Rechtsprechung
   VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33772
VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268 (https://dejure.org/2021,33772)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2021 - 19 B 21.1268 (https://dejure.org/2021,33772)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2021 - 19 B 21.1268 (https://dejure.org/2021,33772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 5; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3
    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • rewis.io

    Ausbildungsduldung, Pandemiebedingte Grenzschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsduldung; Pandemiebedingte Grenzschließung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines syrischen Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Maßgeblich ist insoweit, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 13; U.v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 16 jeweils zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990).

    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 20 zur Frage der Erteilung einer Duldung bei ungeklärter Identität und/oder Staatsangehörigkeit).

    Es widerspricht insoweit nicht der Systematik des Aufenthaltsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23/99 - juris), bei einer solchen Sachlage einen Duldungsanspruch zu negieren (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 19 CE 19.1750 - Rn. 23).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 13; U.v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 16 jeweils zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990).

    Die Ausländerbehörde hat im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Abschiebung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums eine solche möglich ist (BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22 zu § 55 Abs. 2 AuslG).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist (kommt die Ausländerbehörde in solchen Fällen zu dem Ergebnis, eine Abschiebung kann - trotz grundsätzlicher Möglichkeit - nicht ohne erhebliche Verzögerung durchgeführt werden, ist eine Duldung zu erteilen, vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22 f. zu § 55 Abs. 2 AuslG), sondern auch in den Fällen, in denen eine Abschiebung derzeit unmöglich ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 3 S 32.21

    Erteilung einer Ausbildungsduldung (persönlicher Anwendungsbereich)

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (offenlassend: SächsOVG, B.v. 20.4.2021 - 3 B 37/21 - juris Rn. 13; dafür: wohl OVG Bln-Bdg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5, 7; wohl OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wohl OVG RhPf, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9; wohl VG Düsseldorf, B.v. 21.7.2021 - 22 L 1398/21 - juris Rn. 16; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17; Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2020, § 60c Rn. 5; Röder in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Decker/Bader/Kothe, Stand 1.5.2021, § 60c Rn. 34; Eichler/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60c Rn. 17).

    Selbst wenn man einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als ausreichend ansehen würde, erfüllt die Klägerin zu den insoweit maßgeblichen (vgl. OLG Bln-Bbg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17) Antragszeitpunkten ("bei Antragstellung") einen mindestens drei Monate bestehenden Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht.

    2.2.4 Würde man zudem nicht nur annehmen, dass durch das pandemiebedingte "quasi" zum Erliegen kommen des Parteiverkehrs in der zuständigen Ausländerbehörde (17. März 2020) und die pandemiebedingte Grenzschließung in Spanien die Abschiebung der Klägerin nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden konnte oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss geworden ist, sondern zudem vom im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG maßgeblichen (vgl. OLG Bln-Bbg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17) Zeitpunkt ("bei Antragstellung") absehen, hatte die Klägerin auch in der Folgezeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    2.2.2 Ein Anspruch der Klägerin auf Aussetzung ihrer Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ab dem Zeitpunkt der pandemiebedingten Grenzschließung in Spanien (dahinstehen kann, ob die spanische Grenze - wie das Verwaltungsgericht annimmt - vom 14.3.2020 bis 21.6.2020 oder - wie der Beklagte meint - vom 18.3.2020 bis 21.6.2020 geschlossen war) bestand ebenfalls nicht, da es sich dabei nicht (auch nicht ex ante) um ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Hindernis gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 19 CS 20.2598 - Rn. 14; B.v. 27.5.2020 - 10 CS 20.883, 10 C 20.886 - juris Rn. 10; B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - Rn. 19).
  • VGH Bayern, 27.05.2020 - 10 CS 20.883

    Unbegründete Beschwerden im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    2.2.2 Ein Anspruch der Klägerin auf Aussetzung ihrer Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ab dem Zeitpunkt der pandemiebedingten Grenzschließung in Spanien (dahinstehen kann, ob die spanische Grenze - wie das Verwaltungsgericht annimmt - vom 14.3.2020 bis 21.6.2020 oder - wie der Beklagte meint - vom 18.3.2020 bis 21.6.2020 geschlossen war) bestand ebenfalls nicht, da es sich dabei nicht (auch nicht ex ante) um ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Hindernis gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 19 CS 20.2598 - Rn. 14; B.v. 27.5.2020 - 10 CS 20.883, 10 C 20.886 - juris Rn. 10; B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - Rn. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - 2 M 14/21

