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   VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957   

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VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 (https://dejure.org/2018,42897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 (https://dejure.org/2018,42897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 (https://dejure.org/2018,42897)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 86 Abs. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 u. 5; Bay... AbfG Art. 7 Abs. 1 S. 1 u. 2; Abfallwirtschaftssatzung § 18 Abs. 3 Nr. 2; KrWG § 17, § 20; AWS § 10 Nr. 1a, Nr. 1b, § 14 Abs. 1; DGUV § 7 Abs. 2, § 13, § 16 Nr. 1; StVO § 35
    Anordnung einer Bringpflicht des Abfallerzeugers

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Bereitstellung ihrer Müllfraktionen an einer bestimmten Stelle; Anspruch von Grundstückseigentümern auf Abholung ihres Mülls unmittelbar am Grundstück

  • rewis.io

    Anordnung einer Bringpflicht des Abfallerzeugers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Bereitstellung ihrer Müllfraktionen an einer bestimmten Stelle; Anspruch von Grundstückseigentümern auf Abholung ihres Mülls unmittelbar am Grundstück

  • rechtsportal.de

    Ernstliche Zweifel (verneint); Anordnung des Abholortes der Abfallgefäße; Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Grundstücksanfahrt; Mitwirkungspflicht; Unfallverhütungsvorschrift DGUV Nr. 43; Verfahrensfehler (verneint); Bringpflicht; Holsystem; Arbeitsschutz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 11.10.2010 - 20 B 10.1379

    Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Amberg-Sulzbach

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einem grundstücksfernen Ort erforderlich machen könnten, gehörten nicht nur Schwierigkeiten tatsächlicher, sondern auch rechtlicher Art, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris).

    Dennoch könne der Landkreis keine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften vom beauftragten Unternehmen verlangen, denn es sei danach weder dem Unternehmen noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- und Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris).

    Hier möge es durchaus vorkommen, dass das Fahrzeug ohne unmittelbaren Bezug zu einem Abholvorgang z.B. bei Wendemanövern oder auch bei schwierigen Verkehrssituationen, rückwärtsfahren müsse, so dass Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot gegeben sein müssten (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris).

    Die Verpflichtung der Kläger als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn ihr Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise als entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; Beschluss v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; Urteil v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.).

    Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit eines Grundstückes mit Entsorgungsfahrzeugen, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer führen können, können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris).

    In rechtlicher Hinsicht sind dabei auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris Rn. 20; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 17.03.2011 - 7 B 4.11

    Verbringung von Abfallbehältnissen an grundstücksfernen Aufstellort

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Entscheidend sei stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so dass bei speziellen örtlichen Verhältnissen auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht sein könne (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris; U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, Urteil v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; Beschluss v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8).

    Die Voraussetzungen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht sind unter anderem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks durch Abholfahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragten, wobei zu den rechtlichen Hindernissen auch straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gehören (BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 a.a.O., Rn. 9).

    Maßgebend ist hierbei insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 a.a.O., Rn. 8).

    Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit eines Grundstückes mit Entsorgungsfahrzeugen, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer führen können, können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris).

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 15.391

    Abfallrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Dennoch könne der Landkreis keine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften vom beauftragten Unternehmen verlangen, denn es sei danach weder dem Unternehmen noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- und Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris).

    Es handle sich nicht nur um ein Interesse des Entsorgungsunternehmens, sondern um den öffentlichen Belang möglichst geringer oder keiner Gefahren in der Arbeitswelt und der Gesundheit der darin tätigen Menschen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris).

    Die Verpflichtung der Kläger als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn ihr Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise als entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; Beschluss v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; Urteil v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.).

    In rechtlicher Hinsicht sind dabei auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris Rn. 20; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 8).

    Hiermit hat sich der Kläger nicht derart auseinander gesetzt, um diesen Standpunkt ernsthaft in Frage zu stellen, obwohl es sich um eine eigenständige zweite Stütze der Entscheidungsgründe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98

    Überlassung von Abfällen; Einsammeln; Befördern; Aufstellort eines

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris).

    Entscheidend sei stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so dass bei speziellen örtlichen Verhältnissen auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht sein könne (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris; U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris).

