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   VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416   

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VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416 (https://dejure.org/2010,9067)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416 (https://dejure.org/2010,9067)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2010 - 5 ZB 08.2416 (https://dejure.org/2010,9067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 797
  • DÖV 2010, 662
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08

    Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Verliert ein Deutscher mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) und zugleich die Unionsbürgerschaft, steht letzterem Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rs. C-135/08, Rottmann).

    Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht." Daraus folgt, dass Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft nicht autonom erfolgen, sondern von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abhängen; die Unionsbürgerschaft setzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats voraus (allg.A., vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005, BayVBl 2006, 149 ff., Rottmann; zuletzt Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 30.9.2009 in der Rs. C-135/08, Rottmann, RdNr. 15).

    Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit fallen nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten (EuGH, U.v. 2.3.2010, Rottmann, Rs. C-135/08 RdNr. 39 m.w.N.).

    Dies hat der Europäische Gerichtshof zuletzt dahin präzisiert, dass die nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (U.v. 2.3.2010, a.a.O., RdNr. 41 m.w.N.).

    Mithin liegt keine Verletzung des in Art. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art. 4 lit. c) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit niedergelegten allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatzes vor, wonach niemandem die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden darf (vgl. zum rückwirkenden Verlust der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen bei ihrem Erwerb, EuGH vom 2.3.2010, a.a.O., RdNr. 52 f.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Demnach bedurfte es hier keiner Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 EG (vgl. EuGH, U.v. 6.10.1982, C.I.L.F.I.T., Rs. C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 [3431]).
  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Dabei argumentiert er mit umfangreichen Ausführungen gegen die ihm bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006 (Az. 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441).
  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07

    Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Dass für den Kläger nach altem Recht kein Anlass bestanden hat, einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltensgenehmigung zu stellen, schloss weder eine Antragstellung ab dem 1. Januar 2000 aus, noch bestand ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch des Klägers auf eine solche (vgl. BVerwG vom 10.4.2008 BVerwGE 131, 121 RdNrn. 19-21).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Zwar weist der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vom 7.7.1992, Micheletti, Rs. C-369/90 Slg. 1992, S. 4239, RdNr. 10) im Ansatzpunkt zu Recht darauf hin, dass die staatliche Regelung der Fragen der Staatsangehörigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu erfolgen hat.
  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841

    Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht." Daraus folgt, dass Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft nicht autonom erfolgen, sondern von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abhängen; die Unionsbürgerschaft setzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats voraus (allg.A., vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005, BayVBl 2006, 149 ff., Rottmann; zuletzt Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 30.9.2009 in der Rs. C-135/08, Rottmann, RdNr. 15).
  • VGH Bayern, 30.09.2008 - 5 ZB 08.2315

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Wiedererwerb der türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
    Der erkennende Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der neu gefasste Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 StAG einen nach dem 1. Januar 2000 erfolgten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann erfasst, wenn der entsprechende Antrag bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt worden war (vgl. Beschluss vom 23.9.2005 NVwZ-RR 2006, 732; vom 30.9.2008 Az. 5 ZB 08.2315).
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