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   VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90   

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https://dejure.org/1992,7787
VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90 (https://dejure.org/1992,7787)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.06.1992 - 11 TH 1647/90 (https://dejure.org/1992,7787)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Juni 1992 - 11 TH 1647/90 (https://dejure.org/1992,7787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 AMG, § 11 AMG, § 21 AMG, § 22 AMG, § 25 AMG
    Mitteilungen der EG-Kommission und Auslegung innerstaatlichen Rechts, Reimport und Parallelimport von Arzneimitteln aus EG-Staaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 23.76

    Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises "A" - Heimatvertriebener im

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90
    Insofern stimmt der Senat in vollem Umfang der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. April 1989 (a. a. O.) geäußerten Auffassung zu.

    Zwar liegt auch bezüglich dieser Medikamente nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 13. April 1989, a. a. O.) keine arzneimittelrechtliche Identität mit den vom Hersteller im Inland vertriebenen Produkten vor, obgleich offenkundig ist, daß hier lediglich "Übersetzungen" der generischen Bezeichnungen in die französische Sprache erfolgt sind.

    Allerdings weist der Senat darauf hin, daß bei der Beurteilung der für Re- und Parallelimporte geltenden Vorschriften des deutschen Arzneimittelrechts im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht nur Art. 30 und 36 EWG-Vertrag zu berücksichtigen sind, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 1989 (a. a. O.) getan hat, nicht hingegen sekundäres Gemeinschaftsrecht, da derartiges Recht für Re- oder Parallelimporte von Arzneimitteln innerhalb der Europäischen Gemeinschaft derzeit nicht existiert.

    Dieser weite Ermessensspielraum wird auch durch die "Mitteilung" der EG-Kommission vom 6. Mai 1982 (a. a. O.) nicht beschränkt, da diese Mitteilung keinerlei rechtsverbindlichen Charakter hat (BVerwG, Urteil vom 13. April 1989, BVerwGE 52, 7 ).

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90
    Eine Vorlagepflicht besteht nämlich jedenfalls deswegen nicht, weil das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorgelagert ist (EuGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - Rs. 107/76 -, EuGHE 1977, 972).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90
    Denn es besteht auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Zweifel, daß aus anderen Mitgliedsstaaten der EG parallel- oder reimportierte Arzneimittel bei Vorliegen solcher Unterschiede einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen werden dürfen (EuGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - Rs 104/75 -, EuGHE 1976, 613 = NJW 1976, 1575).
  • BVerwG, 13.04.1989 - 3 C 11.86

    Arzneimittel - Bezeichnung - Zulassung - Parallelimport - Abweichung - Neues

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90
    Zur Bedeutung der Bezeichnung für die Identität eines Arzneimittels hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Regierungspräsidium D zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Urteil vom 13. April 1989 - 3 C 11.86 -, BVerwGE 82, 7 (11 f.) folgendes ausgeführt:.
  • EuGH, 28.02.1984 - 247/81

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.1992 - 11 TH 1647/90
    Das Arzneimittel betreffende sekundäre Gemeinschaftsrecht (Richtlinien 65/65/EWG vom 26. Januar 1965, Amtsblatt EG Nr. 22 vom 9. Februar 1965; 75/318/EWG vom 20. Mai 1975, Amtsblatt EG Nr. L 147 vom 9. Juni 1975); Richtlinien 75/319/EWG vom 20. Mai 1975, Amtsblatt Nr. L 147 vom 9. Juni 1975; 78/25/EWG vom 12. Dezember 1977, Amtsblatt EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1978, A 2.33 bis A 2.35, A 2.37) betrifft nur Arzneimittelspezialitäten (EuGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - Rs 247/81 -, EuGHE 1984, 1011 ) und enthält keine hier anwendbaren Vorschriften für das Inverkehrbringen parallelimportierter Arzneimittel.
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