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   VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16   

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VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16 (https://dejure.org/2018,41135)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2018 - 6 S 2579/16 (https://dejure.org/2018,41135)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2018 - 6 S 2579/16 (https://dejure.org/2018,41135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstrakte Normenkontrolle; Gesetzgebungskompetenz; Pflegeversicherung; Gefahrenabwehr; Stationäre Einrichtung; Personelle Anforderungen; Fachkraftquote; Einrichtungsleitung; Pflegedienstleitung; Tagdienst; Nachtdienst; Ausnahmeregelungen

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) vom 07.12.2015 (GBl. S. 1253) mit höherrangigem Recht; Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Fachkraftquote; Regelung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.01.2019)

    Personalschlüssel: Länder dürfen Vorgaben für Heime machen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Stationäre Pflegeheime müssen Personalvorgaben dulden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Dies unterscheide die hier zu beurteilende Landespersonalverordnung auch von der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO), hinsichtlich derer der Senat eine Gesetzgebungskompetenz des Landes mit Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - angenommen habe, denn hinsichtlich der letztgenannten Regelungsmaterie existierten auf Bundesebene keine Vorgaben (mehr) für die bauliche Gestaltung von Pflegeeinrichtungen.

    Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 16 LPersVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 64 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 66 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).

    Die die Personalausstattung von Heimen regelnden Vorschriften der Landespersonalverordnung greifen auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin stationärer Einrichtungen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291; vgl. auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 71 zu den die bauliche Gestaltung regelnden Vorschriften der LHeimBauVO).

    Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG "(ohne das Heimrecht)" wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 77 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG sowie aus der Literatur; soweit die Antragstellerin unter Verweis auf Axer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 168. Aktualisierung Juli 2014, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Rn. 39 mit Fn. 123 vorträgt, die Aussage in BT-Drs. 16/813, S. 12 zur nunmehr ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Heimrecht sei "zumindest missverständlich", bezieht sich diese Kommentierung lediglich auf den bereits genannten Gesichtspunkt, dass die Kompetenzübertragung nur soweit reichen kann, wie das Heimrecht ansonsten von der Kompetenz für die "öffentliche Fürsorge" erfasst wäre), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem WTPG geregelten öffentlich-rechtlichen Teil des Heimrechts, kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 29 Satz 1 Nr. 2 WTPG befugt war.

    Dieser öffentlich-rechtliche Teil des Heimrechts wird - in Gegenüberstellung zu den zivilrechtliche Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern enthaltenden Normen des Heimvertragsrechts (nunmehr geregelt im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes - WBVG, BGBl. I S. 2319; vgl. zur Entwicklung der Staatspraxis im Bereich des Heimvertragsrechts nur das Urteil des Senats vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 35 ff.) - regelmäßig als "Heimordnungsrecht" bezeichnet (in diesem Sinne etwa die Urteile des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 77 und vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 49; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 5 f.).

    Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, NJW 1984, 476, 477 = BVerfGE 65, 196 ; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 88).

    Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, juris Rn. 39 = BVerwGE 67, 261 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 90).

    Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Einrichtungsbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306 = BVerfGE 82, 209 ; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 92).

    Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, NJW 1985, 963 = BVerfGE 68, 155 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 93).

    Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, NJW 1992, 2621 = BVerfGE 86, 28 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 94).

    aa) Die personellen Vorgaben der Verordnung verfolgen ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, NZA 1990, 161 = BVerfGE 81, 156 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 95).

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 98).

    An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme (vgl. dazu nur das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 101).

    Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, NZS 2003, 144 = BVerfGE 106, 275 ; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, NVwZ 2009, 650 = BVerwGE 132, 224; vgl. auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 104).

    Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 81 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Diese Vorgaben sind mit Blick auf die genannten Ziele des WTPG und der Landespersonalverordnung hinreichend auslegungsfähig (vgl. entsprechend die Ausführungen des Senats im Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 82 f. zur LHeimBauVO).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gewährt eine uneingeschränkte Kompetenz für die unter Fürsorgegesichtspunkten regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse öffentlich- rechtlicher und privater Altenpflegeeinrichtungen, mithin auch für ihre Finanzierung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241 Rn. 111 = BVerfGE 108, 186 ).

    Denn das Heimgesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können (vgl. hierzu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 48 sowie 50 = BVerfGE 106, 62 sowie unter Verweis auf Korbmacher, a.a.O., S. 10 sowie BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241 Rn. 141 = BVerfGE 108, 186 ).

