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   VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 13.1227   

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https://dejure.org/2015,6384
VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 13.1227 (https://dejure.org/2015,6384)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2015 - 10 C 13.1227 (https://dejure.org/2015,6384)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2015 - 10 C 13.1227 (https://dejure.org/2015,6384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Glaubhaftmachung; Fristsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist i.R. des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Glaubhaftmachung, Streitwertfestsetzung, Beschwerdeverfahren, Klägers, VGH München, Beschluss, Beigeladene

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist i.R. des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 07.12.2010 - 10 C 10.1871

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 13.1227
    Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 10 C 10.1871 - juris Rn. 6 m.w.N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41).
  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 15 C 14.2047

    Einsetzung von Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe

    Aus Gründen der Prozessökonomie ist es daher geboten, entsprechende Änderungen bereits bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen und den Antragsteller nicht auf ein anschließendes Änderungsverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 20.6.2012 - 8 C 12.653 - BayVBl. 2013, 480 = juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 18.3.2015 - 10 C 13.1227 - juris Rn. 5; B.v. 22.12.2016 - 3 C 16.2252 - juris Rn. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 - L 3 R 122/14 - juris Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 166, Rn. 41).

    Die Klägerin hat damit trotz unter Fristsetzung erfolgter Aufforderung des Gerichts keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und hat damit bislang ihre derzeitige Bedürftigkeit hinsichtlich ihrer Einkommenslage schon nicht hinreichend nachgewiesen (zur Möglichkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit nach gerichtlicher Fristsetzung vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 13.1227; B.v. 5.8.2015 - 5 C 15.1137; B.v. 22.12.2016 - 3 C 16.2252 - juris Rn. 12).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.08.2016 - L 7 AS 1628/16
    Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - (juris Rdnr. 28); Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - L 9 KR 174/15 B PKH - (juris Rdnrn. 2, 4); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 13.1227 - (juris Rdnr. 4), alle m.w.N.; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73a Rdnr. 58; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 Rdnr. 44; Dürbeck in ders./Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1083).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 7 AS 4023/15
    Ob und in welchem Umfang die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen können, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - (juris Rdnr. 28); Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - L 9 KR 174/15 B PKH - (juris Rdnrn. 2, 4); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 13.1227 - (juris Rdnr. 4), alle m.w.N.; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73a Rdnr. 58; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 Rdnr. 44; Dürbeck in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 894).
  • VG Regensburg, 26.10.2016 - RO 1 K 16.1262

    Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Erklärung über die persönlichen und

    "Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen (BayVGH, B.v. 18.3.2015, 10 C 13.1227, m.w.N., juris).
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