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   VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21.T   

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https://dejure.org/2022,8285
VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21.T (https://dejure.org/2022,8285)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.03.2022 - 2 C 2459/21.T (https://dejure.org/2022,8285)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. März 2022 - 2 C 2459/21.T (https://dejure.org/2022,8285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 Abs 1 S 1 Nr 13 VwGO, § 83 VwGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG
    Anfechtung eines bergrechtlichen Planänderungsbeschlusses bei Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens nach gesetzlicher Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines bergrechtlichen Planänderungsbeschlusses bei Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens nach gesetzlicher Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts für die Anfechtung einer Planänderung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.03.2020 - 3 VR 1.19

    Einbeziehung in ein Revisionsverfahren; Eisenbahnrechtliche Planfeststellung;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Die Planänderung, die dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss anwächst, führt nur zu einer Modifikation des Streitgegenstands (vgl. Milstein, Anm. zu BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 -, NVwZ 2020, 1054, 1055).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht sogar das Interesse der Klägerseite anerkannt, eine Planänderung in ein anhängiges Revisionsverfahren einzubeziehen, und insoweit das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 VwGO einschränkend ausgelegt (Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 -, juris Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Eine Planänderung wächst dem ursprünglichen Plan an und verschmilzt mit diesem zu einer Einheit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 -, juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N).

    Die Planänderung eröffnet nämlich nicht erneut umfassende Klagemöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss in der veränderten Gestalt, sondern nur soweit durch die Planänderung neue Betroffenheiten entstehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 -, juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Eine Planänderung wächst dem ursprünglichen Plan an und verschmilzt mit diesem zu einer Einheit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 -, juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 -, BVerfGE 87, 48, juris Rn. 43 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Die Planänderung eröffnet nämlich nicht erneut umfassende Klagemöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss in der veränderten Gestalt, sondern nur soweit durch die Planänderung neue Betroffenheiten entstehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 -, juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1991 - 4 C 25.90

    Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen - Antrag auf Gewährung

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich das Klagebegehren nur noch gegen den Planfeststellungsbeschluss in der veränderten Gestalt richten; der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss habe sich als Anfechtungsgegenstand "prozessual erledigt" (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 12.10.1989 - 6 C 38.88
    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der perpetuatio fori (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG), im Interesse der Verfahrensökonomie eine unrationelle Tätigkeit der Gerichte und die Verzögerung und Verteuerung von Verfahren zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 6 C 38.88 -, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 90 Rn. 17).
  • VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444

    Die Änderung von gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmungen während der

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Nicht zu folgen ist jedoch der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 8 ZB 18.1444 - (juris), dass die Planänderung zu einem neuen Streitgegenstand führe, für den die neue Zuständigkeitsregelung gelte, so dass der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt und vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof erneut Klage erhoben werden müsse (a.a.O. Rn. 21 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.08.2021 - 5 MR 5/21

    Anfechtungsklage bei 2 verschiedenen Gerichten - Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21
    Für diesen modifizierten Streitgegenstand gilt ebenfalls der Grundsatz, dass die einmal begründete sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fortbesteht (so auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2021 - 5 MR 5/21 -, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Kassel, 21.10.2022 - 3 K 2876/18

    Verbandsklage gegen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan

    Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch für die 1. Planänderung vom 15.06.2022 ungeachtet des seit 10.12.2020 geltenden § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO gegeben, weil der Änderungsbescheid dem planfestgestellten Rahmenbetriebsplan anwächst (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.2022 - 2 C 2459/21.T -).
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