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   VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631   

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VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631 (https://dejure.org/1989,2191)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.09.1989 - 25 B 88.01631 (https://dejure.org/1989,2191)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. September 1989 - 25 B 88.01631 (https://dejure.org/1989,2191)
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    BayVwVfG Art. 9, 29, 35; VwGO § 44a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2641 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 775
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631
    Gegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts spricht ferner, daß der Streit um die Rechtsnatur der Akteneinsicht, ebenso wie die ihrer Gewährung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen kann (BVerwG, Urt. vom 26.6.1987, BayVBl 1988, 56; BVerwGE 41, 305/306).

    Der Form ihrer Erklärung kommt deshalb im Einzelfall entscheidende Bedeutung zu (Kopp, VwGO , 8. Aufl., 1989, Rd.Nr. 5 Anh. § 42; BVerwGE 41, 305/306; 29, 310/312 f.; BVerwG Urt. v. 26.6.1987 a.a.O.; VGH Mannheim Urt. v. 23.4.1982, NVwZ 1983, 100).

    Daraus folgt weiterhin, daß sich Zweifel am Vorliegen eines Verwaltungsakts stets zum Nachteil der Behörde auswirken (Kopp, a.a.O., Rd.Nr. 5 ff. zu Anhang § 42; BVerwGE 41, 305/306 m. weit. Nachw.; BVerwG Urt. v. 26.6.1987, a.a.O.).

    Denn ein Verwaltungsakt ist eine Regelung mit den in § 35 Satz 1 VwVfG , Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geforderten Merkmalen nur dann, wenn mit ihr eine Rechtssache potentiell bestandskräftig entschieden werden soll (BVerwGE 29, 310/312; BVerwG Urt. v. 26.6.1987, a.a.O.; vgl. auch Martens, NVwZ 1982, 480/483).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 26.6.1987, a.a.O.) entschieden, daß ein Verwaltungsakt entgegen dem Willen und dem Verhalten der Erstbehörde anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid irrtümlich davon ausgeht.

    Nur wenn ein Verwaltungsakt tatsächlich ergangen ist, darf sich die Widerspruchsbehörde zulässigerweise mit seiner Rechtmäßigkeit und seiner Zweckmäßigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens befassen (wie hier Martens, NVwZ 1988, 684; Renck, BayVBl 1988, 409 und NVwZ 1989, 117 ff. gegen Kopp, a.a.O.).

    Es erscheint darüber hinaus nicht möglich, daß der Charakter einer Rechtshandlung durch das bestimmt wird, was Dritte im nachhinein und rechtswidrig (BVerwG, Urt. vom 26.6.1987, a.a.O.) von ihr halten.

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631
    Gegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts spricht ferner, daß der Streit um die Rechtsnatur der Akteneinsicht, ebenso wie die ihrer Gewährung nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen kann (BVerwG, Urt. vom 26.6.1987, BayVBl 1988, 56; BVerwGE 41, 305/306).

    Der Form ihrer Erklärung kommt deshalb im Einzelfall entscheidende Bedeutung zu (Kopp, VwGO , 8. Aufl., 1989, Rd.Nr. 5 Anh. § 42; BVerwGE 41, 305/306; 29, 310/312 f.; BVerwG Urt. v. 26.6.1987 a.a.O.; VGH Mannheim Urt. v. 23.4.1982, NVwZ 1983, 100).

    Daraus folgt weiterhin, daß sich Zweifel am Vorliegen eines Verwaltungsakts stets zum Nachteil der Behörde auswirken (Kopp, a.a.O., Rd.Nr. 5 ff. zu Anhang § 42; BVerwGE 41, 305/306 m. weit. Nachw.; BVerwG Urt. v. 26.6.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 65.67

    Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631
    Zwar wird für die Akteneinsicht vertreten, daß sie durch Verwaltungsakt gewährt oder verweigert wird (Meyer/Borgs, VwVfG , 3. Aufl., 1982, Rd.Nr. 25 zu § 29; BVerwGE 31, 301/306; BayVGH Urt. v. 1.8.1984, BayVBl 1984, 758).

