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   VGH Bayern, 04.02.2004 - 8 A 95.40082, 8 B 84 A.782   

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https://dejure.org/2004,13409
VGH Bayern, 04.02.2004 - 8 A 95.40082, 8 B 84 A.782 (https://dejure.org/2004,13409)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2004 - 8 A 95.40082, 8 B 84 A.782 (https://dejure.org/2004,13409)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 8 A 95.40082, 8 B 84 A.782 (https://dejure.org/2004,13409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planergänzungsansprüche wegen von einer Autobahn ausgehender Immissionen; Anspruch eines Anliegers auf Übernahme seines Grundstücks durch den Straßenbaulastträger nach Reduzierung der Lärmbelastung auf ein Ausmaß unterhalb der enteignungsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Hamm, 21.04.2010 - 11 U 194/08

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers für Gebäudeschäden infolge von

    Soweit diese Rechtsauffassung in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2004 (Urteil vom 04.02.2004, Az. 8 A 95.40082, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2004, Az. 4 B 42/04) vertreten wurde, vermag dem der erkennende Senat nicht beizutreten.
  • VGH Bayern, 14.06.2012 - 8 ZB 11.2366

    Berufungszulassung (abgelehnt); allgemeiner Abwehranspruch wegen unzumutbarer

    Hiernach kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, dass der Außenwohnbereich nicht die Funktion hat, zur Nachtzeit genutzt zu werden (BayVGH vom 4.2.2004 Az. 8 A 95.40082 ; vgl. auch HessVGH vom 17.11.2011 Az. 2 C 2165/09.T ; BVerwG vom 15.3.2000 Az. 11 A 46/97 ).
  • VG Leipzig, 03.07.2013 - 1 K 108/11

    Bau von Staatsstraßen in Sachsen nur bei vorheriger Planfeststellung; Begriff des

    Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988, NVwZ 1989, 255 [BVerwG 11.11.1988 - BVerwG 4 C 11.87] ; BayVGH, Urt. v. 4.2.2004 - 8 A 95.40082 - und vom 26.10.1999, - 8 A 98.40044 - SächsOVG, Urt. v. 29.4.2009 -1 B 563/09 -, jeweils [...]) ist als Außenwohnbereich nur eine außerhalb von Wohngebäuden gelegene Fläche anzusehen, die nicht nur der Verschönerung des Grundstücks dient, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung nach Lage und Einrichtung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt ist (insbesondere Terrassen, Balkone und ähnlich nutzbare Außenanlagen).
  • VG Bayreuth, 29.03.2011 - B 1 K 09.642

    Leistungsklage auf Beseitigung eines Straßenpflasters

    Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG vom 11.11.1988 in NVwZ 1989, 255; BayVGH vom 4.2.2004 Az. 8 A 95.40082 und vom 26.10.1999 Az. 8 A 98.40044; SächsOVG vom 29.4.2009 Az. 1 B 563/09) ist als Außenwohnbereich jedoch nur eine außerhalb von Wohngebäuden gelegene Fläche anzusehen, die nicht nur der Verschönerung des Grundstücks dient, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung nach Lage und Einrichtung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt ist (insbesondere Terrassen, Balkone und ähnlich nutzbare Außenanlagen).
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