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   VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91   

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VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91 (https://dejure.org/1992,6211)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.1992 - 1 S 182/91 (https://dejure.org/1992,6211)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 1992 - 1 S 182/91 (https://dejure.org/1992,6211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 76 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    Dies gilt jedenfalls für den aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 folgenden sozialen Geltungsanspruch des Klägers (BVerwGE 82, 76/79; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269), für das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) - zu beiden unten 7. - und insbesondere für das Grundrecht der weltanschaulichen und religiösen Betätigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

    Das im Bericht zum Ausdruck kommende hoheitliche Handeln der Landesregierung ist insoweit als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zu werten und bedarf der Ermächtigung und inhaltlichen Rechtfertigung (BVerwGE 82, 76/79, BVerwG, Beschluß vom 13.2.1991, NJW 1991, 1770; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 13 ff. UA).

    Zu den funktionsbedingten Befugnissen der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem hieraus folgenden Recht zur öffentlichen Stellungnahme hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.5.1989 (BVerwGE 82, 76/80 f.) ausgeführt, es gehöre zu den im Grundgesetz vorausgesetzten Aufgaben der Bundesregierung als Organ der Staatsleitung, die gesellschaftliche Entwicklung ständig zu beobachten, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende Probleme möglichst rasch und genau zu erfassen, Möglichkeiten derer Verhinderung oder Behebung zu bedenken und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, und zwar unabhängig davon, ob es dazu der Beschlußfassung des Gesetzgebers bedürfe oder nicht.

    Überschneidungen mit einem etwaigen Äußerungs- und Informationsrecht der Bundesregierung zu demselben Themenbereich wären im übrigen unschädlich, da die Äußerungsbefugnisse der Regierungen nicht unmittelbar an die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern anknüpfen, ein Tätigwerden von Landesregierungen neben der Bundesregierung zu denselben Fragen daher durchaus möglich und zulässig ist (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Greifen die Äußerungen der Regierung in Form oder Inhalt in die Rechte, insbesondere in Grundrechte Dritter ein, darf sie die jeweilige Aussage nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlaß machen, müssen die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und dürfen die Äußerungen keine unsachlichen Abwertungen enthalten (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Ein hinreichender Anlaß für warnende Äußerungen ist bereits dann gegeben, wenn Gefahren - gegebenenfalls auch nur eine abstrakte Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr - erkennbar sind, die zu entsprechenden Schutzmaßnahmen berechtigen (BVerwGE 82, 76/83; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Insbesondere erlaubt die im Bericht gewählte Form der Darstellung die Aufnahme der Osho-Bewegung in den Bericht, ohne daß hinsichtlich jedes einzelnen der im Teil B genannten Gefahrenmomente eine Gefahr oder zumindest der Verdacht einer Gefahr der Osho-Bewegung zurechenbar sein müßte (so ausdrücklich auch BVerwGE 82, 76 (85 f.) und BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., NJW 1989, 3269 f. zur Zulässigkeit einer solchen Darstellungsform, die keine exakte Zurechnung einzelner Warnungen zu bestimmten Jugendsekten zuläßt).

    Er hat sich unsachlicher oder aggressiver Wertungen zu enthalten (BVerwGE 82, 76/83 f.; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 19 UA).

    Denn der Begriff "Jugendsekte" hat jedenfalls mit dem vom Beklagten im Bericht verwendeten und in dessen Einführung (S. 6) im einzelnen erläuterten Inhalt keine ehrverletzende Bedeutung (im Ergebnis ebenso BVerwGE 82, 76/85; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3269; OVG Münster, Urteil vom 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -).

    Die Berufung des Klägers auf den Schutz seiner Ehre, die ihm als Verein in der Form des Schutzes vor Beeinträchtigung seines sozialen Achtungs- und Geltungsanspruchs zukommt (BVerwGE 82, 76/78; BVerfG, Kammerbeschluß v. 15.8.1989, aaO., S. 2269), vermag seiner Feststellungsklage gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    Dies gilt jedenfalls für den aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 folgenden sozialen Geltungsanspruch des Klägers (BVerwGE 82, 76/79; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269), für das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) - zu beiden unten 7. - und insbesondere für das Grundrecht der weltanschaulichen und religiösen Betätigungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Sie unterliegen der Pflicht zur Sachlichkeit und Zurückhaltung (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO.; Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Insbesondere erlaubt die im Bericht gewählte Form der Darstellung die Aufnahme der Osho-Bewegung in den Bericht, ohne daß hinsichtlich jedes einzelnen der im Teil B genannten Gefahrenmomente eine Gefahr oder zumindest der Verdacht einer Gefahr der Osho-Bewegung zurechenbar sein müßte (so ausdrücklich auch BVerwGE 82, 76 (85 f.) und BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., NJW 1989, 3269 f. zur Zulässigkeit einer solchen Darstellungsform, die keine exakte Zurechnung einzelner Warnungen zu bestimmten Jugendsekten zuläßt).

