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   VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955   

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VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955 (https://dejure.org/2012,28971)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 (https://dejure.org/2012,28971)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 (https://dejure.org/2012,28971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Veränderung der die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde begründenden Umstände im Lauf des Verwaltungsverfahrens;Mischkonsum von Alkohol und Cannabis;"Wirkungsbezogene" statt "handlungsbezogene" Betrachtungsweise;Fehlender Bezug des Mischkonsums zur Teilnahme ...

  • verkehrslexikon.de

    Mischkonsum bei Trennungsvermögen und örtliche Zuständigkeit der Führerscheinstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG München, 21.05.2008 - M 6a S 08.321

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut; Mischkonsum;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 5. Dezember 2007 wiederherzustellen und sie hinsichtlich der Nummer 6 dieses Bescheids sowie der Nummer 3 des Widerspruchsbescheids anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 21. Mai 2008 (Az. M 6a S 08.321), gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ab, da ein Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben werde.

    Durch Urteil vom 20. Januar 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Mai 2008 (a.a.O.) ab.

    Hinsichtlich der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Landratsamts bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen auf den Seiten 11 f. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 (a.a.O.).

    Wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte des Verfahrens M 6a S 08.321 sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts und der Regierung verwiesen.

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Maßstab, an dem es im Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69/85 f.) die Zulässigkeit der Forderung gemessen hat, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, auch auf das behördliche Verlangen angewandt, ein Drogenscreening durchführen zu lassen, obwohl die letztgenannte Maßnahme deutlich weniger stark in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift, als das bei einer medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fall ist (vgl. zu den Umständen, aus denen das Bundesverfassungsgericht die im Vergleich zu einer ärztlichen Untersuchung - insbesondere einem bloßen Drogenscreening - höhere Eingriffsintensität einer medizinisch-psychologischen Begutachtung herleitet, BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 82 ff.).

    Der Verwaltungsgerichtshof lässt es ausdrücklich dahinstehen, ob die hohe Gefährlichkeit einer Verkehrsteilnahme unter dem kombinierten, nicht nur minimalen Einfluss von Alkohol und Cannabis in Verbindung mit dem hohen Verbreitungsgrad eines solchen Mischkonsums den Verdacht eines Eignungsmangels bereits dann als "nahe liegend" im Sinn der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) und vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) erscheinen lässt, wenn dem Betroffenen nur eine niedrige Konsumfrequenz und kein bereits erfolgter Verstoß gegen das Trennungsgebot nachgewiesen werden können.

    Wäre auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) und vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) formulierten verfassungsrechtlichen Vorgaben der auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. gestützten Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens durch den Kläger grundsätzlich nicht entgegengestanden hätten, so ließe das die Begründetheit seiner Klage gleichwohl unberührt.

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Ebenfalls allein die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ermessensentscheidung treffen, ob der Frage einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung, sofern zur Aufklärung dieses Gesichtspunkts Veranlassung besteht, bereits in dem Verwaltungsverfahren nachgegangen wird, in dem über eine Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen zu befinden ist, oder ob die Überprüfung dieses Aspekts einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Handhabung dann, wenn seit dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene ein Verhalten praktiziert, das ggf. zur Wiedererlangung der Fahreignung führt, noch kein Jahr verstrichen ist, BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/21).

    Insoweit bezog sich die Behörde erkennbar auf die Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend den Beschluss vom 9.5.2005, a.a.O.), wonach auch in Fällen, in denen zunächst von einem feststehenden Verlust der Fahreignung ausgegangen werden durfte, dann eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Verfahren nach § 11 Abs. 7 FeV ausscheidet, wenn Umstände geltend gemacht werden oder Anhaltspunkte für ihr Eintreten sprechen, die - falls sie in tatsächlicher Hinsicht zutreffen - zur Wiedererlangung der Fahreignung führen, und diesem Umstand deshalb Entscheidungserheblichkeit zukommt, weil die Zeitspanne, mit deren Ablauf die Fahreignung frühestens wiedererlangt werden kann, bereits verstrichen ist (sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist").

    Richtige Rechtsgrundlage für das Verlangen, ein dem Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung dienendes Fahreignungsgutachten beizubringen, ist bei noch nicht ergangenem Entziehungsbescheid jedoch § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, bei bereits erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (vgl. auch dazu BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06

    Fahrerlaubnis; Eignung; Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Denn einen der Gründe für die Aufnahme dieser Tatbestandsalternative in die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bildet der Umstand, dass sich die Wirkungen von Alkohol und Cannabis, wenn eine Person gleichzeitig unter dem Einfluss dieser Substanzen steht, potenzieren und sich hieraus besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben können (so z.B. VGH BW vom 10.2.2006 DÖV 2006, 483/484; vgl. zu den additiven und ggf. sogar synergistischen Effekten von Ethanol und THC u. a. die Darlegungen auf den Seiten 19 f. des Gutachtens vom 9.1.2012).

