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   VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14   

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https://dejure.org/2016,42368
VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14 (https://dejure.org/2016,42368)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14 (https://dejure.org/2016,42368)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 2016 - 4 S 1942/14 (https://dejure.org/2016,42368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen an einer Krankheitskostenversicherung für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr; Festsetzung anhand sachlicher Kriterien oder in Form eines einheitlichen Pauschalbetrags mittels Satzung durch den ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zuschuss zu Beiträgen für Krankheitskostenversicherung der Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG § 79
    Feuerwehr; Heilfürsorge; Krankheitskosten; Krankheitskostenversicherung; Zuschuss

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen an einer Krankheitskostenversicherung für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr; Festsetzung anhand sachlicher Kriterien oder in Form eines einheitlichen Pauschalbetrags mittels Satzung durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Feuerwehrleute: Neuregelung des Zuschusses zur Krankenversicherung durch Gemeinderat notwendig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feuerwehrleute - Neuregelung des Zuschusses zur Krankenversicherung durch Gemeinderat notwendig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuschuss zu den Beiträgen an einer Krankheitskostenversicherung für Feuerwehrbeante

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 252
  • DÖV 2017, 213
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    31 b. Der Gemeinderat hat bei der Regelung von Krankheitskosten in jedem Fall auch auf die finanzielle Belastbarkeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, Juris Rn. 12).

    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht wie im vorliegenden Fall durch die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 4 LBG für ein Beihilfe- und Zuschusssystem nach, das die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss allerdings gewährleistet sein, dass die Beamtinnen und Beamten "nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine ihnen zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können" (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, Juris Rn. 12, m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -) und der erkennende Senat (vgl. Urteile vom 23.06.2009 - 4 S 87/08 -und - 4 S 3098/07 - alle Juris) haben bezüglich der Beihilfevorschriften unter Anwendung des aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot abgeleiteten Grundsatzes entschieden, dass der Normgeber wesentliche Entscheidungen über den Schutz bei Krankheit und Pflege selbst treffen muss und deshalb Verwaltungsvorschriften der Exekutive insoweit grundsätzlich nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts entsprechen.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht (vgl. Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, Juris Rn. 20) ist aus übergeordneten Gründen jedoch auch hier für eine "gewisse Übergangszeit" - der Beklagtenvertreter hielt in der mündlichen Verhandlung wegen des weitgehend fertiggestellten Doppelhaushalts 2017/18 rund 36 Monate als für den Satzungserlass erforderlich - von der Weitergeltung des rechtsgrundlos praktizierten Beihilfe- und Zuschusssystems bis allerspätestens 31.12.2019 auszugehen.

  • VG Karlsruhe, 31.07.2014 - 2 K 84/14

    Zum Wahlrecht des Dienstherrn, den Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 2 K 84/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Zuschusses zu seiner Krankheitskostenversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.07.2014 - 2 K 84/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht wie im vorliegenden Fall durch die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 4 LBG für ein Beihilfe- und Zuschusssystem nach, das die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss allerdings gewährleistet sein, dass die Beamtinnen und Beamten "nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine ihnen zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können" (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, Juris Rn. 12, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht wie im vorliegenden Fall durch die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 4 LBG für ein Beihilfe- und Zuschusssystem nach, das die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss allerdings gewährleistet sein, dass die Beamtinnen und Beamten "nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine ihnen zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können" (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, Juris Rn. 12, m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09

    Zur Vereinbarkeit der Ersetzung von freier Heilfürsorge durch ein Wahlrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Dabei muss sich der Gemeinderat weder an anderen Kommunen noch dem Land orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09 -, Juris Rn. 13), sondern es kommt ihm ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Spielraum zu, unabhängig von der insoweit irrelevanten rechtsdogmatischen Frage, ob der Begriff des "Zuschusses" einen Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite oder ein Ermessen auf Rechtsfolgenseite eröffnen will.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08

    Gewährung von Heilfürsorge für Polizeibeamten durch Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -) und der erkennende Senat (vgl. Urteile vom 23.06.2009 - 4 S 87/08 -und - 4 S 3098/07 - alle Juris) haben bezüglich der Beihilfevorschriften unter Anwendung des aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot abgeleiteten Grundsatzes entschieden, dass der Normgeber wesentliche Entscheidungen über den Schutz bei Krankheit und Pflege selbst treffen muss und deshalb Verwaltungsvorschriften der Exekutive insoweit grundsätzlich nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts entsprechen.
  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 52.85

    Beamtengesetz - Vertrauensschutz - Freie Heilfürsorge - Besoldung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Mit dem Gesetz war diese auf Geldzahlungen ausgerichtete Praxis seinerzeit allerdings kaum vereinbar, weil Heilfürsorge auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nach ihrem überkommenen Inhalt durch Sachleistungen gewährt wird (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, NVwZ 1988, 1131 m.w.N.).
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RR 25/83

    Anspruch auf Heilfürsorge - Verpflichtungsanordnung - Heilfürsorge - Gewährung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14
    Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Systeme der Heilfürsorge und der Beihilfe, wie die gesamten Systeme der Sozialversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits, grundsätzlich wesensverschieden und in ihrer Gesamtheit bezüglich des Leistungsumfangs kaum seriös miteinander vergleichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 1/8 RR 25/83 -, Juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2;

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), die die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt, fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14 -, juris; Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 -, juris Rn. 24).

    Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.; Urteil vom 03.12.2013, a.a.O.).

    Dieser hat transparent darzulegen, dass er sich bei der Festlegung der Einkünftegrenze unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht an sachlichen Kriterien orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016, a.a.O. zu einer satzungsrechtlichen Regelung des Zuschusses zu Beiträgen für eine Krankheitskostenversicherung der Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

    aa) Diese fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014, aaO Rn. 19 und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14 - juris; Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 - juris Rn. 24).
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