    Auch insoweit unterliegt er freilich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.8.1989, aaO., S. 3269).

    Denn der Begriff "Jugendsekte" hat jedenfalls mit dem vom Beklagten im Bericht verwendeten und in dessen Einführung (S. 6) im einzelnen erläuterten Inhalt keine ehrverletzende Bedeutung (im Ergebnis ebenso BVerwGE 82, 76/85; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3269; OVG Münster, Urteil vom 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -).

    c) Soweit der Bericht Tatsachenbehauptungen über die Osho-Bewegung, insbesondere über ihren Gründer Osho-Rajneesh enthält, müssen diese Behauptungen zutreffend wiedergegeben werden (BVerfGE 57, 1/8; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.8.1989, aaO., S. 3270; Beschl. d. Senats v. 4.10.1988, aaO., S. 189).

    Die Berufung des Klägers auf den Schutz seiner Ehre, die ihm als Verein in der Form des Schutzes vor Beeinträchtigung seines sozialen Achtungs- und Geltungsanspruchs zukommt (BVerwGE 82, 76/78; BVerfG, Kammerbeschluß v. 15.8.1989, aaO., S. 2269), vermag seiner Feststellungsklage gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    Das im Bericht zum Ausdruck kommende hoheitliche Handeln der Landesregierung ist insoweit als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zu werten und bedarf der Ermächtigung und inhaltlichen Rechtfertigung (BVerwGE 82, 76/79, BVerwG, Beschluß vom 13.2.1991, NJW 1991, 1770; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 13 ff. UA).

    Denn auch derartige Äußerungen der Bundesregierung seien unmittelbar Ausdruck ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl und würden daher von ihrer Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mitgetragen (bestätigt in BVerwG, NJW 1991, 1770 und BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Überschneidungen mit einem etwaigen Äußerungs- und Informationsrecht der Bundesregierung zu demselben Themenbereich wären im übrigen unschädlich, da die Äußerungsbefugnisse der Regierungen nicht unmittelbar an die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern anknüpfen, ein Tätigwerden von Landesregierungen neben der Bundesregierung zu denselben Fragen daher durchaus möglich und zulässig ist (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Greifen die Äußerungen der Regierung in Form oder Inhalt in die Rechte, insbesondere in Grundrechte Dritter ein, darf sie die jeweilige Aussage nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlaß machen, müssen die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und dürfen die Äußerungen keine unsachlichen Abwertungen enthalten (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Ein hinreichender Anlaß für warnende Äußerungen ist bereits dann gegeben, wenn Gefahren - gegebenenfalls auch nur eine abstrakte Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr - erkennbar sind, die zu entsprechenden Schutzmaßnahmen berechtigen (BVerwGE 82, 76/83; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Für die Beurteilung der Erheblichkeit dieser vom Kläger beanstandeten Behauptungen ist jeweils nicht auf dessen subjektive Selbsteinschätzung seiner Betroffenheit, sondern darauf abzustellen, welche Bedeutung den Einzelaussagen aus der Sicht eines Dritten, der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist (so auch der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Maßstab, BVerwG, NJW 1991, 1770/1773), für die Gesamteinschätzung der Bewegung und ihrer Lehre zukommt.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem angegriffenen Urteil ist der Beklagte bei der Beschreibung der Lehre Osho-Rajneeshs nicht auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft von ihrer eigenen Lehre beschränkt (wie hier OVG Münster, Urt. v. 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -, S. 24 UA; BVerwG, Beschl. v. 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1773); erst recht bedurfte es keiner vorherigen Autorisierung des Berichts durch verantwortliche Repräsentanten der Osho-Bewegung.

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluß über den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgegangen (Beschluß vom 4.10.1988, aaO.); diese Auffassung wurde im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Osho-Bewegung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, - 7 C 21.90 - Seite 9 ff. des Urteilsabdrucks).

