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   VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960   

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https://dejure.org/2013,7648
VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960 (https://dejure.org/2013,7648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2013 - 21 N 10.2960 (https://dejure.org/2013,7648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 21 N 10.2960 (https://dejure.org/2013,7648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Neunten Satzung zur Änderung der Satzung der Bayrischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit höherrangigem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Neunten Satzung zur Änderung der Satzung der Bayrischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhung der Regelaltersgrenze für Rechtsanwälte in Bayern ist rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lässt eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führt; denn in bestehenden Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 a.a.O).

    Knüpft der Normgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. zu alldem nochmals BVerfG, B.v. 27.2.2007 a.a.O, m.w.N.).

    Dieser verengt sich allerdings in dem Maß, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten, also vor allem durch einkommensbezogene Beitragszahlungen, geprägt sind (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

    Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 67. Lebensjahr in der von der Antragsgegnerin beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, B.v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - NZS 2009, 621).

    Das Grundrecht ist vielmehr nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten (BVerfG, B.v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191).

    Dagegen bestehen - wie eingangs ausgeführt - grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    Wegen der Erhöhung der Regelaltersgrenze mit Wertausgleich für die Jahrgänge bis 1951 und der sich anschließenden schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters über einen Zeitraum von 26 Jahren hinweg wird auf die rentennäheren Jahrgänge Rücksicht genommen, während für jüngere Mitglieder wie den im Jahr 1964 geborenen Antragsteller ausreichend Zeit verbleibt, sich in ihrer Lebensführung auf die veränderten Verhältnisse einzustellen und gegebenenfalls eine ergänzende Alterssicherung aufzubauen (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 67. Lebensjahr in der von der Antragsgegnerin beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, B.v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - NZS 2009, 621).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Regelung eine sogenannte unechte Rückwirkung entfaltet, da sie an zum Teil in der Vergangenheit liegende Vorgänge für die Zukunft Rechtsfolgen knüpft, die von den bisher geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - NJW 2011, 2035).
  • BVerwG, 16.04.2010 - 8 B 118.09

    Grundrechtsschutz bei Versorgungswerk mit offener

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2960
    Diese für die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung entwickelten Grundsätze gelten auch für Ruhegeldanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, deren Finanzierungssystem auf dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren beruht (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2010 - 8 B 118.09 - USK 2010 - 145; - juris; OVG RhPf, U.v. 14.12.2011 - 6 C 11098.11.OVG - juris).
  • LSG Bayern, 28.04.2022 - L 1 SV 6/22

    Rechtsweg bei Streitigkeiten zum Beitragszuschuss zur PKV und Arbeitgeberzuschuss

    Nicht anders als andere berufsständische Versorgungssysteme stellt auch die Bayerische Ärzteversorgung als gesetzliche Pflichtversicherung in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen - VersoG - in der Fassung vom 16.6.2008, GVBl. S. 371) ein funktionales Äquivalent zur gesetzlichen Rentenversicherung dar, das im Gegensatz zu dem auf freiwilliger Basis begründeten Privatversicherungsverhältnis auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.2.2013 - 21 N 10.2960 - juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 5.11.2008 - 21 CE 08.2142 - juris Rn. 4; siehe auch § 1 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der Fassung vom 1.12.1995, BayStAnz 1995 Nr. 51/52 S. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 9 S 2122/14

    Baden-Württemberg; Ärzteversorgung, Anhebung des allgemeinen Abgabensatzes

    Zwar kommt Ansprüchen und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht ebenso wie derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts eigentumsrechtlicher Schutz zu, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - NJW 2005, 2213; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2013 - 21 N 10.2960 -, juris; Urteil vom 27.02.2013 - 21 N 10.2966 -, juris; Beschluss vom 30.04.2015 - 21 N 14.1 -, juris; Urteil vom 30.04.2015 - 21 N 14.2 -, juris; NdSOVG, Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, NdsVBl 2015, 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 2542/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.1

    Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Mit Urteil vom 27. Februar 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag als unbegründet ab (21 N 10.2960).
  • VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16

    Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie;

    Die Satzung und die Bemessung der Versorgungsleistungen wird dabei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 4 RVNG von der Vertreterversammlung beschlossen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 27. Februar 2013 - 21 N 10.2960 - juris, Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 8 LA 118/05 - juris).
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 21 M 18.1755

    Zweckentsprechende Rechtsverteidigung durch zwei Prozessvertreter

    Vorausgegangen war ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013, mit dem das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Senats (21 N 10.2960) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wurde.
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