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   VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134   

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VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134 (https://dejure.org/2013,41621)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2013 - 16a D 12.134 (https://dejure.org/2013,41621)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - 16a D 12.134 (https://dejure.org/2013,41621)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 29; B.v. 6.9.2012 - 2 B 31/12 - juris Rn. 6) und damit auch die vom Strafgericht festgestellte Vorsatzform (BayVGH U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 37).

    Für die Frage, ob der Beklagte im angeschuldigten Tathergang seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiell günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O.).

    Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O.; BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 16).

    Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 17).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).

  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974

    Leit. Regierungsdirektor; Steuerhinterziehung; Beihilfe zu Steuerhinterziehung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 29; B.v. 6.9.2012 - 2 B 31/12 - juris Rn. 6) und damit auch die vom Strafgericht festgestellte Vorsatzform (BayVGH U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 37).

    Dies beinhaltet die Feststellung eines dolus directus beim Beklagten (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 40) und damit unausgesprochen zugleich auch den Ausschluss eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB, der den Vorsatzschuldvorwurf entfallen ließe.

    Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.), verstoßen (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    66 Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.), hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt.

    Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O.; BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    79 Nach st. Rspr. des BVerwG (zuletzt U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 34), der sich der Senat anschließt (U.v. 15.2.2012 - a.a.O.), ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen.

    Während der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht (vgl. U.v. 21.6.2011 - 2 WD 10/10 - juris Rn. 41; U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - juris Rn. 37), nimmt der 2. Revisionssenat des BVerwG eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (U.v. 28.7.2011 a.a.O.), was einem Betrag von 51.129,19 EUR entspricht (vgl. Senat U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Denn die Haftung des Beklagten für die von ihm hinterzogenen Steuern ist die rechtliche Folge seines ungesetzlichen Handelns (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 70), zu einer Steuernachzahlung war er zudem schon aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet (vgl. BVerwG U.v. 6.6.2000 - 1 D 66/98 - juris; OVG Münster U.v. 20.5.2006 - 21d A 3905/05.O - juris).

    Angesichts der dienstlichen Stellung des Beklagten als Gymnasiallehrer, seiner Vorbildfunktion gegenüber den Schülern und der Höhe des Steuerhinterziehungsbetrages ist die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens mit einer Bezügekürzung zusätzlich zu der vorangegangenen strafrechtlichen Ahndung mit einer merklichen Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen á 90 EUR (= 25.200,-- EUR) zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums erforderlich (st. Rspr., vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 73).

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 100/93

    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Partnern

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Da die Zahlungen des Partners mithin nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 8 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu werten sind, können auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht nach §§ 9 Abs. 1, 12 Nr. 1 EStG als durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst gewertet werden (vgl. BFH U.v. 8.8.1990 - IX R 122/86 - juris Rn. 15; U.v. 30.1.1996 - IX R 100/93 - juris Rn. 9).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    53 Mittäter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann auch sein, wer - wie der Beklagte - selbst weder Steuerschuldner noch Steuerpflichtiger in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist und den selbst auch keine steuerlichen (Erklärungs-) Pflichten treffen, der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt (BGH U.v. 7.11.2006 - 5 StR 164/06 - juris Rn. 21), da Steuerhinterziehung - jedenfalls in der Alternative des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - kein Sonderdelikt ist, die Eigenschaft als Steuerpflichtiger also nicht voraussetzt, und bei gemeinschaftlicher Tatbegehung jeder Beteiligte sich den Tatbeitrag des oder der anderen nach § 25 Abs. 2 StGB als eigenen zurechnen lassen muss (BGH U.v. 28.5.1986 - 3 StR 103/86 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (BVerwG U.v. 9.11.1994 - 1 D 57/93 - juris Rn. 13), da sich der Beamte durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit in der Regel auch des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt hohe Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird (vgl. BVerwG U.v. 8.9.2004 - 1 D 18/03 - juris Rn. 47).
  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Denn die Haftung des Beklagten für die von ihm hinterzogenen Steuern ist die rechtliche Folge seines ungesetzlichen Handelns (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 70), zu einer Steuernachzahlung war er zudem schon aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet (vgl. BVerwG U.v. 6.6.2000 - 1 D 66/98 - juris; OVG Münster U.v. 20.5.2006 - 21d A 3905/05.O - juris).
  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 67/95

    Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Was die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aus Zinszahlungen für eine dem Beklagten von seiner Schwester bzw. seinem Schwager gestundete Forderung für die Veräußerung eines unbebauten Grundstücks angeht, unterfallen diese der Einkommensteuerpflicht unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer (sog. vorweggenommenen) Erbauseinandersetzung (BFH U.v. 26.6.1996 - VIII R 67/95 - juris) oder eines Kaufvertrages (FG BW U.v. 16.4.2013 - 8 K 3100/11 - juris) angefallen sind.
  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Es sind keine substantiierten Anhaltspunkte dafür substantiiert dargetan oder ersichtlich, dass es sich dabei um eine nicht den Voraussetzungen des § 257c StPO genügende unzulässige Urteilsabsprache im Strafverfahren (vgl. BVerwG U.v. 14.3.2007 - 2 WD 3/056 - juris Rn. 26 f.; B.v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 15) oder um ein bloßes Formalgeständnis (vgl. BVerwG B.v. 1.3.2013 - 2 B 78/12 - juris Rn. 9 f.) gehandelt hat.
  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93

    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (BVerwG U.v. 9.11.1994 - 1 D 57/93 - juris Rn. 13), da sich der Beamte durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit in der Regel auch des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt hohe Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird (vgl. BVerwG U.v. 8.9.2004 - 1 D 18/03 - juris Rn. 47).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 70/10

    Steuerliche Nichtanerkennung eines nicht vertragsgemäß durchgeführten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134
    Im Rahmen der Prüfung, ob ein solches Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzuordnen ist, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann (st. Rspr., vgl. BFH U.v. 22.1.2013 - IX R 70/10 - juris).
  • BFH, 08.08.1990 - IX R 122/86

    Einkünfteermittlung nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG bei gemeinsamer Nutzung der

  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel;

  • BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10

    Doppelzahlung von Kindergeld; Steuerhinterziehung; besonders hoher Schaden;

  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07

    Zur Bindung der Disziplinargerichte an die Auffassung des Strafgerichts - Zur

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 3100/11

    Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen

  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 WD 16.11

    Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel;

  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 WD 15.11

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger;

  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 B 31.12

    Disziplinarverfahren; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils;

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.1815

    Disziplinarrecht; Oberstudienrätin (BesGr. A 14); außerdienstliches

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.1815

    Disziplinarrecht; Oberstudienrätin (BesGr. A 14); außerdienstliches

    Am 3. April 2006 leitete das Finanzamt K... - Bußgeld- und Strafsachenstelle - gegen die Beklagte und ihren Lebensgefährten, Herrn K... (16a D 12.134), ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein.
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