    Die Gefahr, dass es nach einem kombinierten Gebrauch von Alkohol und Cannabis zu Herz-Kreislauf-Störungen kommen könnte (auch damit wird - z.B. in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.2.2006, a.a.O., S. 484 - die fahreignungsrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens begründet), stellt von vornherein nur dann eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, wenn der Betroffene, solange er unter dem Einfluss beider Substanzen steht, entweder am Straßenverkehr teilgenommen hat oder damit zu rechnen ist.

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich vorbehalte, seine Entscheidung auch auf die von Berghaus und Krüger in den Verfahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 für das Bundesverfassungsgericht erstatteten Gutachten zu stützen.

    Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG vom 20.6.2002 BayVBl 2002, 667/669).

  • VGH Bayern, 20.02.2007 - 11 CS 06.2029

    Entziehung der Fahrerlaubnis - PMU-Gutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Die Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG) steht der Anwendung dieser Vorschrift im Fahrerlaubnisrecht nicht entgegen (vgl. eingehend BayVGH vom 20.2.2007 Az. 11 CS 06.2029 RdNrn. 18 - 22).

    Diese Vorschrift wurde vor allem geschaffen, um im Interesse von Privatpersonen (z.B. für die Ausstellung von Ersatzführerscheinen nach § 25 Abs. 4 FeV) die örtliche Zuständigkeit auch solcher Fahrerlaubnisbehörden für die Vornahme begünstigender Maßnahmen zu begründen, in deren Sprengel sich der Betroffene nur vorübergehend aufhält, während sich sein (Haupt-)Wohnsitz andernorts befindet (vgl. BayVGH vom 20.2.2007, a.a.O., RdNr. 20).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Für die Bejahung dieser Frage könnte allerdings sprechen, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts umso niedriger sein dürfen, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, die dann beeinträchtigt werden, wenn es zu einer Realisierung dieser Gefahr kommt, und je größer der Schaden ist, mit dessen Eintritt in diesem Fall gerechnet werden muss (vgl. BVerfG vom 14.7.1999 BVerfGE 100, 313/392; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 33/60; vom 27.7.2005 BVerfGE 113, 348/386; BVerwG vom 2.7.1991 BVerwGE 88, 348/351; vom 3.7.2002 BVerwGE 116, 347/356).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Für die Bejahung dieser Frage könnte allerdings sprechen, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts umso niedriger sein dürfen, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, die dann beeinträchtigt werden, wenn es zu einer Realisierung dieser Gefahr kommt, und je größer der Schaden ist, mit dessen Eintritt in diesem Fall gerechnet werden muss (vgl. BVerfG vom 14.7.1999 BVerfGE 100, 313/392; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 33/60; vom 27.7.2005 BVerfGE 113, 348/386; BVerwG vom 2.7.1991 BVerwGE 88, 348/351; vom 3.7.2002 BVerwGE 116, 347/356).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Für die Bejahung dieser Frage könnte allerdings sprechen, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts umso niedriger sein dürfen, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, die dann beeinträchtigt werden, wenn es zu einer Realisierung dieser Gefahr kommt, und je größer der Schaden ist, mit dessen Eintritt in diesem Fall gerechnet werden muss (vgl. BVerfG vom 14.7.1999 BVerfGE 100, 313/392; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 33/60; vom 27.7.2005 BVerfGE 113, 348/386; BVerwG vom 2.7.1991 BVerwGE 88, 348/351; vom 3.7.2002 BVerwGE 116, 347/356).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
    Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (a.a.O., S. 669) unter Bezugnahme auf eine ähnlich lautende Aussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2001 (NJW 2002, 78/80) die Auffassung vertreten hat, es trage dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn der einmalige oder nur gelegentliche Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtsmoment bewertet wird, um die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

  • BVerfG, 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 11 CS 09.1166

    "Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums

  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben.

    Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54) zutreffend ausführt - keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.

  • VG Freiburg, 24.04.2024 - 6 K 931/24

    Einzelfall mit Fragen der Relevanz des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für

    Entscheidend ist keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann (BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 - juris Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523

    Alkohol- und Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr; Fahreignung

    Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilian-Universität München vom 9. Januar 2012, das im Verfahren 11 B 10.955 eingeholt wurde und das auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wurde, ist diese Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (Az. 11 B 10.955), das den Parteien bekannt ist, gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben.

    Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung sowohl von Ethanol als auch von THC stehen, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen werden, als das nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschieht (vgl. i.E. BayVGH vom 12.3.2012 Az. 11 B 10.955 Rn. 70 ff.).

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