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   VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,74694
VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 (https://dejure.org/2009,74694)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 (https://dejure.org/2009,74694)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 (https://dejure.org/2009,74694)
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit der Festsetzung von Emissionskontingenten (früher: "immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel") das "Emissionsverhalten" von Betrieben und Anlagen als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO geregelt werden kann und dass dementsprechend (unter anderem) Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft gegliedert werden können (BVerwG vom 18.12.1990 DVBl 1991, 442; vom 7.3.1997 BauR 1997, 602; BayVGH vom 21.04.2004 - 26 N 00.2768 - Juris; HessVGH vom 5.7.2007 ZUR 2008, 40).

    Bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets darf sich deshalb eine Vorbelastung eines Wohngrundstücks nicht so weit zugunsten des neuen Vorhabens schutzmindernd auswirken, dass die Grenze der Zumutbarkeit (auch) durch das neue Vorhaben überschritten wird (zu den Einschränkungen der schutzmindernden Wirkung von Vorbelastungen vgl. BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 881).

  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713
    Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerwG vom 9.5.1996 NVwZ-RR 1996, 630; vom 19.9.2002 ZfBR 2003, 150).

    Die formellen Voraussetzungen der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (BVerwG vom 9.5.1996 a.a.O; vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 371).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713
    Im Allgemeinen reicht die hinreichend konkrete Angabe oder Umschreibung des Plangebiets aus, um das Informations- und Beteiligungsinteresse potentiell Planbetroffener zu wecken (BVerwG vom 6.7.1984 BauR 1984, 602; vom 26.5.1978 NJW 1978, 2564).

    Besitzt das Gebiet - wie hier - durch einen bestehenden Bebauungsplan, der geändert und ergänzt werden soll, bereits eine geographische Bezeichnung ("Biomasseheizkraftwerk A..."), wird das Vorhaben durch den Verweis auf diese Bezeichnung und den Hinweis auf eine geplante Änderung und Ergänzung hinreichend gekennzeichnet, auch wenn das Gebiet räumlich erweitert wird (vgl. BVerwG vom 6.7.1984 BauR 1984, 602; VGH BW vom 14.12.2001 BRS 64 Nr. 44).Ein interessierter Bürger ist sich nämlich im Allgemeinen dessen bewusst, dass sich der geplante Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht ohne Weiteres in einer gemeindlichen Bekanntmachung umschreiben lässt und dass er deshalb die Planunterlagen einsehen muss, wenn er genau wissen will, welche Grundstücke betroffen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 10 D 121/07

    Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk in Datteln unwirksam

    auch BayVGH, Urteil vom 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 -.
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art "gedanklicher Schnur" untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 24.02.2010 - 1 ZB 08.3231

    Zu den Anforderungen an eine ein Bahngelände erfassende Vorkaufsrechtssatzung

    Gemeindliche Satzungen sind im Anschluss an die Beschlussfassung vor ihrer Bekanntmachung durch den ersten Bürgermeister oder seinen Vertreter auszufertigen (BayVGH vom 16.3.1990 BayVBl 1991, 23, 24; vom 17.3.1999 - 23 B 97.1052 - juris; vom 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris; vom 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris).

    Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen (BayVGH 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris).

    Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art "gedanklicher Schnur" mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist (BayVGH 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris mit weiteren Nachweisen).

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