    Privaten Abfallerzeugern dürften Tätigkeiten nicht abverlangt werden, die Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht seien; insbesondere bestehe keine generelle Bringpflicht der Abfallerzeuger (m.V. auf BVerwG, Urteil v. 25.8.1999, Az. 7 C 27.98).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, Urteil v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; Beschluss v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 11.03.2005 - 20 B 04.2741

    Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einem grundstücksfernen Ort erforderlich machen könnten, gehörten nicht nur Schwierigkeiten tatsächlicher, sondern auch rechtlicher Art, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris).

    Dabei liege eine konkrete Gefährdung bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden wahrscheinlichen Gefahr eines Schadenseintritts (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741).

    Die Verpflichtung der Kläger als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn ihr Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise als entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; Beschluss v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; Urteil v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2004 - 9 ME 1/04

    Leerung von Abfallbehältern; Voraussetzungen für die Zufahrt zu den

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Zwar bestünden Grenzen der Zumutbarkeit, dennoch sei es im Regelfall zumutbar, einen Transport des Abfalls bis zu 100 m zu fordern (mit Verweis auf OVG Lüneburg, B.v. 17.3.2004 - 9 ME 1/04 - juris).

    In der Rechtsprechung werden im Übrigen auch beispielsweise Entfernungen von 100 m zwischen Grundstück und Müllbehälterstellplatz noch als zumutbar erachtet (OVG Lüneburg, B.v. 17.3.2004 - 9 ME 1/04, NVwZ-RR 2004, 561).

  • BVerwG, 19.01.2010 - 4 B 2.10

    Aufklärungsrüge als Versäumniskompensation

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, genügen diesen Anforderungen nicht (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris; B.v. 22.1.1999 - 6 B 128.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9).

    Von diesen Pflichten ist der Rechtsmittelführer nur dann befreit, wenn er darlegt, dass die Beweisaufnahme sich der Vorinstanz auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris; B.v. 22.1.1999 - 6 B 128.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9).

  • VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244

    Anordnung zur Bereitstellung von Abfallbehältnissen an einem Sammelpunkt;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Die Zumutbarkeit der Verbringung richte sich nach den allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im privaten Bereich der Kläger lägen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, B.v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, U.v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris).

    Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, Beschluss v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, Urteil v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 01.04.2010 - 5 L 315/09

    Lastenverteilung im Rahmen der Überlassungspflicht des Abfallbesitzers und

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Die Zumutbarkeit der Verbringung richte sich nach den allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im privaten Bereich der Kläger lägen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, B.v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, U.v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris).

    Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, Beschluss v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, Urteil v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris).

  • BVerwG, 22.01.1999 - 6 B 128.98
    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957
    Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, genügen diesen Anforderungen nicht (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris; B.v. 22.1.1999 - 6 B 128.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9).

    Von diesen Pflichten ist der Rechtsmittelführer nur dann befreit, wenn er darlegt, dass die Beweisaufnahme sich der Vorinstanz auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris; B.v. 22.1.1999 - 6 B 128.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 12.11.2008 - 6 ZB 07.101

    Erschließungsbeitragsrecht; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;

  • VGH Bayern, 28.07.2006 - 23 ZB 06.1310
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 20 B 03.637

    Verbringen von Restmüll-/Bioabfallbehältnissen, Befördern von Behältnissen,

  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 20 ZB 11.1146

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters;

  • OVG Sachsen, 26.07.2022 - 4 B 176/22

    Abfallüberlassung; Abfallbehälter; Bereitstellung; Zumutbarkeit;

    Solche landesrechtlichen Regelungen, die die Überlassungspflichten des § 17 KrWG konkretisieren und in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung stellen, sind zulässig (vgl. zum alten KrW-/AbfG BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 16; ferner BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14).

    Auch losgelöst reiner Bringsysteme bestehen Mitwirkungspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer, die auch Bringpflichten einschließen (BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14).

    Für die Frage der Zumutbarkeit des Transports eines Abfallbehälters zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann kein allgemeingültiger Maßstab entwickelt werden; entscheidend ist die konkrete Situation vor Ort (OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14).

    Verursacht die Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand bei der Abholung der dort anfallenden Abfälle, ist dies unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem im Grundsatz der Sphäre des Überlassungspflichtigen zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 20; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 26. Juni 2016 - 5 L 375/16 -, juris Rn. 30).

    Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen über eine enge Straße und mehrere hundert Metern mit Gefahren für Menschen und Sachen einhergeht, hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt (zu den Gefahren rückwärtsfahrender Müllfahrzeuge ferner OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 16; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 26. Juni - 5 L 375/16 -, juris Rn. 35 ff.).

  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 17 L 2581/19

    Abfallbeseitigungsrecht

    Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, dass rechtliche Hindernisse insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 10 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 16; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 20.

    im Sinne von § 18 Abs. 5 AbfS nicht möglich, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob sich weitere rechtliche Hindernisse für die Abholung von Abfallbehältnissen und Abfällen direkt am Grundstück der Antragsteller zusätzlich auch aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung ergeben, vgl. zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift bereits explizit: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris Rn. 10; VGH Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 19; VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 24 ff.

    Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation, insbesondere der Erschließungssituation des Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ist es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, ihre Abfallbehälter und im Einzelfall gegebenenfalls anfallenden Sperrmüll von ihrem Grundstück aus über eine Strecke von maximal ca. 140 m hin zu den von der Antragsgegnerin festgesetzten Abholplätzen zu verbringen, vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand September 2019, § 6 Rn. 309a; zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 80 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 -, juris Rn. 55, bestätigt von OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris; zur Zumutbarkeit von Entfernungen von 100 m: VGH Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn.20 m.w.N.; zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 110 m: VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 28 ff.; zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von ca. 130 m OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 22; zur Zumutbarkeit einer Strecke von 200 bis 215 m: VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 14 L 75/19 -, juris Rn. 26.

    mit sich brächte, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 -, juris Rn. 56 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 34; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 - 6 E 3472/00 -, juris Rn. 19.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2022 - 5 MB 42/21

    Keine individuelle Lösung bei der Müllabfuhr

    Von Bedeutung sind daher auch die Unfallverhütungsvorschriften "Müllbeseitigung", auf welche § 4 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung für den Transport und den Standplatz von Abfallbehältern Bezug nimmt; denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. seinen Beauftragten kann nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (VGH München, Beschl. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 19.1685

    Mitwirkungspflichten des Abfallbesitzers bei einem Holsystem

    Eine solche Mitwirkungspflicht kann etwa dann bestehen, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der Anfahrt des Grundstücks durch die Beauftragten des Entsorgungsträgers bestehen, wobei sich solche rechtlichen Hindernisse auch aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen ergeben können (BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; B.v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14; B.v. 8.5.2019 - 20 ZB 17.579 - juris Rn. 4; Karpenstein in: Jarass/Petersen a.a.O., § 17 Rn. 65; Dippel in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.7.2020, § 20 KrWG Rn. 1).

    Der so gesteckte Rahmen wird erst dann verlassen, wenn den Überlassungspflichtigen solche Tätigkeiten auferlegt werden, welche Bestandteil der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG obliegenden Verwertungsbeziehungsweise Beseitigungspflichten - einschließlich des Einsammelns und Beförderns der Abfälle bei einem bestehenden Holsystem - sind (BVerwG, B.v 17.3.2011 a.a.O., Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14).

    (BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Der Satzungsgeber darf aber zur Konkretisierung dieser Anforderungen, soweit es um den Unfallschutz und damit den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten beziehungsweise Beauftragten geht, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften ergänzend heranziehen (BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • VG Köln, 09.02.2022 - 14 L 1955/21
    vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris, Rn. 16.

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 14 L 75/19 -, juris Rn. 26 (Weg von 200 bis 215 m).; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.6.2015 - 17 L 1761/15 -, juris Rn. 55 (80 m); VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn.20 m. w. N. (100 m); VG Münster, Urteil vom 19.2.2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 28 ff. (110 m); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 22 (130 m).

    vgl. im Ergebnis so auch VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris, Rn. 20 m. w. N. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2020 - 17 L 2581/19 -, juris, Rn. 84 f.; VG Münster, Urteil vom 19.2.2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 34; VG Frankfurt, Urteil vom 29.8.2002 - 6 E 3472/00 -, juris Rn. 19.

