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   VGH Bayern, 10.06.2015 - 10 C 15.244   

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https://dejure.org/2015,15962
VGH Bayern, 10.06.2015 - 10 C 15.244 (https://dejure.org/2015,15962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.06.2015 - 10 C 15.244 (https://dejure.org/2015,15962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 10 C 15.244 (https://dejure.org/2015,15962)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

  • rewis.io

    Befristung der zu Zwecken des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; zwingende gesetzliche Vorgaben für Frist; Ermessen; Schutz von Ehe und Familie; Kontrollfunktion der Befristung; Teilnahme am Integrationskurs; Privilegierung der Angehörigen eines anerkannten Flüchtlings; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 10 C 13.878

    Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife; Untätigkeitsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2015 - 10 C 15.244
    Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 10 C 13.878 - juris Rn. 2) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • VGH Bayern, 16.06.2015 - 10 C 15.241

    Gebührenerhebung für aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (Aufenthaltserlaubnis,

    Der Senat hat im Parallelverfahren der Klägerin zu 1) mit Beschluss vom 10. Juni 2015 (10 C 15.244) auch bereits entschieden, dass die Befristung der den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen der angefochtenen Kostenerhebung nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden ist; auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 15.06.2015 - 10 C 15.245

    Prozesskostenhilfe; Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; zwingende gesetzliche

    Dass die die Mutter der Klägerin betreffende Befristungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat im Parallelverfahren 10 C 15.244 bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2015, auf den Bezug genommen wird, entschieden.

    Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Aktenlage - im Unterschied zu ihrer Mutter - nicht zu einem Integrationskurs verpflichtet worden ist und deshalb bei der Fristbemessung das in § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Teilnahme und einem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses hier nicht in gleicher Weise wie im Parallelverfahren 10 C 15.244 zum Tragen kommen kann.

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