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Anforderungen an das

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (offenlassend: SächsOVG, B.v. 20.4.2021 - 3 B 37/21 - juris Rn. 13; dafür: wohl OVG Bln-Bdg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5, 7; wohl OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wohl OVG RhPf, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9; wohl VG Düsseldorf, B.v. 21.7.2021 - 22 L 1398/21 - juris Rn. 16; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17; Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2020, § 60c Rn. 5; Röder in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Decker/Bader/Kothe, Stand 1.5.2021, § 60c Rn. 34; Eichler/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60c Rn. 17).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20

    Weiterhin keine Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (offenlassend: SächsOVG, B.v. 20.4.2021 - 3 B 37/21 - juris Rn. 13; dafür: wohl OVG Bln-Bdg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5, 7; wohl OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wohl OVG RhPf, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9; wohl VG Düsseldorf, B.v. 21.7.2021 - 22 L 1398/21 - juris Rn. 16; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17; Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2020, § 60c Rn. 5; Röder in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Decker/Bader/Kothe, Stand 1.5.2021, § 60c Rn. 34; Eichler/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60c Rn. 17).
  • VG Düsseldorf, 21.07.2021 - 22 L 1398/21

    Ausbildungsduldung, Ausreisefrist, vollziehbare Ausreisepflicht, Duldungsgrund,

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (offenlassend: SächsOVG, B.v. 20.4.2021 - 3 B 37/21 - juris Rn. 13; dafür: wohl OVG Bln-Bdg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5, 7; wohl OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wohl OVG RhPf, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9; wohl VG Düsseldorf, B.v. 21.7.2021 - 22 L 1398/21 - juris Rn. 16; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17; Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2020, § 60c Rn. 5; Röder in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Decker/Bader/Kothe, Stand 1.5.2021, § 60c Rn. 34; Eichler/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60c Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 20.04.2021 - 3 B 37/21

    Kein nochmaliger Anspruch auf Duldung wegen der Suche eines neuen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268
    Ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (offenlassend: SächsOVG, B.v. 20.4.2021 - 3 B 37/21 - juris Rn. 13; dafür: wohl OVG Bln-Bdg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5, 7; wohl OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wohl OVG RhPf, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9; wohl VG Düsseldorf, B.v. 21.7.2021 - 22 L 1398/21 - juris Rn. 16; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17; Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2020, § 60c Rn. 5; Röder in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Decker/Bader/Kothe, Stand 1.5.2021, § 60c Rn. 34; Eichler/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60c Rn. 17).
  • VG Würzburg, 28.09.2022 - W 7 E 22.1253

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung

    Zum einen war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung ihres Duldungsantrags (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und BayVGH, U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 20; vgl. auch SächsOVG, B.v. 10.1.2022 - 3 B 412/21 - juris Rn. 23; B.v. 3.2.2022 - 3 B 15.22 - juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg., B.v. 26.5.2021 - 3 S 32/21 - juris Rn. 5) am 6. Mai 2022 nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG.

    Zum anderen stand ihr auch kein Rechtsanspruch auf eine solche Duldung zu, sodass offenbleiben kann, ob ein solcher Anspruch im Rahmen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausreichend wäre (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 25; OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wie hier offenlassend: BayVGH, U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 21 f. m.w.N.).

    d) Ob im Falle der Antragstellerin daneben - im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2022 - 10 C 22.273 - juris Rn. 16; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 20, 35 ff.) - ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 oder 5 AufenthG vorliegt (vgl. zu § 60c Abs. 2 Nr. 5 c) AufenthG: BayVGH, B.v. 17.2.2022 - 10 C 22.273 - juris Rn. 17; B.v. 21.4.2021 - 19 C 21.278 - juris Rn. 9 ff.), kann nach dem Vorstehenden offenbleiben, da es bereits an den Erteilungsvoraussetzungen der Ausbildungsduldung fehlt.

  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183

    Erfolgloses Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe für Eilverfahren wegen

    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611

    Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem,

    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 19 CE 21.2652

    Rückholung und Wiederherstellung der Familieneinheit

    Eine Abschiebung ist nicht bereits dann unmöglich, wenn sie nicht unmittelbar erfolgen kann, sondern die Verwaltung aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zunächst noch Vorbereitungen zur Durchführung der Abschiebung treffen muss (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 - Au 6 K 12.301 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 19 CE 22.2514

    Zur Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde

    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 19 CE 22.2222

    Keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen

    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. A. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 32/22
    Selbst wenn im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") schon ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG (offenlassend: VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2021 - 19 B 21.1268 -, juris Rn. 21, m.w.N.) oder das Vorliegen von Duldungsgründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2021 - 22 L 1398/21 -, juris Rn. 12) ausreichend wäre, hatte der Antragsteller nach Abschluss des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht