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   VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579   

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VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 (https://dejure.org/2014,32593)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 (https://dejure.org/2014,32593)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2014 - 22 ZB 13.579 (https://dejure.org/2014,32593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Möglichkeit der dauerhaften Ablagerung von Abfällen auf einem Betriebsgrundstück bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung; Bezugnahme einer landesrechtlichen Norm zur Regelung der Zuständigkeit zum Vollzug von Bundesrecht auf bundesrechtliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlage zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von Bauschutt sowie Straßenaufbruch; - Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Zeit nach der Betriebseinstellung; - Unzulässigkeit einer Ablagerung von Abfall ohne abfallrechtliche Planfeststellung; oder Plangenehmigung; - ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Möglichkeit der dauerhaften Ablagerung von Abfällen auf einem Betriebsgrundstück bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung; Bezugnahme einer landesrechtlichen Norm zur Regelung der Zuständigkeit zum Vollzug von Bundesrecht auf bundesrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Zeit nach Betriebseinstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 182
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579
    Gegen eine solche Vorgehensweise ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41 f.) nichts zu erinnern.

    Rechtlich zulässig ist es insbesondere, wenn die Behörde bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Kosten abstellt, die bei der Entsorgung der maximal genehmigten Abfallmenge entstehen, da der konkrete Umfang der bei einer möglichen Betriebseinstellung auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle nicht vorhersehbar ist (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a.a.O. Rn. 42).

    Im Übrigen wirkt es sich zugunsten der Klägerin aus, dass das Landratsamt von der durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannten Möglichkeit, einen Zuschlag für Analyse- und Umschlagkosten sowie für Unvorhergesehenes zu erheben (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a.a.O. Rn. 41), keinen Gebrauch gemacht hat.

    Hierbei bleibt zunächst außer Betracht, dass Abfälle mit positivem Marktwert bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung von Rechts wegen nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41).

    Das Risiko der öffentlichen Gewalt, Abfälle anstelle eines nicht mehr greifbaren oder nicht leistungsfähigen (ehemaligen) Anlagenbetreibers entsorgen zu müssen, wird durch eine gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistung nur dann ausreichend begrenzt, wenn auf die maximal genehmigte Abfallmenge abgestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579
    13 Gegen eine Anwendung der Kriterien, von deren Beachtung die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen abhängt, auf den Fall, dass ein Bundesland in Wahrnehmung der ihm nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG zustehenden Befugnis die Einrichtung der Behörden regelt, die zum Vollzug eines Bundesgesetzes zuständig sind (hierzu gehört auch die Festlegung der Behördenzuständigkeit; vgl. z.B. Hermes in Dreier, GG, 2000, Art. 84 Rn. 25), spricht bereits, dass die Erwähnung einer bundesrechtlichen Vorschrift in derjenigen landesrechtlichen Norm, die die Vollzugszuständigkeit für die in Bezug genommene bundesrechtliche Bestimmung regelt, keine "Verweisung" in dem Sinne darstellt, den das Bundesverfassungsgericht seinem die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen erstmals vertiefend erörternden Beschluss vom 1. März 1978 (1 BvR 786/70 u. a. - BVerfGE 47, 285) zugrunde gelegt hat.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein "Erläutern", "Erklären" oder ein "näher auf etwas Eingehen" (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein "Erläutern", "Erklären" oder ein "näher auf etwas Eingehen" (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2009 - 12 LB 344/07

    Abhängigmachung der Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage gem. § 12 Abs. 1

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579
    Im Insolvenzfall besteht jedoch allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung noch Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49).
  • VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307

    Festsetzung einer Patronatserklärung als Sicherheitsleistung zur Vermeidung von

    Bauschutt, der beim Abriss von Häusern oder der Beseitigung anderer Anlagen anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Behandlung der Sache auf den Abriss oder die Beseitigung gerichtet ist, nicht jedoch (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, selbst wenn dieser - nach entsprechender Aufbereitung - wieder verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 25.8.2011 - 2 L 34/10 - juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 48).

    Eine Anordnung scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn solche Pflichten für die Antragstellerin zweifelsfrei nicht bestehen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 25, 28).

    Abgesehen davon, dass der Anlagenbetreiber im Fall der Betriebseinstellung diese Behandlung gerade nicht mehr vornimmt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42) und die öffentliche Hand die Behandlung oder Verarbeitung in der Regel nicht selbst erbringen kann und darf, würde bei Insolvenz des Anlagenbetreibers jedenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich des jeweils konkret zu erzielenden Erlöses auf die öffentliche Hand übertragen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 62).

    Es besteht im Insolvenzfall nur eine allenfalls geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung überhaupt noch (Abfall-)Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49).

    Zudem sind dessen Menge und Marktwert nicht prognostizierbar (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003

    Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage

    Weder dieser Fundstelle noch der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - NVwZ-RR 2015, 182, juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - juris Rn. 36 ff. [Rn. 41]) lässt sich die Aussage entnehmen, dass Bauschutt, der voraussichtlich im Insolvenzfall in der Anlage vorhanden wäre, aber erst durch eine Aufbereitung möglicherweise einen positiven Marktwert erlangen könnte, schon bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung zugunsten des Anlagenbetreibers als positiver Marktwert in Rechnung gestellt werden müsste und die Sicherheitsleistung entbehrlich machen oder zumindest deren Höhe absenken könnte.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorgenannten Fall auch darauf hingewiesen, dass im Insolvenzfall allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung bereits gebrochener Beton- und Ziegelschutt mit möglicherweise positivem Marktwert auf der Anlage befindet (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2020 - 10 S 1579/18

    Streitwert bei abfallrechtlicher Auflage

    Anders als das Verwaltungsgericht, das im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 - (juris) die Differenz zwischen der bisherigen und der neu festgesetzten Sicherheitsleistung als das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung gerichteten Anfechtungsklage angesehen hat (ebenso etwa die vorläufige Streitwertfestsetzung durch BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 7 B 41.07 - veröffentlicht auf www.bverwg.de; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 40; VG Weimar, Beschluss vom 03.03.2015 - 7 E 145/15 We - juris Rn. 64), ist der Senat der Ansicht, dass sich die Bedeutung der behördlich verfügten Erhöhung der von einem Bankinstitut zu gewährleistenden Bürgschaftssumme im Wesentlichen in den jährlichen Finanzierungsmehrkosten erschöpft, die der Klägerin durch die Erhöhung der Bürgschaftssumme entstehen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 11 S 62.11 - juris Rn. 17; vgl. zu alternativen Ansätzen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - mit Streitwertentscheidung veröffentlicht unter www.bverwg.de sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - juris in Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2010 - 8 L 1258/10 - juris Rn. 18: 10 % der Höhe der Sicherheitsleistung; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris im Anschluss an VG München, Beschluss vom 21.08.2018 - M 19 S 18.307 - juris Rn. 57: Ein Viertel der Höhe der Sicherheitsleistung).
  • VG Cottbus, 17.11.2022 - 5 L 155/22
    Eine Anordnung scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn solche Pflichten für die Antragstellerin zweifelsfrei nicht bestehen (Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 25, 28).
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