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   VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90   

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VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90 (https://dejure.org/1991,2324)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.1991 - 1 S 1258/90 (https://dejure.org/1991,2324)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 1991 - 1 S 1258/90 (https://dejure.org/1991,2324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Benennung einer Gemeindestraße; subjektiv-öffentliches Recht der Anwohner auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1645 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 196
  • VBlBW 1991, 362 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 140
  • DVBl 1992, 458
  • DÖV 1992, 842
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1980 - I 3964/78

    Änderung eines Straßennamens; Verwechslungsgefahr; subjektives Recht auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
    Die Straßenbenennung für die an der D. Straße gelegenen Gebäude sowie das Gebäude Nr. 18 der Kläger als Schloß E ist als adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) zu werten (Urt. d. Senats v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749 m.w.N.).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670; Urt. v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749) hat die Gemeinde bei der Entscheidung über die Straßenbenennung (§ 5 Abs. 4 GemO) die individuellen Interessen der von dieser Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen.

    Insoweit haben die Anwohner ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung des Inhalts, daß die Gemeinde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen hat (Urt. v. 12.5.1980, aaO).

    Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen (Urt. d. Senats v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1978 - I 1558/78

    Straßenumbenennung wegen Verwechslungsgefahr; Rechte eines Anliegers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670; Urt. v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749) hat die Gemeinde bei der Entscheidung über die Straßenbenennung (§ 5 Abs. 4 GemO) die individuellen Interessen der von dieser Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen.

    Da die Straßenbenennung für die betroffenen Anwohner von Rechts wegen unmittelbar weder einen Vorteil noch einen Nachteil begründet (Urt. d. Senats v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670/71), hängt die Klagebefugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung eines "drittbegünstigenden" Verwaltungsakts erfüllt sind.

    Die Festsetzung der Hausnummern fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (Urt. d. Senats v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1966 - I 5/65

    Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
    Der Verstoß gegen das grundsätzliche Gebot der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.11.1966, ESVGH 17, 118).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89

    Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
    Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr (s. zu diesem Gesichtspunkt näher Urt. d. Senats v. 12.2.1990, DÖV 1990, 572).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - III 503/79

    Über Ausübung eines Vorkaufsrechts ist regelmäßig öffentlich zu beraten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
    Berechtigte Interessen einzelner erfordern die nichtöffentliche Verhandlung, wenn im Verlauf der Gemeinderatssitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.6.1980, VBlBW 1980, 33/34; Urt. v. 8.8.1990, NVwZ 1991, 284/285 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 132/90

    Bauplanungsrecht - Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90
    Berechtigte Interessen einzelner erfordern die nichtöffentliche Verhandlung, wenn im Verlauf der Gemeinderatssitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.6.1980, VBlBW 1980, 33/34; Urt. v. 8.8.1990, NVwZ 1991, 284/285 f.).
  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf einer öffentlichen Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnis schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1992, 196, 197 f mwN; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1995, 897).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007 - 15 B 1517/07

    Straßenumbenennung: Zuständigkeit der Bezirksvertretungen; Kosten für Anlieger

    So bislang nur für eine vorherige drittschützende Ermessenspraxis OVG NRW, Beschluss vom 15.1.1987 - 15 A 563/84 -, NJW 1987, 2695 f.; weitergehend BayVGH, Urteil vom 16.5.1995 - 8 B 94/2062 -, NVwZ-RR 1996, 344 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.7.1991 - 1 S 1258/90 -, NVwZ 1992, 196 (197).
  • VG Freiburg, 05.02.2020 - 4 K 653/19

    Umbenennung einer Gemeindestraße; Erich Lexer

    Denn die Umbenennungsentscheidung des Gemeinderats ist ein adressatenloser dinglicher Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Var. 2 LVwVfG (st. Rspr, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 17 m.w.N. sowie Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 21).

    Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 15.05.2018 enthält bereits die erforderliche Regelung mit Außenwirkung; eines besonderen Vollziehungsaktes des Bürgermeisters (vgl. § 43 Abs. 1 GemO) bedarf es nicht mehr (st. Rspr, vgl. etwa VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, juris Rn. 13 und 16; Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 19 und 22 sowie Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 22) hat die Gemeinde bei der Entscheidung über eine Straßenumbenennung die individuellen Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens zu berücksichtigen, mit der Folge, dass ihnen ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. § 40 LVwVfG) zukommt.

    Wegen der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist die Benennung oder Umbenennung von Straßen kein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 44 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 29 und 34).

    Die Entscheidung ob, wann und wie eine Gemeindestraße umbenannt werden soll, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV), bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22; Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 37; VG Saarl., Urt. v. 09.08.2019 - 3 K 989/18 -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

    Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1998 - 5 S 3203/97 - juris, m.w.N.) und begründet daher die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 22.07.1991 - 1 S 1258/90 - VBlBW 1992, 140; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - juris; Beschl. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284).

