1982 - 20 U 130/81
  • OLG Koblenz, 24.06.1976 - 4 U 56/76
  • VGH Bayern, 13.03.1991 - 3 B 90.1773
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03

    Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

  • OLG Köln, 24.02.2005 - 7 U 118/04

    Erstattung der Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden

  • OLG München, 25.01.1990 - 24 U 266/89

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung von Polizeifahrzeugen

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2019 - 2 L 10/17

    Straßenentwässerung; Pflicht der Gemeinde zur schadlosen Abwasserabführung

    Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation kommt auch im öffentlichen Recht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2009 - 4 S 2929/07 -, juris, Rdnr. 28; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370, juris, Rdnr. 12; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29.09.1993 - 25 A 2042/91 - NWVBl. 1994, 95, juris, Rdnr. 76).
  • VG Berlin, 25.09.2014 - 36 K 232.13

    Brandstiftung am Dienstwagen: Soldat haftet bei unerlaubter Privatfahrt

    Spätere Entscheidungen (VGH Bad .- Württ., Urteil vom 15. Dezember 2009 - 4 S 2929/07 - einen Zivildienstleistenden betreffend - und OVG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2014 - 2 LA 92/13, beide in juris) halten an dieser Rechtsprechung fest.
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