    Andererseits vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht (BVerwGE 31, 301/307), daß gerade weil hier etwas geregelt wird, ein Verwaltungsakt vorliegt.

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631
    Der Form ihrer Erklärung kommt deshalb im Einzelfall entscheidende Bedeutung zu (Kopp, VwGO , 8. Aufl., 1989, Rd.Nr. 5 Anh. § 42; BVerwGE 41, 305/306; 29, 310/312 f.; BVerwG Urt. v. 26.6.1987 a.a.O.; VGH Mannheim Urt. v. 23.4.1982, NVwZ 1983, 100).

    Denn ein Verwaltungsakt ist eine Regelung mit den in § 35 Satz 1 VwVfG , Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geforderten Merkmalen nur dann, wenn mit ihr eine Rechtssache potentiell bestandskräftig entschieden werden soll (BVerwGE 29, 310/312; BVerwG Urt. v. 26.6.1987, a.a.O.; vgl. auch Martens, NVwZ 1982, 480/483).

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631
    So sind etwa die Anberaumung eines Erörterungstermins, die Anforderung eines Gutachtens (Kopp, a.a.O., Rd.Nr. 32 Anh. § 42) oder einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (BVerwGE 34, 248 ) keine Verwaltungsakte.
  • BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 76.81

    Besetzung von Professorenstellen - Gutachten - Eignung der Bewerber -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.1989 - 25 B 88.01631
    Selbst wenn diese Bestimmung nur im technischen Sinne vollstreckbare Verfahrenshandlungen betreffen sollte, zu denen die Akteneinsicht sicher nicht gehört, könnte § 44a Satz 1 VwGO hier keine Anwendung finden, weil die Verweigerung der Akteneinsicht für die Klägerin wegen des personenbezogenen Gehalts der Akten mit einem Rechtsverlust, u.U. auch Dritten gegenüber verbunden ist, der mit der Anfechtung der Sachentscheidung nicht ausgeglichen wird (vgl. dazu BVerwG Urt. vom 30.6.1983, DVBl 1984, 53).
  • VG Neustadt, 16.03.2005 - 3 L 372/05

    Betrunkener Radfahrer verliert Führerschein und darf nicht mehr Rad fahren

    Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob nur anfechtbare Verwaltungsakte behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der Vorschrift sind und ob sie nur für Anfechtungsverfahren im engeren Sinne gilt (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 05. September 1989, NVwZ 1990, 775, 777 m.w.N.), ist vorliegend jedenfalls vom Sinn und Zweck der Vorschrift eine restriktive Auslegung angezeigt, selbst wenn die bestehende Weigerung der Antragsgegnerin, die Zustimmung zur Teilnahme an dem seitens der Gutachter empfohlenen Besuch eines Kurses nach § 70 FeV in dem vorliegenden Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis als Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO gesehen würde (OVG Koblenz, Beschluss vom 11.12.1996 - 7 B 13243/96.OVG -, NJW 1997, 2342 zur Frage der Überlassung der Verwaltungsakten an einen Privatgutachter).
  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 15 ZB 07.1218

    Akteneinsicht

    Dabei habe es das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 1989 (NVwZ 1990, 775) ignoriert, nach dem es Art. 19 Abs. 4 GG verbiete, den Akteneinsicht begehrenden Bürger Bürger auf die Anfechtung der Sachentscheidung zu vertrösten, was zu einer restriktiven Anwendung von § 44 a VwGO führen müsse.