    Da die Qualität der Pflege im Wesentlichen von der personellen Ausstattung abhängt, teilen sie zugleich das objektive Interesse an einer hinreichenden Zahl gut ausgebildeter Altenpflegekräfte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241 Rn. 141 = BVerfGE 108, 186 im Kontext der Homogenität beider Gruppen mit Blick auf landesrechtliche Sonderabgaben in Form von Altenpflegeumlagen).

  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 71.13

    Heimrecht; Heimaufsicht; Heimträger; Einrichtungsträger; Pflegeversicherung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Ein Kompetenzkonflikt liegt hierin nicht begründet; vielmehr stehen die beiden Regelungsmaterien selbständig nebeneinander (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 8 B 71.13 -, NZS 2014, 667 Rn. 5 ff.; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 -, juris Rn. 24 f.) und müssen die Betreiber stationärer Einrichtungen im Sinne des WTPG, die zugleich zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI sind, beide Regelwerke beachten.

    Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb § 117 Abs. 1 SGB XI anordnet, dass die Landesverbände der Pflegekassen mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammenarbeiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 8 B 71.13 -, NZS 2014, 667 Rn. 6; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 -, juris Rn. 24 f. zum Verhältnis zwischen dem früheren § 7 Abs. 3 HeimG und § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13

    Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger bezüglich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Die Zielsetzung der Landespersonalverordnung, die personellen Anforderungen an stationäre Einrichtungen so zu gestalten, dass dort über differenzierte Anforderungen an das eingesetzte Personal eine gute Qualität in der Betreuung und Pflege der Menschen, verbunden mit einem hohen Maß an Lebensqualität, Selbstbestimmung und Teilhabe, gewährleistet ist, stellt ein solches legitimes Gemeinwohlziel dar (vgl. hierzu bereits in anderem Zusammenhang zum früheren Heimgesetz des Bundes BVerwG, Beschluss vom 30.01.1996 - 1 B 13.96 -, GewArch 1996, 245, dem folgend zum früheren Landesheimgesetz das Urteil des Senats vom 19.06.2013 - 6 S 239/13 -, VBlBW 2014, 62 Rn. 32: "herausragende Bedeutung der Betreuungsfähigkeit der Heime" im Interesse der gesetzgeberischen Zielsetzung, "die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen").

    Letztere Annahme ist - wie bereits ausgeführt - in dieser Allgemeinheit schon unzutreffend, da auch nach bisheriger Rechtslage bereits Genehmigungsanforderungen für Heime im Hinblick auf eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, die für Betreuung und Pflege der Heimbewohner persönlich und fachlich geeignet waren, auf Grundlage der früheren bundesrechtlichen Regelungen des § 3 HeimG und § 5 HeimPersV - wenn auch mit geringerer Regelungsdichte - existierten (vgl. hierzu bereits oben II. 1. a) und auch auf Landesebene - jedenfalls verwaltungsinterne Vorgaben - mit Ziffer 4.2 der früheren Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden vom August 2006 sowie dem ergänzenden Erlass des Sozialministeriums vom 28.09.2005 bestanden (vgl. allerdings zum Fehlen einer normativen Bedeutung allein der letztgenannten Verwaltungsvorschriften ohne konkrete Überprüfung der Gegebenheiten in den betroffenen Heimen zuletzt nur das Urteil des Senats vom 19.06.2013 - 6 S 239/13 -, VBlBW 2014, 62 Rn. 33 f. m.w.N. zur früheren Rspr. des Senats; die genannte Orientierungshilfe wurde nunmehr in Aufnahme der normativen Vorgaben der Landespersonalverordnung zum Oktober 2017 neu gefasst).

  • BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12

    Zur Übergangsregelungspflicht, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Dieser öffentlich-rechtliche Teil des Heimrechts wird - in Gegenüberstellung zu den zivilrechtliche Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern enthaltenden Normen des Heimvertragsrechts (nunmehr geregelt im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes - WBVG, BGBl. I S. 2319; vgl. zur Entwicklung der Staatspraxis im Bereich des Heimvertragsrechts nur das Urteil des Senats vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 35 ff.) - regelmäßig als "Heimordnungsrecht" bezeichnet (in diesem Sinne etwa die Urteile des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 77 und vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 49; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 5 f.).

