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   VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855   

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VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855 (https://dejure.org/2017,8505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2017 - 12 BV 16.1855 (https://dejure.org/2017,8505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 12 BV 16.1855 (https://dejure.org/2017,8505)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 90 Abs. 3 S. 1
    Kostenübernahme für Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe; Abgrenzung zwischen schulischer Nachmittagsbetreuung und Betreuung in einer Tageseinrichtung

  • rewis.io

    Kostenübernahme für Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für eine Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe; Abgrenzung zwischen schulischer Nachmittagsbetreuung und Betreuung in einer Tageseinrichtung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen schulischer Nachmittagsbetreuung und Betreuung in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII ; Kostenübernahme; Mittagsbetreuung; schulische Zwecke; Jugendhilfe; Förderauftrag; Erziehung; Hausaufgabenbetreuung; Tageseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 21.12.2015 - 12 C 15.2352

    Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855
    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 ff. gewährte der Senat der Klägerin im Beschwerdewege Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil aufgrund des in den Behördenakten (vgl. Bl. 17 ff.) enthaltenen, umfangreichen Konzepts der ... GmbH nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte, dass in der Grundschule P ... im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich eine Mittagsbetreuung geboten wurde, die die Voraussetzungen des § 22 Absätze 2 und 3 SGB VIII erfüllte (vgl. NJW 2016, 1032 [1034] Rn. 17 u. 18).

    Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem einer Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII regelmäßig nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 [1033] Rn. 13; B.v. 5.3.2012 - 12 ZB 10.1559 - juris, Rn. 8; B.v. 8.3.2005 - 12 C 04.2453 - juris, Rn. 2).

    Eine solche (Mittags-)Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 [1033] Rn. 13).

    Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 [1033] Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 4.6.2009 - AN 14 K 07.2668 - juris, Rn. 33 ff.).

    Allein der Umstand, dass die Gesamtverantwortung für die Konzeption der Betreuung bei der Schulleitung liegt, die Klassenstundenpläne von der Schule mit dem Zeitplan der Betreuung koordiniert werden und die Betreuung selbst in den Räumen der Schule stattfindet, macht die (Mittags-) Betreuung in derartigen Fällen nicht zu einer Einrichtung der Schule (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 [1033] Rn. 15; VG Ansbach, U.v. 4.6.2009 - AN 14 K 07.2668 - juris, Rn. 33 ff.).

    Andernfalls könnte der zuständige Jugendhilfeträger die Kostenübernahme durch die Versagung der Erlaubnis steuern (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 [1033] Rn. 15).

    Mit Blick auf die begehrte Kostenerstattung vorübergehend entbehrlich gewesen wäre im Übrigen - wie auch bereits im Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 (1033) Rn. 15 angedeutet - allenfalls der förmliche Akt der Erlaubniserteilung (vgl. hierzu näher Kepert, Die Zulassung des Betriebs von Einrichtungen i.S.v. § 45 SGB VIII durch behördliche Duldung, JAmt 2014, 186 [187]; Mörsberger, "Betriebserlaubnis light" durch die Hinter..., JAmt 2014, 294 ff.), nicht aber das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen selbst.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855
    Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855
    Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855
    Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - juris, Rn. 22).
  • VGH Bayern, 05.03.2012 - 12 ZB 10.1559

    Kinder- und Jugendhilfe- und Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855
    Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem einer Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII regelmäßig nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 -, NJW 2016, 1032 [1033] Rn. 13; B.v. 5.3.2012 - 12 ZB 10.1559 - juris, Rn. 8; B.v. 8.3.2005 - 12 C 04.2453 - juris, Rn. 2).
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17

    Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote,

    Eine solche (Mittags-)Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 12 BV 16.1855 - juris Rn. 19; Beschluss vom 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris Rn. 13 ff.).

    Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 12 BV 16.1855 - juris Rn. 20; Beschluss vom 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris Rn. 13 ff., 15; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4.6.2009 - AN 14 K 07.2668 - juris, Rn. 33 ff.).

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