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 1989 (NVwZ 1990, 775) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich auf das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bezieht, während es im vorliegenden Fall um die Verweigerung von Akteneinsicht im Rahmen eines Rechtssetzungsverfahrens geht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.1996 - 7 B 13243/96

    Mehrere Gutachten

    Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob nur anfechtbare Verwaltungsakte behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der Vorschrift sind und ob sie nur für Anfechtungsverfahren im engeren Sinne gilt (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 05. September 1989, NVwZ 1990, 775, 777 m.w.N.), ist vorliegend jedenfalls vom Sinn und Zweck der Vorschrift eine restriktive Auslegung angezeigt, selbst wenn die bestehende Weigerung der Antragsgegnerin, die Akten an den zu beauftragenden Gutachter zu überlassen, als Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO gesehen wird.
  • VGH Bayern, 26.01.2004 - 7 B 03.1827

    Gesundheitszeugnis kein Verwaltungsakt, Gutachten zur Vorbereitung einer

    Da der Kläger somit im Prüfungsrechtsstreit - auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - Gelegenheit hatte, das streitgegenständliche Gesundheitszeugnis als unselbständige Verfahrenshandlung gerichtlich überprüfen zu lassen, besteht auch weder Anlass noch Möglichkeit, eine allgemeine Leistungsklage gegen das Gesundheitszeugnis ausnahmsweise für zulässig zu halten (vgl. dazu BVerfG vom 24.10.1990 NJW 1991, 415/416; BayVGH vom 5.9.1989 NVwZ 1990, 775/777).
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2007 - 7 E 2249/07

    Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten und gerichtlicher Rechtsschutz

    Entscheidend ist, dass die Beklagte von dieser formellen Bescheidung Abstand genommen hat, was sie auch durfte, denn hierdurch wird - im Ergebnis - der Rechtschutz der Klägerin nicht eingeschränkt (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 05.09.1989 - 25 B 88.01631 -, NVwZ 1990, S. 775, 776).
  • VG Gießen, 21.02.1996 - 8 E 45/94

    Anforderungen an die Standortauswahl für Sammelcontainer

    In einem solchen Fall ist die Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellt, durch den Erlaß eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt geworden, gegen den auch die Anfechtungsklage statthaft ist (BVerwG, U.v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, NVwZ 1988, 51 f.; OVG Münster, a'.a.O., S. 454; Kopp, a.a.O., Rn. 5 ff. zu Anhang § 42, a.A.: VGH München, U.v. 05.09.1989 - 25 B 88.01631 NVwZ 1990, 775, ff.).
  • VG Würzburg, 05.05.2008 - W 5 K 08.660

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Die Vorgehensweise, die Einsicht nur insoweit anonymisierte Vorgänge zu gewähren, ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 05.09.1989 Nr. 25 B 88.01631; Giehl, a.a.O., Anmerkung V.4c Spiegelstrich 3 m.w.N.).
  • VG Gießen, 19.03.1991 - I/1 E 760/90

    Anspruch eines Betroffenen auf Bekanntgabe eines Behördeninformanten;

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  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 9 S 2983/91

    Fehlende organschaftliche Befugnis des einzelnen Mitgliedes des

    Diese Würdigung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.2.1969, BVerwGE 31, 301/307; Urteil vom 27.2.1976, BVerwGE 50, 255/259; Urteil vom 27.5.1981, NJW 1982, 120; vgl. allgemein zum Meinungsstand Bay. VGH, Urteil vom 5.9.1989, NVwZ 1990, 775/776), das die Bescheidung eines Akteneinsichtgesuchs jedenfalls dann als Verwaltungsakt qualifiziert, wenn die Entscheidung keine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, sondern selbst und allein Gegenstand der Sachentscheidung ist.
  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 4 Ws 206/94
    Bei unselbständigen Verfahrenshandlungen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung gerichtet sind, fehlt regelmäßig deshalb dieser Regelungscharakter (vgl. Stelkens in Verwaltungsverfahrensgesetz , 4. Aufl., Anm. 13 zu § 26 ; Kissel in KK, Rdn. 29 zu § 23 EGGVG ; VGH München, NVwZ 1990, 775 f.).
  • VG Ansbach, 26.09.2023 - AN 17 K 22.30684

    Akteneinsicht in Asylakten der Kinder

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