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   VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543   

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https://dejure.org/2010,71705
VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543 (https://dejure.org/2010,71705)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543 (https://dejure.org/2010,71705)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2010 - 15 ZB 09.1543 (https://dejure.org/2010,71705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Bebauungsplan; Veränderungssperre; Erforderlichkeit; Verhinderungsplanung (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543
    Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nur dann vor, wenn sie nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts dienen soll, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 875; vom 23.6.1992 NVwZ-RR 93, 456).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die beabsichtigte Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (BVerwG vom 18.12.1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543
    a) Eine Veränderungssperre ist nichtig, wenn sich das Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt ("Negativplanung"), der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind (vgl. BVerwG vom 21.12.1993 NVwZ 1994, 685).

    Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob die in den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans zum Ausdruck kommende Zielsetzung auch von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB getragen sein wird (BVerwG vom 21.12.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543
    Zuletzt ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss anderer Nutzungstypen festzusetzen, um das Plangebiet selbst davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhand nehmen (BVerwG vom 11.5.1999 BauR 1999, 1136).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543
    Ausschlaggebend ist allein, dass mit den Festsetzungen ein Ziel verfolgt wird, das mit den Mitteln der Bauleitplanung auch zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 27.7.1990 NVwZ 1991, 62).
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 16.88

    Rechtsqualität und Wirksamwerden einer Hinweisbekanntmachung; Ausschluß

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543
    Der Rechtfertigung dieses städtebaulichen Zieles durch den Nachweis, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder Stadtteilzentren an Attraktivität verlieren, bedarf es dabei nicht (BVerwG vom 30.6.1989 ZfBR 1990, 27).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 15 ZB 09.1543
    Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nur dann vor, wenn sie nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts dienen soll, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 875; vom 23.6.1992 NVwZ-RR 93, 456).
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