    Daher ist in solchen Fällen möglich, dass der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.07.1991, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 31.10.2013 - 10 LC 72/12

    Entscheidung eines Gemeinderatsvorsitzenden für den Rat über die Befangenheit

    Eine solche Klage wäre als Anfechtungsklage gegen die Stadt Celle zu richten gewesen, sei es hinsichtlich des Ratsbeschlusses (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 22.7.1991 - 1 S 1258/90 -, NVwZ 1992, 196 ff; Schoch, a.a.O., 348, Fn. 52, 54, m. w. N.) oder gegen den Umsetzungsakt (vgl. Senatsbeschl. v. 13.1.2011 - 10 LA 158/10 -, juris = NdsVBl. 2011, 143 f.).
  • VG Freiburg, 21.07.2009 - 5 K 2323/07

    Neue Hausnummern

    Nach der insoweit gefestigten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg handelt es sich bei der Entscheidung über die Vergabe neuer Hausnummern um eine Maßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters nach § 44 GemO fällt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, VBlBW 1992, 140; Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, NJW 1979, 1670).

    Seinem Interesse, dass sein Gebäude mit der vergebenen Hausnummer ohne weiteres auffindbar ist, ist durch die vorgenommene Nummerierung genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 11.06.2008 - 7 K 139/08

    Umbenennung eines "Amselwegs" in "Vogelweg"; Erhebung eines Widerspruchs gegen

    Es handelt sich somit um einen adressatlosen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S. des § 35 S. 2, 2. Alt. LVwVfG (st. Rspr., OVG NRW, B. v. 29.10.2007 - 15 B 1517/07 -, [...]; VGH BW, Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, [...], m.w.N.).

    Diese Möglichkeit bestünde nur, wenn mit der Regelung unmittelbar Ge- oder Verbote ausgesprochen würden, was bei einem sachbezogenen Verwaltungsakt wie einer Straßen(um)benennung hingegen nicht der Fall ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.07.1991, a.a.O.; OVG NRW, B. v. 29.10.2007, a.a.O.).

    Insoweit haben die Anlieger der Straße ohne dass es auf eine eigentumsrechtliche Position ankäme durch die Erstbenennung der Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinden verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (VGH BW, Urt. v. 22.07.1991, a.a.O., st. Rspr).

  • OVG Sachsen, 20.10.2009 - 4 A 300/08

    Hausnummer; Zuständigkeit; Ermessen

    Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren sondern schon die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen (BayVGH, Urt. v. 5.3.2002, NVwZ-RR 202, 705; VGH BW, Urt. v. 22.7.1991, NVwZ 1992, 196).

    Ob darüber hinaus ein Straßenname eine weiter gehende Funktion hat, etwa weil mit ihm örtliche Traditionen verbunden sein können oder weil ein Grundstück gemeinhin auch mit dem Namen der Straße, an dem es liegt, in Verbindung gebracht wird, mag offen bleiben (dazu etwa: VGH BW, Urt. v. 22.7.1991, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 29/96

    Umbenennung einer Straße nach StrG BE § 5 Abs 1 verletzt nicht die allgemeine

    Für diese Beurteilung hat der Verfassungsgerichtshof nicht abschließend zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem einfachen Gesetzesrecht, hier also § 5 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes, ein subjektives Abwehrrecht einzelner Anwohner einer Straße namentlich gegen Straßenumbenennungen zu entnehmen ist (vgl. insoweit - grundsätzlich bejahend für das jeweilige Landesrecht - VGH Mannheim, NJW 1981, 1749 und NVwZ 1992, 196; BayVGH, BayVBl. 1988, 496; verneinend demgegenüber OVG Berlin in dem angegriffenen Beschluß sowie zuvor in LKV 1994, 298; OVG Münster NJW 1987, 2695).
  • VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05

    Versagung des Versammlungsortes

    Die Benennung (und Umbenennung) einer Gemeindestraße ist als adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung - Betreffen der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) - zu werten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urte. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, NJW 1981, 1749 u. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, VBlBW 1992, 140 = NVwZ 1992, 196; Ehlers, a.a.O.; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 RdNr. 10; Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 4 RdNr. 19; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. S. 86).
  • VG Minden, 27.11.2002 - 3 K 1770/02

    Klage gegen Straßenumbenennung in der Stadt Werther erfolglos

  • LG Stralsund, 25.02.2011 - 6 O 308/10

    Vernehmung des Bürgermeisters einer beklagten Gemeinde als Zeugen

  • VG Karlsruhe, 27.05.2004 - 5 K 1461/04

    Schließung einer Abfallsauganlage - kein Anspruch der Einwohner auf Fortbestand

  • OVG Brandenburg, 26.10.2000 - 2 B 22/00
  • KG, 17.09.1991 - 13 UF 2726/91

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen nachehelichen Ehegattenunterhalts

  • VG Gelsenkirchen, 02.11.2018 - 15 K 2551/15

    Klagebefugnis; Straßenumbenennung; Straßenbenennung; Einzelrichterübertragung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96

    Sonstiges Kommunalrecht; Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis; einstweilige

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