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   VGH Hessen, 24.02.2014 - 8 F 263/14   

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VGH Hessen, 24.02.2014 - 8 F 263/14 (https://dejure.org/2014,2600)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.02.2014 - 8 F 263/14 (https://dejure.org/2014,2600)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 8 F 263/14 (https://dejure.org/2014,2600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Polizeieinsatz bei der "Blockupy-Demonstration" am 1. Juni 2013 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof verweist Rechtsstreitigkeiten an das Amtsgericht Frankfurt am Main

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Polizeieinsatz bei der "Blockupy-Demonstration" am 1. Juni 2013 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof verweist Rechtsstreitigkeiten an das Amtsgericht Frankfurt am Main

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 42/96

    Rechtsweg für Streitigkeiten einer Therapeutin und einer KV über die Ausstellung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.2014 - 8 F 263/14
    Daher ist der Verwaltungsrechtsweg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären; der Rechtsstreit ist insoweit abzutrennen und an das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verweisen (§§ 93, 173 S. 1 VwGO, 17 a Abs. 2 S. 1 GVG; BGH, Beschluss vom 5. Juni 1997 - I ZB 42/96 -, NJW 1998, 826 = juris Rn. 22).
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2013 - 2 VAs 2/13
    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.2014 - 8 F 263/14
    Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Inhalts der beigezogenen Behördenakten ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den im Tenor näher bezeichneten polizeilichen Maßnahmen anlässlich der Demonstration am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um solche der Gefahrenabwehr, sondern um Strafverfolgungsmaßnahmen handelte, für deren Überprüfung in analoger Anwendung der §§ 98 Abs. 2 S. 2 und 3, 162 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 3 EGGVG die Amtsgerichte als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2013 - VAs 11/13 u.a. -, NJW 2013, 3738 = juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 26. Juni 2013 - 3 VAs 32/12 - und vom 26. September 2013 - 3 VAs 28/13 -).
  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2483/13

    Verwaltungsrechtsweg beim polizeilichen Anhalten einer Versammlung (Blockupy

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.2014 - 8 F 263/14
    Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 - 5 K 2483/13.F - abgeändert und der Verwaltungsrechtweg für den Rechtsstreit im Umfang der nachfolgenden Abtrennung und Verweisung für unzulässig erklärt.
  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2014 - 5 K 4350/13

    Verwaltungsrechtsweg bei Blockupy 2013

    Das Gericht hält daran fest, dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anhaltens einer sich fortbewegenden Versammlung (Aufzug) durch das Einziehen zweier Polizeiketten, um so von der Polizei als problematisch eingestufte Personen zu separieren, der Verwaltungsechtweg eröffnet ist (gegen HessVGH, Beschl. v. 24.02.2014 8 F 263/14 u.a. ).

    Entgegen der Sicht des möglichen Beklagten sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 8 F 263/14 u.a. ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

    Der 8. Senat verkennt - möglicherweise im Hinblick auf die für das Versammlungsrecht bestehende Zuständigkeit des 2. Senats - die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, unter deren Prämisse der gesamte Geschehensablauf am 1. Juni 2013 steht und die selbst in straf- und strafverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, Rdnr. 18 ff.), sowie dass dessen Schranken zuvörderst verwaltungs-, nicht strafrechtlicher Natur sind.

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