Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.06.2015 - 10 C 15.244 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
- rewis.io
Befristung der zu Zwecken des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prozesskostenhilfe; Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; zwingende gesetzliche Vorgaben für Frist; Ermessen; Schutz von Ehe und Familie; Kontrollfunktion der Befristung; Teilnahme am Integrationskurs; Privilegierung der Angehörigen eines anerkannten Flüchtlings; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 24.03.2015 - 10 C 13.878
Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife; Untätigkeitsklage
Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2015 - 10 C 15.244
Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 10 C 13.878 - juris Rn. 2) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- VGH Bayern, 16.06.2015 - 10 C 15.241
Gebührenerhebung für aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (Aufenthaltserlaubnis, …
Der Senat hat im Parallelverfahren der Klägerin zu 1) mit Beschluss vom 10. Juni 2015 (10 C 15.244) auch bereits entschieden, dass die Befristung der den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen der angefochtenen Kostenerhebung nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden ist; auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. - VGH Bayern, 15.06.2015 - 10 C 15.245
Prozesskostenhilfe; Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; zwingende gesetzliche …
Dass die die Mutter der Klägerin betreffende Befristungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat im Parallelverfahren 10 C 15.244 bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2015, auf den Bezug genommen wird, entschieden.Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Aktenlage - im Unterschied zu ihrer Mutter - nicht zu einem Integrationskurs verpflichtet worden ist und deshalb bei der Fristbemessung das in § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Teilnahme und einem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses hier nicht in gleicher Weise wie im Parallelverfahren 10 C 15.244 zum Tragen kommen kann.