  • VG Magdeburg, 23.08.2023 - 9 A 115/21

    Anschluss- und Benutzungszwang zur Abfallentsorgung - grundstücksferner

    Zudem können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen.Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit § 10 Abs. 5 Satz 2 AES, wonach der Landkreis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung dann einen Stellplatz für Abfallbehälter zuweisen kann, wenn Grundstücke nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, Gebrauch gemacht; diese Vorschrift hält sich innerhalb der Ermächtigung des § 4 Abs. 1 AbfG LSA (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris, zu einer vergleichbaren Rechtslage).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berücksichtigung der oben erörterten DGUV-Regeln bei der Beurteilung einer auf § 10 Abs. 5 Satz 2 AES gestützten Verfügung rechtlich auch beachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2018 20 ZB 18.957 sowie OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.02.2022 5 MB 42/21, beide juris).

    Allerdings sind in der Rechtsprechung bisher - soweit ersichtlich - Entfernungen von 80 bis 215 Metern als noch zumutbar angesehen worden (zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 80 m: VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2015 - 17 L 1761/15 - bestätigt von OVG Münster, B. v. 06.08.2015 - 15 B 803/15 - 100 m: BayVGH, B. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - Nds. OVG, B. v. 17.03.2004 - 9 ME 1/04 - 110 m: VG Münster, U. v. 19.02.2010 - 7 K 963/06 - 130 m: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.02.2016 - OVG 9 N 179.13 - 140 m: VG Düsseldorf, B. v. 09.01.2020 - 17 L 2581/19 - 200 bis 215 m: VG Köln, B. v.15.02.2019 - 14 L 75/19 - alle zit. nach juris; 130 m: VG Magdeburg, U. v. 22.09.2010 - 9 A 336/09 -).

  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 10 S 21.60

    Rahmenvorgabe nach dem Verpackungsgesetz

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von den Abfallbesitzern aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch im Rahmen eines Holsystems die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen (Sammel-)Ort verlangt werden kann, von dem aus die Abholung erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U.v. 14.10.2003 - 20 B 03.637 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 16.10.2020 - W 10 K 19.1685 - BeckRS 2020, 28970 Rn. 19).

    Selbst wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammlung im Holsystem durchführt, ist eine Abholung vom Grundstück nicht zwingend (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2003 - 20 B 03.637 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14).

  • VG Freiburg, 25.06.2020 - 4 K 1732/20

    Beteiligungsfähigkeit und Antragsbefugnis einer Interessengemeinschaft

    Individuelle persönliche Umstände, die es dem Antragsteller unzumutbar erschwerten, Müllbehälter an einer der beiden Sammelplätze bereitzustellen, hat er nicht vorgebracht; sie wären im Übrigen auch grundsätzlich unbeachtlich (VG Freiburg, Urt. v. 20.04.2011 - 4 K 1030/09 -, juris Rn. 22; VG Münster, Urt. v. 19.02.2010 - 7 K 963/06 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris).
  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 8 A 20.40006

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von

    Die damit verbundene erhöhte Mitwirkungspflicht resultiert aus der konkreten räumlichen (Erschließungs-)Situation des Grundstücks (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - NVwZ 2000, 71 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14).
  • VG München, 28.11.2019 - M 17 K 17.5282

    Getrenntsammlung von Bioabfällen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine satzungsrechtliche Ausgestaltung der Überlassungspflicht, die den Abfallbesitzer verpflichtet, bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen zu bringen (Bringpflicht) rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere steht diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; B.v.17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8; B.v. 27.7.1995 - 7 NB 1 95).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 20 ZB 17.579

    Eigenbereitstellung von Müllbehältern

  • VG Magdeburg, 03.02.2022 - 4 A 6/21

    Verpflichtung zur Verbringung von Abfallbehältern an die nächstgelegene, durch

  • VG München, 24.08.2020 - M 17 S 20.2672

    Anordnung eines Vollservice bei der Sammlung restentleerter Verpackungen im

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 CE 18.956

    Fehlender Anordnungsspruch

  • VG München, 27.03.2023 - M 10 S 22.2412

    Hausmüllentsorgung, Anordnung zur Eigenbereitstellung von Müll- und

  • VG München, 27.03.2023 - M 10 S 22.2410

    Hausmüllentsorgung, Anordnung zur Eigenbereitstellung von Müll- und

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