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   VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436   

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VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436 (https://dejure.org/2018,18970)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436 (https://dejure.org/2018,18970)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436 (https://dejure.org/2018,18970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3; AufenthG § 28 Abs. 3 S. 1, § 31 Abs. 2 S. 1, S. 2
    Erfolglose Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der zugezogenen Ehegattin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines brasilianischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des zugezogenen Ehegatten; Gefahr einer möglichen Strafverfolgung in Brasilien wegen Fluchthilfe für späteren deutschen Ehemann

  • rewis.io

    Erfolglose Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der zugezogenen Ehegattin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines brasilianischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des zugezogenen Ehegatten; Gefahr einer möglichen Strafverfolgung in Brasilien wegen Fluchthilfe für späteren deutschen Ehemann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993

    Zur Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436
    Die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) erfasst nicht alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen, sondern nur ehebezogene Beeinträchtigungen, also solche, die mit der Ehe und ihre Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 52).

    Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 - 10 ZB 07.2368 - juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).

    Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu prüfen (siehe ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 6); gleiches gilt für die Frage, ob die Trennung auf Gewalttätigkeiten des stammberechtigten Ehegatten beruht und das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten deswegen unzumutbar war.

  • VGH Bayern, 09.10.2013 - 10 ZB 13.1725

    Physische und psychische Gewalt des Ehegatten (hier: verneint)

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436
    Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 - 10 ZB 07.2368 - juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).
  • VGH Bayern, 23.07.2015 - 10 ZB 15.1026

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436
    Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 - 10 ZB 07.2368 - juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).
  • VGH Bayern, 17.01.2008 - 10 ZB 07.2368

    Härtefall; Misshandlungen; Kausalität

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436
    Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 - 10 ZB 07.2368 - juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 19.04.2023 - 19 ZB 22.2326

    Kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht des pakistanischen Ehegatten einer

    Insoweit gelten die Ausführungen zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU entsprechend (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12; Nds.OVG, B.v. 4.12.2018 - 13 ME 458/18 - juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 31 Rn. 65 m.V.a. BT-Drs. 14/2368, S. 4).

    Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Des Weiteren ist es Grundvoraussetzung für die Annahme der dritten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (BayVGH, B.v. 30.6.2021 - 19 ZB 20.1221 - juris Rn. 17; B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12).

    Es spricht viel dafür, auch für einen Härtefall im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU - wie im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AufenthG - eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (vgl. zu § 31 AufenthG: BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01570

    Familiäre Lebensgemeinschaft;, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht;, keine besondere

    Geht die Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehepartner aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich (vgl. BayVGH B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, AufenthG § 31 Rn. 63).

    Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (vgl. BayVGH B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12 m.w.N.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff).

  • OVG Hamburg, 06.09.2019 - 1 Bs 155/19

    Besondere Härte nach AufenthG 2004 § 31 Abs 2 S 2 Alt 3

    Anderes könnte ausnahmsweise z.B. dann gelten, wenn dem nachgezogenen Ehegatten eine freie Willensentscheidung nicht möglich war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2003, 13 S 2798/02, InfAuslR 2003, 232), eine Trennung ihn oder Kinder gefährdet hätte oder der Ehepartner dem zugezogenen Ehegatten zuvorkommt, um zu verhindern, dass dieser ein eigenes Aufenthaltsrecht erhält (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2007, 4 Bf 69/07.Z n.v., Beschl. v. 3.8.2015, 4 So 119/14, n.v., Beschl. v. 28.1.2019, 1 Bf 163/18.Z, n.v.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2018, 13 ME 458/18, AuAS 2019, 14, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 25.6.2018, 10 ZB 17.2436, juris Rn. 12; VGH Kassel, 9. Senat, Beschl. v. 10.10.2015, 9 TG 2403/05, AuAS 2005, 266, juris Rn. 5; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 63; lediglich indizielle Wirkung im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob die Trennung unzumutbar ist: OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.4.2018, 2 B 52/18, juris Rn. 15; Beschl. v. 24.2.2011, 2 B 17/11, juris Rn. 17; OVG Bautzen, 12.1.2018, 3 B 325/17, DVBl 2018, 668, juris Rn. 18; OVG Berlin/Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2011, OVG 2 S 63.11 u.a., juris Rn. 4; VGH Kassel, 7. Senat, Beschl. v. 17.1.2007, 7 TG 2908/06, AuAS 2007, 122, juris Rn. 14 f.; Marx in GK AufenthG, Stand April 2019, § 31 AufenthG Rn. 71 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2021 - 11 L 609/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft, unzumutbare Härte; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Soweit der Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über den strafrechtlichen, physischen Gewaltbegriff auch psychische Gewalt umfasst, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436 -, juris Rn. 12, setzt dies voraus, dass der Antragsteller Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, seiner körperlichen oder psychischen Integrität oder seiner Bewegungsfreiheit geführt haben.
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2018 - 13 ME 458/18

    Schutzwürdige Belange; Dreijahresfrist; Ehegatte; weiteres Festhalten;

    Voraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG ist - entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Rechtsauffassung - aber regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, S. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 -, juris Rn. 12 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 19.4.2018 - 2 B 52/18 -, juris Rn. 14 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 2.10.2007 - 3 S 94.07 -, juris Rn. 5; a.A. Hessischer VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 6 B 1311/15 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 31 Rn. 72 f. (Stand: Juni 2017)).
  • VG Augsburg, 24.05.2022 - Au 1 K 22.89

    Nachträgliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis zur ehelichen

    aa) Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes ist regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (so BayVGH, B. v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - BeckRS 2018, 14527 Rn. 12, ähnlich auch OVG Lüneburg, B. v. 4.12.2018 - 13 ME 458/18 - BeckRS 2018, 31731 Rn. 6; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, Rn. 50 zu § 31 AufenthG).

    bb) Selbst wenn man zumindest in bestimmten Fällen auch eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ehegatten in den Anwendungsbereich der Norm fallen lassen würde (noch weitergehend Tewocht, in BeckOK, Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.10.2021, Rn 23 zu § 31 AufenthG, vgl. zu den Ausnahmefällen auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436, BeckRS 2018, 14527 Rn. 12) und eine derartige Sachlage im vorliegenden Fall auch noch annähme, wäre jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht kein hinreichender Vortrag zur Unzumutbarkeit erfolgt.

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 19 ZB 20.1221

    Verlängerung der wegen Eheschließung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach der

    Zurecht weist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12) darauf hin, dass es Grundvoraussetzung für die Annahme der dritten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat.
  • VG Schleswig, 17.05.2022 - 11 B 3/22
    Voraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG ist, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2018 - 13 ME 458/18 -, juris, Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436 -, juris Rn. 12 f.).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 ZB 20.2129

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (stRspr des Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12; B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6; B.v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7; B.v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.10.2020 - 10 ZB 20.358

    Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange bei Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung

    Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (stRspr des Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12; B.v. 23.7.2015 - 10 ZB 15.1026 - juris Rn. 6; B.v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7; B.v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 19.11.2019 - AN 5 K 18.00739

    Keine Verlängerung des AufenthaltstitelS bei ausgelöster Ehe.

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