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   VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99   

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VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99 (https://dejure.org/2003,86158)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 01.12.2003 - VGH 4/99 (https://dejure.org/2003,86158)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - VGH 4/99 (https://dejure.org/2003,86158)
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  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung (oder Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte) nicht finden lässt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Teilsaspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes seit BVerf- GE 1, 14 [52]; vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 6.3. 2002 ­ 2 BvL 17/99 ­ Rdnr. 48 = BVerfGE 105, 73 [110] "Besteuerung von Renten und Pensionen«; Urteil vom 12.2. 2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 84 = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).

    Für diese Berechnungsweise spricht vor allem auch, dass das Alimentationsprinzip, dem die öffentlich-rechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen nach staatlichem Verwaltungs- und Verfassungsrecht entsprechen müssen, sich seinerseits auf das Nettoeinkommen der Beamten und Ruheständler bezieht, um so die Befriedigung der Bedürfnisse einer amtsangemessenen Lebensführung gewährleisten zu können (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]; zuletzt: Urteil vom 12.2.2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 67 a. E. = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).

    In der Regel allerdings sind Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern gleich zu besolden (BVerfG, Beschluss vom 12.2. 2003 ­ 2 BvL 3/00 ­, Rdnr. 87 = NJW 2003 a. a. O.).

    Der regelhafte Grundsatz gilt jedoch wie im Besoldungsrecht (BVerfG vom 12.2. 2003, a. a. O.) so auch im Versorgungsrecht nicht uneingeschränkt.

    (2b) Für den Bereich des staatlichen Rechts hat das Bundesverfassungsgericht die aktuell noch bestehende niedrigere Besoldung für Richter, Beamte und Soldaten in den neuen Ländern (die genannten Bediensteten erhalten hier seit 1.1. 2002 auf 90% abgesenkte Bezüge) in Ansehung des Gleichheitssatzes als "derzeit noch gerechtfertigt« angesehen (Urteil vom 12.2. 2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ a. a. O.); auch 13 Jahre nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten rechtfertigten die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet noch zwei unterschiedlich hohe Besoldungsniveaus (Rdnrn. 94, 96); die schwache Finanzkraft der neuen Länder stelle als Folge und Ausdruck der gesamtwirtschaftlichen Situation "trotz der weitgehend angenäherten Lebenshaltungskosten zwischen Ost und West« einen wirtschaftspolitisch "noch plausiblen« und besoldungsrechtlich "noch hinreichend sachgerechten« Grund dafür dar, dass Beamte, Richter und Soldaten "übergangsweise« noch immer geringer besoldet werden (Rdnr. 110).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung (oder Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte) nicht finden lässt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Teilsaspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes seit BVerf- GE 1, 14 [52]; vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 6.3. 2002 ­ 2 BvL 17/99 ­ Rdnr. 48 = BVerfGE 105, 73 [110] "Besteuerung von Renten und Pensionen«; Urteil vom 12.2. 2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 84 = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nach dieser Rechtsprechung allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereich bestimmen (vgl. zu allem BVerfGE 105, 73 [110 f.] mit umfangreichen Hinweisen auf die Rspr. beider Senate des Bundesverfassungsgerichts).

  • BGH, 30.10.2002 - XII ZR 345/00

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung (oder Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte) nicht finden lässt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Teilsaspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes seit BVerf- GE 1, 14 [52]; vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 6.3. 2002 ­ 2 BvL 17/99 ­ Rdnr. 48 = BVerfGE 105, 73 [110] "Besteuerung von Renten und Pensionen«; Urteil vom 12.2. 2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 84 = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).

    Für diese Berechnungsweise spricht vor allem auch, dass das Alimentationsprinzip, dem die öffentlich-rechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen nach staatlichem Verwaltungs- und Verfassungsrecht entsprechen müssen, sich seinerseits auf das Nettoeinkommen der Beamten und Ruheständler bezieht, um so die Befriedigung der Bedürfnisse einer amtsangemessenen Lebensführung gewährleisten zu können (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]; zuletzt: Urteil vom 12.2.2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 67 a. E. = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Für diese Berechnungsweise spricht vor allem auch, dass das Alimentationsprinzip, dem die öffentlich-rechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen nach staatlichem Verwaltungs- und Verfassungsrecht entsprechen müssen, sich seinerseits auf das Nettoeinkommen der Beamten und Ruheständler bezieht, um so die Befriedigung der Bedürfnisse einer amtsangemessenen Lebensführung gewährleisten zu können (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]; zuletzt: Urteil vom 12.2.2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 67 a. E. = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Für diese Berechnungsweise spricht vor allem auch, dass das Alimentationsprinzip, dem die öffentlich-rechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen nach staatlichem Verwaltungs- und Verfassungsrecht entsprechen müssen, sich seinerseits auf das Nettoeinkommen der Beamten und Ruheständler bezieht, um so die Befriedigung der Bedürfnisse einer amtsangemessenen Lebensführung gewährleisten zu können (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]; zuletzt: Urteil vom 12.2.2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 67 a. E. = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Für diese Berechnungsweise spricht vor allem auch, dass das Alimentationsprinzip, dem die öffentlich-rechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen nach staatlichem Verwaltungs- und Verfassungsrecht entsprechen müssen, sich seinerseits auf das Nettoeinkommen der Beamten und Ruheständler bezieht, um so die Befriedigung der Bedürfnisse einer amtsangemessenen Lebensführung gewährleisten zu können (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]; zuletzt: Urteil vom 12.2.2003 ­ 2 BvL 3/00 ­ Rdnr. 67 a. E. = NJW 2003, 585 ff. "Besoldungsunterschiede Ost und West«).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Beides zusammen bewirke, dass der mit der deutschen Einigung einhergehende außerordentliche Finanzierungsbedarf hier eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen könne, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem zum Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (vgl. BVerfGE 102, 41 [61]).
  • BVerwG, 20.01.2000 - 2 C 6.99

    Besoldung, abgesenkte - im Beitrittsgebiet; ruhegehaltfähiger Zuschuß zur

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 01.12.2003 - VGH 4/99
    Dabei hat er u. a. in Anlehnung an das zum staatlichen Besoldungsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2000 ­ BVerwG 2 C 6.99 ­ (LKV 2000, 308 = Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 6) die Ungleichbehandlung wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (also der Lebenshaltungskosten) und finanziellen Verhältnisse (also des Kirchensteueraufkommens) in Ost und West als sachlich vertretbare Differenzierung gerechtfertigt.
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