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   VGH Hessen, 19.10.2018 - 8 B 2223/18   

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https://dejure.org/2018,33839
VGH Hessen, 19.10.2018 - 8 B 2223/18 (https://dejure.org/2018,33839)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.10.2018 - 8 B 2223/18 (https://dejure.org/2018,33839)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 (https://dejure.org/2018,33839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 HGO, § 58 Abs. 5 S. 3 HGO, § 18 HKO, § 32 HKO
    Tagesordnung des Kreistages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tagesordnung des Kreistages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    APPELL; HANDLUNGSBEDARF; ANTRAG; KREIS; KREISTAG; KREISTAGSVORSITZENDER; ORGANKOMPETENZ; SITZUNGSGELD; SPENDE; TAGESORDNUNG; VERBANDSKOMPETENZ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 581
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Hessen, 19.10.2018 - 8 B 2223/18
    Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragstellerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin reduziert ist (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33).
  • VG Arnsberg, 17.02.2021 - 12 L 92/21
    vgl. zur Parallelvorschrift betreffend die Festsetzung der Tagesordnung von Sitzungen des Kreistages im Bundesland Hessen: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2019, 581 f. = juris (Rn. 20); zur Qualifizierung des Initiativrechts als wesentliches Mitwirkungsrecht des Ratsmitglieds: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. August 2011 - 15 A 1574/11 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2012, 152 f. = juris (Rn. 23).

    Eine "stillschweigendes Abbedingen" der Geltung der Auslegungsregelung des § 193 BGB, das der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 16. Februar 2021 für sich reklamiert, ist angesichts des damit möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das der Fraktion bzw. dem Ratsmitglied zukommenden bedeutenden Initiativrechts auf Einbringung von Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung einer Ratssitzung, vgl. zur Qualifizierung des Initiativrechts als wesentliches Mitwirkungsrecht des Ratsmitglieds wiederum OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2011 - 15 A 1574/11 -, a.a.O. (Rn. 23); zudem wiederum HessVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, a.a.O. (Rn. 20), nicht zulässig.

    vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, a.a.O. (Rn. 3).

    Gemessen hieran ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin bei unterbleibender Behandlung der vier in dem auf den 6. Februar 2020 datierten Schriftsatz aufgeführten Beratungsgegenstände "Ausschreibung und Besetzung einer Beigeordnetenstelle / Bestimmung Geschäftskreis", "Photovoltaik auf Freiflächen", "Gutachten über Schallschutz Freizeitpark" und "FON / Freizeitpark" in der Ratssitzung vom 18. Februar 2021 schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die bei einem späteren Erfolg in einer etwaigen Hauptsacheklage nicht mehr beseitigt werden könnten.Zunächst sperrt sich der Antragsgegner nicht per se, die von der Antragstellerin benannten Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Ratssitzung zu setzen, vgl. zur Annahme eines Anordnungsanspruchs bei einer derartigen Haltung eines Bürgermeisters/Landrates: HessVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, a.a.O. (Rn. 28), sondern hat vielmehr erklärt, diese auf die Tagesordnung der für den 29. April 2021 avisierten Ratssitzung aufnehmen zu wollen.Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist für die Frage der Eilbedürftigkeit nicht auf das Datum der anberaumten Ratssitzung abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob das wehrhafte Recht der Antragstellerin, ihre Mitgliedschaftsrechte durch die Einbringung von Anträgen wahrzunehmen,vereitelt wäre, weil ein späterer Erfolg in einem Hauptsacheverfahren die faktische Verhinderung der Ausübung ihres Rechts in den inzwischen abgehaltenen Sitzungen des Rates angesichts des aktuellen Bezugs ihres Antrags nicht mehr ausgleichen könnte.

    vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, a.a.O. (Rn. 29).

  • VG Gera, 18.06.2020 - 2 E 783/20

    Voraussetzungen für die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung

    Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die durch § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO begründete Verpflichtung zur Aufnahmen einer Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setze voraus, dass es sich auch um eine Angelegenheit aus dem Aufgabenbereich der Kreises, aus der Zuständigkeit des Kreistages oder aus dem Bereich der örtlichen Selbstverwaltung handelt, nimmt er für sich ein Recht auf materielle Vorprüfung in Anspruch, dass ihm jedoch nicht zusteht (vgl. so auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 -, juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 15 A 2027/83, DÖV 1984, 303; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986, DÖV 1987, 446; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2016 - 1 K 246/15 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 1999 - 2 EO 790/98 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 CS 11.1927 -, juris; a. A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, Rn. 26, juris; Uckel/Dressel/Noll, Thüringer Kommunalordnung, Erl.
  • VG Gießen, 27.05.2021 - 8 L 1930/21

    Aussetzen der Umsetzung von Beschlüssen des Kreistags

    Denn er soll die Berechtigung des Antrages prüfen können; er soll prüfen können, ob eine Angelegenheit des Kreises betroffen ist (zur Prüfungskompetenz des Vorsitzenden, Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.2018 - 8 B 2223/18 -, juris).
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