    Das im Bericht zum Ausdruck kommende hoheitliche Handeln der Landesregierung ist insoweit als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zu werten und bedarf der Ermächtigung und inhaltlichen Rechtfertigung (BVerwGE 82, 76/79, BVerwG, Beschluß vom 13.2.1991, NJW 1991, 1770; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 13 ff. UA).

    Denn auch derartige Äußerungen der Bundesregierung seien unmittelbar Ausdruck ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl und würden daher von ihrer Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mitgetragen (bestätigt in BVerwG, NJW 1991, 1770 und BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Einer konkreten "einfach-gesetzlichen" Ermächtigungsgrundlage bedarf die Landesregierung hierfür nicht, solange sie sich im Bereich des für die Regierung spezifischen Äußerungs- und Informationsrechts bewegt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Ein durchgreifender Grund, den Bericht gleichwohl der Ebene "(echter) Verwaltungstätigkeit" (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA) zuzuordnen, ist nicht ersichtlich.

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Zudem haben Äußerungen des Staates im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 GG dem verfassungsrechtlichen Gebot religions- und weltanschaulichen Neutralität Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 19 UA).

    Sie unterliegen der Pflicht zur Sachlichkeit und Zurückhaltung (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO.; Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3270).

    Er hat sich unsachlicher oder aggressiver Wertungen zu enthalten (BVerwGE 82, 76/83 f.; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 19 UA).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87

    Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes und Sachlichkeitsgebotes bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    In diesem Nachdruck sind im Teil A Abschnitt I die Textstellen geschwärzt, deren weitere Verbreitung der erkennende Senat mit Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 1 S 3235/87 - (VBlBW 1989, 187) dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Verstoßes gegen das staatliche Neutralitäts- und Toleranzgebot zum Nachteil des Klägers vorläufig untersagt hatte.

    Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hierzu zunächst erklärt, die im Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1988 (aaO.) beanstandeten 13 im einzelnen bezeichneten Textstellen nicht mehr zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

    Eine Wiederholungsgefahr fehlt im übrigen hinsichtlich der in der zweiten Auflage des Berichts vom Dezember 1988 aufgrund der Entscheidung des Senats vom 4.10.1988 - 1 S 3235/87 - (VBlBW 1989, 187) geschwärzten Textstellen auch deshalb, weil der Beklagte insoweit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt hat, diese Textstellen nicht zu verbreiten und nicht verbreiten zu lassen (Schriftsatz des Beklagten vom 10.3.1989, Bl. 131 der VG-Akten).

    Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluß über den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgegangen (Beschluß vom 4.10.1988, aaO.); diese Auffassung wurde im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Osho-Bewegung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, - 7 C 21.90 - Seite 9 ff. des Urteilsabdrucks).

    Auch sie ist, soweit die Zuständigkeiten des Landes reichen, befugt, in der Öffentlichkeit diskutierte Probleme aufzugreifen, sich dazu zu äußern, die Bevölkerung über ihre Sicht der Dinge zu informieren, gegebenenfalls Lösungsvorschläge aufzuzeigen oder auch auf konkrete Gefahren hinzuweisen (Beschluß des Senats vom 4.10.1988, aaO., S. 188).

    Gegenstand des kontroversen Meinungsaustausches in der Öffentlichkeit waren Entstehungsgrund und Wirkungsweise der sogenannten Jugendsekten vor allem aber auch die Frage, ob und inwieweit diese auf die Loslösung ihrer Mitglieder aus familiären, sozialen und staatlichen Bezügen und Bindungen hinwirken, ob und inwieweit von ihnen gesellschaftliche Gefahren ausgehen bzw. durch ihre Tätigkeit rechtliche Normen verletzt werden (Beschluß des Senats vom 4.10.1988, VBlBW 1989, 187/188).

    a) Diesen Anforderungen genügt der Teil A Abschnitt I des Berichts nicht hinsichtlich der 13 Textstellen, die zu verbreiten oder verbreiten zu lassen der Senat in seinem Beschluß vom 4.10.1988 - 1 S 3235/87 - (VBlBW 1989, 187) dem Beklagten vorläufig untersagt hat.

