Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Normenkontrolle; Überplanung des Ortszentrums in M...; Erforderlichkeit der Planung; Realisierbarkeit; Abwägung der Interessen; Bestandsinteresse; Umlegungsverfahren.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01
Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2002 (1 BvR 1402/01) hervorgehoben, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers auch dadurch vermieden werden könne, dass andere Möglichkeiten, die eine weitergehende Schonung des Grundbesitzes zuließen, untersucht würden.Bei einer derartigen Planung ist Art. 14 Abs. 1 GG, der das Grundeigentum in seinem konkreten Bestand schützt, im Rahmen des Abwägungsgebots zu beachten und ein dem Einzelfall gerecht werdender Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727 = 1 BvR 1402/01 RdNr. 19).
- BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
Baulandumlegung
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Nur wenn die Frage, ob das Bestandsinteresse der Antragstellerin zu 1. überwunden werden kann, im Bauplanungsverfahren bejaht werden durfte, kann das Verfahren der Baulandumlegung einen angemessenen, auch ihre Belange ausreichend berücksichtigenden Interessenausgleich schaffen (vgl. hierzu: BVerfG vom 22.5.2001 NVwZ 2001, 1023 = 1 BvR 1512/97 u.a. ). - BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Wenn die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet hat, verletzt sie das Abwägungsgebot nicht dadurch, dass sie einem Belang den Vorzug einräumt und damit notwendiger Weise einen anderen zurückstellt (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309).
- BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72
Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Wenn die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet hat, verletzt sie das Abwägungsgebot nicht dadurch, dass sie einem Belang den Vorzug einräumt und damit notwendiger Weise einen anderen zurückstellt (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309). - BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Die Mängel haben sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt, denn es erscheint "konkret möglich", dass die Antragsgegnerin, hätte sie die eigentumsrechtlichen Betroffenheiten in ihrer Tragweite erkannt, von Anfang an anders geplant hätte (vgl. BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33), etwa so, wie im Rahmen der nunmehr angestrebten Änderungsplanung vorgesehen. - BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91
Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Im Rahmen dieser Prüfung ist allein maßgeblich, ob nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht der Bebauungsplan erforderlich ist; § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung nur dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG vom 22.1.1993 BauR 1993, 585, 587). - BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03
Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Die Erforderlichkeit einer Planung insgesamt kann nur dann in Frage stehen, wenn unüberwindliche Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, die die Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit verhindern; bloße Zweifel an der Realisierbarkeit eines Plans reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses nicht aus (vgl. BVerwG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 442 = 4 CN 11/03 RdNr. 34). - BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07
Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Eine auf lediglich einen Teil der Festsetzungen beschränkte Unwirksamkeit kann ohne Eingriff in die Planungshoheit nur dann festgestellt werden, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Planaufstellung anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wären (BVerwG vom 23.4.2009 BVerwGE 133, 377 = DVBl 2009, 1178/1181 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 22.04.1998 - 3 S 2241/97
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: haushaltsrechtliche Realisierbarkeit der …
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Für die großflächige Umgestaltung eines Stadtteils mit Errichtung eines Bürgerhauses und neuer Erschließung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 22.4.1998 Az. 3 S 2241/97 RdNr. 25) im Hinblick darauf, dass das gesamte Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren finanziert werden könne, angenommen, dass dieser Zeitraum bis zur (vollständigen) Verwirklichung der Bauleitplanung zu kurz sei, um von einem dauerhaften Realisierungshindernis sprechen zu können.
- VG München, 08.11.2011 - M 1 K 11.3341
Baugenehmigung für Einzelhandelsbetriebe
Wenn die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet hat, verletzt sie das Abwägungsgebot nicht dadurch, dass sie einem Belang den Vorzug einräumt und damit notwendiger Weise einen anderen zurückstellt (BayVGH v. 11.7.2011 Az. 1 N 10.335 unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des BVerwG v. 12.12.1969 Az. IV C 105/66 ). - VG München, 08.11.2011 - M 1 K 11.3348
Verlängerung eines Vorbescheids für Elektromarkt
Wenn die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet hat, verletzt sie das Abwägungsgebot nicht dadurch, dass sie einem Belang den Vorzug einräumt und damit notwendiger Weise einen anderen zurückstellt (BayVGH v. 11.7.2011 Az. 1 N 10.335 unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des BVerwG v. 12.12.1969 Az. IV C 105/66 ). - VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.231
Nachbarklage; Lagerplatz; Gültigkeit des Bebauungsplans; Gebot der …
Die Erforderlichkeit einer Planung insgesamt kann nur dann in Frage stehen, wenn unüberwindliche Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, die die Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit verhindern; bloße Zweifel an der Realisierbarkeit eines Plans reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses nicht aus (BayVGH, U.v. 11.07.2011 Nr. 1 N 10.335; BVerwG, U.v. 18.11.2004 Nr. 4 CN 11/03).