    Er ist ferner nicht auf Hilfsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Notlagen oder bei akuter Hilfsbedürftigkeit beschränkt, sondern schließt daneben sowohl vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Hilfsbedürftigkeit als auch Zwangsmaßnahmen gegen Hilfsbedürftige selbst oder gegen Dritte ein, soweit dies im Interesse fürsorgerischer Ziele erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 49 = BVerfGE 106, 62 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05

    Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 HeimG auf alle Heimverträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Ein Kompetenzkonflikt liegt hierin nicht begründet; vielmehr stehen die beiden Regelungsmaterien selbständig nebeneinander (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 8 B 71.13 -, NZS 2014, 667 Rn. 5 ff.; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 -, juris Rn. 24 f.) und müssen die Betreiber stationärer Einrichtungen im Sinne des WTPG, die zugleich zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI sind, beide Regelwerke beachten.

    Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb § 117 Abs. 1 SGB XI anordnet, dass die Landesverbände der Pflegekassen mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammenarbeiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 8 B 71.13 -, NZS 2014, 667 Rn. 6; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 -, juris Rn. 24 f. zum Verhältnis zwischen dem früheren § 7 Abs. 3 HeimG und § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Er ist ferner nicht auf Hilfsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Notlagen oder bei akuter Hilfsbedürftigkeit beschränkt, sondern schließt daneben sowohl vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Hilfsbedürftigkeit als auch Zwangsmaßnahmen gegen Hilfsbedürftige selbst oder gegen Dritte ein, soweit dies im Interesse fürsorgerischer Ziele erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 49 = BVerfGE 106, 62 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 6).

    Denn das Heimgesetz bezweckte nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können (vgl. hierzu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 48 sowie 50 = BVerfGE 106, 62 sowie unter Verweis auf Korbmacher, a.a.O., S. 10 sowie BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241 Rn. 141 = BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85

    Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Die die Personalausstattung von Heimen regelnden Vorschriften der Landespersonalverordnung greifen auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin stationärer Einrichtungen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291; vgl. auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 71 zu den die bauliche Gestaltung regelnden Vorschriften der LHeimBauVO).

    Ihr Zweck ergibt sich aus § 29 Satz 1 Nr. 2 WTPG in Verbindung mit den Zweckbestimmungen des § 1 WTPG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung im früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1 HeimG des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1994 - 10 S 1378/93

    Heimerlaubnis: Einhaltung baulicher Mindestanforderungen bei bereits befugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Die die Personalausstattung von Heimen regelnden Vorschriften der Landespersonalverordnung greifen auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin stationärer Einrichtungen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291; vgl. auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 71 zu den die bauliche Gestaltung regelnden Vorschriften der LHeimBauVO).

    Ihr Zweck ergibt sich aus § 29 Satz 1 Nr. 2 WTPG in Verbindung mit den Zweckbestimmungen des § 1 WTPG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung im früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1 HeimG des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291).

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
    Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

    Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 B 13.96

    Heimrecht: Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Widerruf einer

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen -

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerwG, 15.12.1994 - 1 B 190.94

    Gaststättenrecht - Sperrzeitverordnung - Ermächtigungsgrundlage -

  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09

    Zuverlässigkeit des Heimträgers

  • BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des

  • VG Karlsruhe, 24.11.2020 - 12 K 3114/19

    Heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend den Einsatz ausreichenden Pflege-

    Gestützt werde dies durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2018 (- 6 S 2579/16 -).

    Das gegenteilige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2018 (- 6 S 2579/16 -) sei fehlerhaft, da dieses Gericht hinsichtlich der Verordnungskompetenz für die Landespersonalverordnung auf die frühere Heimpersonalverordnung des Bundes verweise und damit ein Kontinuum erkenne, welches nicht nachzuvollziehen und daher irrig sei.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich in seinem Urteil vom 21. November 2018 (- 6 S 2579/16 -) mit einer tageübergreifenden Betrachtung überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur die Argumentation des Landes zum Ausgleich von Früh- und Spätdienst als zutreffend bezeichnet.

    (1) §§ 8 und 10 LPersVO sind entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - 6 S 2579/16 - juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - juris).

    Damit wollte der Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen, dass die Personalvorgaben im Durchschnitt eines Tagdienstes einzuhalten sind (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - 6 S 2579/16 - juris, Rn. 137, wonach diese Vorgabe angemessen ist, da die Möglichkeit für den Einrichtungsträger besteht, einen höheren Personaleinsatz in Stoßzeiten mit erhöhtem Personalbedarf [etwa während der Morgenpflege] durch eine geringere Besetzung in Ruhezeiten der Bewohner [etwa am Nachmittag] zu kompensieren).

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