Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 166; ZPO §§ 114 ff.; NamÄndG § 3 Abs. 1
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung eines Familiennamens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung eines Familiennamens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 166 ; ZPO § 114 Abs. 1 ; NamÄndG § 3 Abs. 1
Prozesskostenhilfe; Änderung des Familiennamens; seelische Belastung; besonderes; Schwerbehinderung; Ordnungsfunktion des Namens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 07.07.2017 - Au 7 K 16.1361
- VG Augsburg, 04.09.2017 - Au 7 K 16.1361
- VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
- VGH Bayern, 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (…BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
- BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dazu dient, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76) muss ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse vorliegen, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (…BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff;… B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347/357, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 3).
- BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; …
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff;… B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76). - BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG; …
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Andernfalls liefe die im Verwaltungs Weg zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen sind (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - NJW 2015, 1321 Rn. 11). - BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer, …
Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Die Voraussetzung des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 29.9.1972 - VII C 77.70 - BVerwGE 40, 353).
- VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege …
Diese erfordert eine genaue Betrachtung seines Lebens- bzw. Arbeitsumfelds und der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf seine seelische Verfassung (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 5 C 17.1752 - juris Rn. 14). - VG Ansbach, 09.05.2018 - AN 14 E 18.00487
Kein Anspruch gegen Staatsanwaltschaft auf Unterlassung künftiger Äußerungen
Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris; B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris; BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 5 C 17.1752 -, juris).