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   VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10   

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VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10 (https://dejure.org/2011,2995)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 4 S 1677/10 (https://dejure.org/2011,2995)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 4 S 1677/10 (https://dejure.org/2011,2995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende als beamtenrechtliche Arbeitszeit; An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste als beamtenrechtliche Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit; Rüstzeit; Polizeibeamter; Dienst- und Treueverhältnis; Wechselschicht; Dienstuniform; Dienstwaffe; Gürtelholster; Übergabegespräche; Überlappungszeiten; Dienstliche Inanspruchnahme; Dienstliche Anordnung; Dienstbereitschaft; Einsatzbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rüstzeit: VGH Baden-Württemberg hat entschieden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ankleiden gehört nicht zur Arbeitszeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gehört das Anziehen der Uniform zur Arbeitszeit eines Polizeibeamten? Verwaltungsgerichtshof lässt Berufung zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 940 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10

    An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeit(szeit)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Insbesondere trifft sie keine Regelung zu der Frage, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anlegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude beginnt bzw. erst mit dem Ablegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude endet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010 - 6 A 1546/10 -, DÖD 2011, 133).

    Die strukturellen Unterschiede sind auch durch die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung nicht aufgehoben worden (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59.07 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Dass die Arbeitsgerichte deshalb einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zusprechen bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansehen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454; Urteile vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 -, DB 1995, 2073 und vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 -, DB 1995, 434), rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Ist, wie hier, der Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen der Dienstausübung und der Freizeit des Beamten betroffen, bedarf es auch einer Berücksichtigung der Interessen des Beamten und des Dienstherrn, die sich an dem wechselseitig bindenden Dienst- und Treueverhältnis und den dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten orientiert (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Soweit der uniformierte Beamte, wenn er den Weg zu und von der Dienststelle mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegt, dort von Mitreisenden um Hilfe gebeten wird oder u.U. in Einsatzsituationen gerät, handelt es sich um Anforderungen, deren Erfüllung von einem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen seines umfassenden Dienst- und Treueverhältnisses auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erwartet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.; vgl. auch Nr. 40 der PDV 350 [BW]).

    Die angeführten Gegenstände weisen auch einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung auf und sind im Gegensatz zur Polizeiuniform gerade nicht geeignet, auch der persönlichen Interessensphäre des Beamten zuzuordnende Funktionen zu erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass für das Anlegen der genannten Gegenstände nur wenig Zeit benötigt werden mag ("weniger als eine Minute", vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 56.86

    Mehrarbeit - Polizeibeamte - Gerichtstermine - Dienstlicher Anlaß - Dienstzeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehört etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, BVerwGE 77, 250; s.a. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Arbeitszeit der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg [VwV-AZPol] vom 21.01.1999, GABl. S. 184).

    Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.1982 - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, Buchholz 237.9 § 87 SaarLBG Nr. 1; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29.09 -, Juris).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Die aus ihr erwachsenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin: Steht nach dieser Entscheidung fest, dass der Kläger in der Vergangenheit Arbeitszeit erbracht hat, die ihm als solche nicht angerechnet worden ist, so darf der Beklagte - auch mit Blick auf das beamtenrechtliche Pflichten- und Treueverhältnis - gleichwohl berücksichtigen, dass der Kläger nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 90 Abs. 2 LBG a.F. sogar erforderlichenfalls bis zu fünf Stunden (echte) Mehrarbeit ohne Anspruch auf Ausgleich leisten müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 80.81 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 25; Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 14.85 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Auch die sog. Rufbereitschaft - also wenn der Beamte sich innerhalb eines gewissen Bereichs zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren, dem Dienstherrn jeweils nur anzuzeigenden Ort für einen Abruf zur alsbaldigen Dienstaufnahme bereitzuhalten hat - ist kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 20.82 -, Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 29.09

    Arbeitszeitgutschrift für Fahrzeiten mit dem Mautkontrollfahrzeug zwischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.1982 - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, Buchholz 237.9 § 87 SaarLBG Nr. 1; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29.09 -, Juris).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 26.79

    Arbeitszeit des Beamten - Hinfahrt mit Dienstwagen - Rückfahrt mit Dienstwagen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43.90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8.92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26.79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47.80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 49.80

    Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung - Dienstlich verursachte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.1982 - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, Buchholz 237.9 § 87 SaarLBG Nr. 1; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29.09 -, Juris).
  • BVerwG, 10.04.1990 - 2 B 43.90

    Abordnung eines Lehrers an eine auswärtige Schule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43.90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8.92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26.79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47.80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 80.81
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10
    Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin: Steht nach dieser Entscheidung fest, dass der Kläger in der Vergangenheit Arbeitszeit erbracht hat, die ihm als solche nicht angerechnet worden ist, so darf der Beklagte - auch mit Blick auf das beamtenrechtliche Pflichten- und Treueverhältnis - gleichwohl berücksichtigen, dass der Kläger nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 90 Abs. 2 LBG a.F. sogar erforderlichenfalls bis zu fünf Stunden (echte) Mehrarbeit ohne Anspruch auf Ausgleich leisten müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 80.81 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 25; Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 14.85 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28).
  • BVerwG, 12.11.1993 - 6 P 8.92

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Zustimmungsverweigerung -

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2003 - 4 S 2569/01

    Dienstunfall: Unterbrechung des Heimwegs - Nahrungsaufnahme - Fortsetzung des

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 47.80

    Arbeitszeit - Anrechnung von Fahrzeiten - Auswärtige Einsatzstelle -

  • VG Aachen, 10.01.2008 - 1 K 469/07
  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93

    Umkleiden als Arbeitszeit

  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 30.01.2008 - 2 B 59.07

    Keine Revisionszulassung - 42-Stundenwoche gilt in Hessen auch für

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 676/01

    Arbeitszeitkonto - Jahresarbeitszeitsoll - Arbeitszeitgutschriften -

  • VG Arnsberg, 11.03.2015 - 2 K 2212/12

    Verpflichtung des Dienstherrn zur zeitlichen Vergütung zusätzlich erbrachter

    - 4 S 1677/10 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2011 - 4 S 1677/10 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 - 1 K 5929/12 -, juris Rn. 14, und - 1 K 5363/13 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. August 2014 - 2 K 8397/14 -, juris Rn. 18, und vom 26. November 2013 - 2 K 7657/12 -, juris Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 1753/08 -, juris Rn. 12; ohne nähere Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris Rn. 28: "Insoweit ist die dem Urteil zugrunde liegende Feststellungsklage zwar zulässig, ...".

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

    8 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Anlegen des Gürtel-Holster-Systems und die Überprüfung der Dienstwaffe zur Herstellung der - unmittelbaren - Einsatzbereitschaft dienen und damit grundsätzlich im Rahmen der Arbeitszeit erfolgen (vgl. zur Einsatzanordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei [Stand: 13.06.2007], Senatsurteil vom 28.07.2011 - 4 S 1677/10 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

    Denn wenn feststeht, dass der Kläger insoweit Arbeitszeit erbracht hat, die als solche hätte angerechnet werden müssen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ein Ausgleichsanspruch ergibt (s. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2011 - 4 S 1677/10 -, juris Rn. 14); ein Ausgleich überobligatorischer (regelmäßiger) Arbeitszeit ist grundsätzlich nach wie vor möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 12).
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