    Angesichts dieser Vielschichtigkeit des Begriffs und seiner behutsamen Verwendung im Bericht kann die Bezeichnung unter anderem auch der Osho-Bewegung als sogenannte Jugendsekte nicht als rechtswidrig festgestellt werden (so bereits der Beschluß des Senats vom 4.10.1988, aaO., S. 189 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280).

    c) Soweit der Bericht Tatsachenbehauptungen über die Osho-Bewegung, insbesondere über ihren Gründer Osho-Rajneesh enthält, müssen diese Behauptungen zutreffend wiedergegeben werden (BVerfGE 57, 1/8; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.8.1989, aaO., S. 3270; Beschl. d. Senats v. 4.10.1988, aaO., S. 189).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1988 - 1 S 1233/86

    Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handels bei Aufklärung über Gefahren von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    Eine solche Wiederholungsgefahr ist aber Voraussetzung für den Erfolg des Unterlassungsanspruchs (Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279 f. m.w.N.).

    Sie unterliegen der Pflicht zur Sachlichkeit und Zurückhaltung (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO.; Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Angesichts dieser Vielschichtigkeit des Begriffs und seiner behutsamen Verwendung im Bericht kann die Bezeichnung unter anderem auch der Osho-Bewegung als sogenannte Jugendsekte nicht als rechtswidrig festgestellt werden (so bereits der Beschluß des Senats vom 4.10.1988, aaO., S. 189 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.1990 - 5 A 1223/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    Denn der Begriff "Jugendsekte" hat jedenfalls mit dem vom Beklagten im Bericht verwendeten und in dessen Einführung (S. 6) im einzelnen erläuterten Inhalt keine ehrverletzende Bedeutung (im Ergebnis ebenso BVerwGE 82, 76/85; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3269; OVG Münster, Urteil vom 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -).

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem angegriffenen Urteil ist der Beklagte bei der Beschreibung der Lehre Osho-Rajneeshs nicht auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft von ihrer eigenen Lehre beschränkt (wie hier OVG Münster, Urt. v. 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -, S. 24 UA; BVerwG, Beschl. v. 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1773); erst recht bedurfte es keiner vorherigen Autorisierung des Berichts durch verantwortliche Repräsentanten der Osho-Bewegung.

    Sie ist gerechtfertigt mit Rücksicht auf die im Bericht wiedergegebenen Äußerungen Osho-Rajneeshs zu den Themen Ehe und Familie, zum Wert menschlichen Lebens und zur Geburtenkontrolle und Abtreibung (vgl. dazu auch OVG Münster, Urt. v. 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -, S. 21 ff. UA m.w.N.).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
    c) Soweit der Bericht Tatsachenbehauptungen über die Osho-Bewegung, insbesondere über ihren Gründer Osho-Rajneesh enthält, müssen diese Behauptungen zutreffend wiedergegeben werden (BVerfGE 57, 1/8; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.8.1989, aaO., S. 3270; Beschl. d. Senats v. 4.10.1988, aaO., S. 189).
  • BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 1044/93

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Warnung

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 1992 - 1 S 182/91 -.

    Das Verwaltungsgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben (vgl. KirchE ebd., S. 273 ff.), der Verwaltungsgerichtshof hat sie dagegen mit dem angegriffenen Urteil im Wesentlichen abgewiesen (vgl. KirchE 30, S. 270).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 10 S 176/96

    Amtliche Äußerungen einer Landesregierung zur Scientology-Organisation

    Sie folgt kraft Verfassungsrechts aus der Aufgabenstellung der Landesregierung zur Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen gesellschaftlichen Teilbereichen und aus ihrer Befugnis und Verpflichtung, diese Tätigkeit gegenüber dem Parlament darzustellen bzw zu vertreten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.1992 - 1 S 182/91; entsprechend zur Eingriffsermächtigung der Bundesregierung: BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.08.1989, NJW 1989, 3269f; BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, aaO, S 80f).
  • VG Karlsruhe, 13.09.1999 - 2 K 1647/99
    Es kann offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Äußerungen gegen das staatliche Neutralitäts- und Toleranzgebot (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.06.1992 - 1 S 182/91 - m.w.N. aus der Rechtspr.), das selbstverständlich auch für Kommunen gilt (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 4 GG, Rd.Nr. 47; VG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.1993 - 4 K 2645/93), verstoßen haben oder noch als berechtigte Wahrnehmung der durch Art. 28 Abs. 2 S.1 GG geschützten gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben gewertet werden können.
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