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   VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383   

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VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383 (https://dejure.org/2009,72992)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.08.2009 - 12 ZB 09.383 (https://dejure.org/2009,72992)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. August 2009 - 12 ZB 09.383 (https://dejure.org/2009,72992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderungsrecht; Wertbestimmung des Vermögens; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsänderung; Darlegung von Zulassungsgründen; keine ernstlichen Zweifel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind (vgl. BVerfG vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/359 und vom 7.7.1992 BVerfGE 87, 1/36).

    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung vorsieht (vgl. BVerfG vom 8.10.1991 a.a.O. m.w.N.).

    Das kommt insbesondere in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. u.a. BVerfG vom 23.1.1990 a.a.O. und vom 8.10.1991 a.a.O.; st. Rspr.).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Nicht zu untersuchen ist, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, die im Bereich des Sozialrechts - wie hier - besonders weit ist und nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG vom 23.1.1990 BVerfGE 81, 156/205), überschritten hat.

    Das kommt insbesondere in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. u.a. BVerfG vom 23.1.1990 a.a.O. und vom 8.10.1991 a.a.O.; st. Rspr.).

    Grenze ist insoweit das Willkürverbot; die Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (dazu BVerfG vom 23.1.1990 a.a.O.).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Die mit dieser Stichtagsregelung möglicherweise verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen, zumal die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes orientiert ist (vgl. BVerfG vom 6.12.1988 BVerfGE 79, 212/219).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Bei dem sonach allein als Maßstab in Betracht kommenden Willkürverbot, kann ein Verstoß nur dann festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (so BVerfG vom 10.1.1995 BVerfGE 91, 389/401 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl. 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Die Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist danach ausgeschlossen (siehe dazu auch BVerwG vom 19.12.1997 BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl. 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Anrechnung von Vermögen für jeden Bewilligungszeitraum gesondert vorzunehmen ist, weil Ausbildungsförderung wegen eines vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird (vgl. BVerwG vom 13.11.1983 NJW 1983, 2829 = FamRZ 1973, 1174; vgl. auch BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind (vgl. BVerfG vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/359 und vom 7.7.1992 BVerfGE 87, 1/36).
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Rückforderung von Ausbildungsförderung;

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Anrechnung von Vermögen für jeden Bewilligungszeitraum gesondert vorzunehmen ist, weil Ausbildungsförderung wegen eines vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird (vgl. BVerwG vom 13.11.1983 NJW 1983, 2829 = FamRZ 1973, 1174; vgl. auch BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180 und vom 6.8.2009 Az. 12 ZB 09.383).
  • VG München, 26.11.2009 - M 15 K 08.626

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; Vermögensanrechnung

    Die mit dieser Stichtagsregelung verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen, zumal die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes orientiert ist (BVerfGE 79, 212/219; BayVGH v. 6.8.2009 Az. 12 ZB 09.383, verfügbar in Juris).
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