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   VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400   

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https://dejure.org/2007,34416
VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400 (https://dejure.org/2007,34416)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 CS 07.400 (https://dejure.org/2007,34416)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2007 - 19 CS 07.400 (https://dejure.org/2007,34416)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei dem Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG um eine Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, die verfassungsrechtlich als Sonderabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1990, NVwZ 1991, 53 = BVerfGE 82, 159 ff [BVerfG 31.05.1990 - 2 BvL 12/88] ; Orientierungssatz 1a bei juris).

    Der von der Astin, angenommenen Beschränkung auf den allgemeinen Finanzbedarf der öffentlichen Hand steht schließlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vom 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 92) entgegen, wonach es ausreicht, dass ein Sachzweck verfolgt wird, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, Dieser Sachzweck besteht hier, wie in § 2 AbsFondsG zum Ausdruck kommt, darin, der Agrarwirtschaft einen Beitrag aufzuerlegen, um einen Absatzfonds zur Förderung des Absatzes und der Verwertung von Agrarerzeugnissen zu finanzieren (BVerfG, 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 88).

    Der Einordnung als Sonderabgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO steht ferner nicht entgegen, dass, wie die Astin, unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (vom 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 96) meint, Sonderabgaben nur zur Finanzierung temporärer Aufgaben zulässig seien.

    Hierbei stellt das Bundesverfassungsgericht allerdings klar, dass gruppennützige Verwendung nicht besagt, "dass das Aufkommen im spezifischen Interesse des einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend dem Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird" (B.v. 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 95).

    Ferner steht, worauf der Beigel, zutreffend hinweist, auch der Gesichtspunkt der Finanzierungsverantwortung für die gesetzlichen Ziele des Absatzfonds ebenfalls nicht der im Übrigen verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstandenden gruppennützigen Verwendung der Mittel entgegen ( BVerfGE 82, 159, 184 ).

    Zutreffend führt die Landesanwaltschaft Bayern hierzu aus, dass die Astin, die Abgabe seit vielen Jahren bezahlt habe und die Abgabenlast je nach Marktlage ganz oder teilweise auf die Verbraucher umgelegt habe (vgl. hierzu auch BVerfG vom 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 8).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Unschädlich ist es deshalb, wenn daneben auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (BVerfG, B.v. 17.7.2003, BVerfGE 108, 186, 229 ).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Etwaige Rückabwicklungsansprüche zu prüfen ist nicht Sinn und Zweck des Aussetzungsverfahrens, zumal im vorliegenden Fall bei der von der Astin, angenommenen Verfassungswidrigkeit eine entsprechende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auch dahingehend möglich wäre, dass lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung abgegeben würde - mit der Folge, dass während einer Übergangsfrist das verfassungswidrig befundene Gesetz weiterhin angewendet werden dürfe (BVerfG vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/07, NJW 2007, 573/586 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; juris TZ 203).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Danach stellt das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf eine sachgerechte Verknüpfung von Belastungen und Begünstigungen aufgrund der Sonderabgabe ab, die bei einer gruppennützigen Verwendung gegeben ist ( BVerfG, U.v. 10.12.1980, 2 BvF 3/77 , juris Leitsatz 3.3 ).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Zutreffend hat sich vielmehr das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17.12.1992, NVwZ 1993, 1112 [BVerwG 17.12.1992 - 4 C 30/90] ) berufen, wonach Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch sonstige Abgaben sind, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen.
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    In dem zitierten Beschluss (vom 11.6.2003 - IX B 16/03 - juris TZ 16) wird dies zwar vom BFH so zum Ausdruck gebracht.
  • BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 10/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Etwaige Rückabwicklungsansprüche zu prüfen ist nicht Sinn und Zweck des Aussetzungsverfahrens, zumal im vorliegenden Fall bei der von der Astin, angenommenen Verfassungswidrigkeit eine entsprechende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auch dahingehend möglich wäre, dass lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung abgegeben würde - mit der Folge, dass während einer Übergangsfrist das verfassungswidrig befundene Gesetz weiterhin angewendet werden dürfe (BVerfG vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/07, NJW 2007, 573/586 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; juris TZ 203).
  • VG Köln, 18.05.2006 - 13 K 2230/05
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Allein der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 (13 K 2230/05 ), betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 i.V.m. §§ 1 und 2 AbsFondsG), führt nicht gewissermaßen automatisch dazu, auch im hier vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dem Beitragsbescheid zugrunde gelegten § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG anzunehmen.
  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 6 TH 3410/90

    Zur Frage der Kreisumlage als öffentliche Abgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Die von der Astin, bemühte Entscheidung des OVG NRW vom 6. Oktober 1983 ( DVBl 1984, 353 [OVG Nordrhein-Westfalen 06.10.1983 - 14 B 1255/83] ) wurde ebenso wie die dementsprechende Rechtsauffassung des HessVGH ( NVwZ 1984, 45 [VGH Hessen 28.06.1983 - 5 TH 20/83] ), die diese Auffassung stützen sollten, von beiden Gerichten aufgegeben ( OVG NRW vom 3.9.1992, DVBl 1993, 564, und HessVGH vom 14.1.1991, NVwZ-RR 1992, 378).
  • BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03

    Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Antrag auf Berichtigung des

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
    Entgegen der Auffassung des BFH in dem o.g. Beschluss des 9. Senats hat der 8. Senat dieses Gerichts im weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 (VIII B 252/03 ) den Vorrang des Rechtsschutzanspruchs des Steuerpflichtigen nur dann eingeräumt, wenn ihm durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen oder er sich doch zumindest auf ein besonderes individuelles Interesse berufen könne, wenn bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm die Interessenabwägung mit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung vorgenommen werden müsse.
  • VGH Hessen, 07.04.1992 - 11 UE 3757/87

    Vereinbarkeit des AbsatzfondsG (AbsFondsG) § 10 Abs 1 Nr 7 mit höherrangigem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1998 - 4 B 40/98

    Umlage nach dem Altenpflegegesetz für 1997 zunächst zu zahlen

  • VGH Hessen, 28.06.1983 - 5 TH 20/83
  • VGH Bayern, 18.08.1992 - 23 CS 92.430
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1983 - 14 B 1255/83
  • VGH Hessen, 26.03.2008 - 8 TG 2493/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Studienbeiträgen in Hessen; ernstliche Zweifel

    Die maßgeblichen "ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit" können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn sie sich ausschließlich aus einer Nichtvereinbarkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzes mit verfassungsrechtlichen Vorschriften ergeben, nur dann angenommen werden, wenn die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes offensichtlich ist, die Nichtigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm also "geradezu auf der Hand liegt", das fragliche Gesetz mithin "greifbar verfassungswidrig" ist (ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 19 CS 07.400 - juris Rdnrn. 31, 33).
  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

    Auch für die Zeit danach hat der Senat mit Beschluss vom 4. April 2007 - 19 CS 07.400 -, RdL 2009, 13 (14 f.) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes verneint.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 20 A 2476/10

    Anspruch eines Inhabers von Geflügelschlachtereien auf Rückerstattung von nach

    vgl. VG München, Beschluss vom 8. Januar 2007 - M 18 S 06.4166 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 19 CS 07.400 -, RdL 2009, 13.
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