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   VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564   

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https://dejure.org/2015,7693
VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564 (https://dejure.org/2015,7693)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564 (https://dejure.org/2015,7693)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. April 2015 - 15 ZB 13.2564 (https://dejure.org/2015,7693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bzgl. einer festgesetzten Fläche im Bebauungsplan für Maßnahmen zum Schutz der Natur als Ausgleichsfläche

  • rewis.io

    Ausübung des Vorkaufsrechts, Gemeindliches Vorkaufsrecht, Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, Vorkaufsrechtsausübung, Ausübung eines Vorkaufsrechts, Überraschungsentscheidung, Kaufvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bzgl. einer festgesetzten Fläche im Bebauungsplan für Maßnahmen zum Schutz der Natur als Ausgleichsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 229/89

    Gültigkeit eines Flächennutzungsplans; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in Fällen, in denen im Bebauungsplan Teile eines Grundstücks als öffentliche Flächen festgesetzt sind, die Gemeinde nicht gehindert ist, ihr Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB lediglich in Bezug auf die betroffenen Teilflächen auszuüben (vgl. BGH, U.v. 5.7.1990 - III ZR 229/89 - BauR 1990, 697 = juris Rn. 25; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 24 Rn. 47 jeweils m.w.N.; s. auch § 200 Abs. 1 BauGB); für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB gilt nichts anderes.

    Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Restgrundstück kommt nur in Betracht, wenn die Teilfläche, um deren Erwerb es der Gemeinde geht, und das Restgrundstück nicht ohne Nachteil für den Vorkaufsverpflichteten/Verkäufer getrennt werden können und dieser deshalb die Erstreckung verlangt (vgl. BGH, U.v. 5.7.1990, a.a.O., = juris Rn. 27).

  • BVerwG, 19.06.1998 - 6 B 70.97

    Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR; Antrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372; B.v. 19.6.1998 - 6 B 70/97 - NVwZ-RR 1998, 759).
  • BGH, 01.10.2010 - V ZR 173/09

    Vorkaufsrecht nach Aufhebung des rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrages

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
    Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aber erst einmal vor, ist das daraus erwachsene Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigen in seinem rechtlichen Fortbestand grundsätzlich unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Kaufverhältnisses zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten (vgl. BGH, U.v. 1.10.2010 - V ZR 173/09 - NJW 2010, 3774 = juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
    Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924).
  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06

    Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eines von mehreren Grundstücken

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts erst zu laufen beginnt, wenn dem Vorkaufsberechtigten der richtige und vollständige Inhalt des das Vorkaufsrecht auslösenden Kaufvertrages mitgeteilt worden ist (vgl. BGH, U.v. - V ZR 17/06 - NJW-RR 2006, 1449 = juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372; B.v. 19.6.1998 - 6 B 70/97 - NVwZ-RR 1998, 759).
  • VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 2 K 16.111

    Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei vorhandener Sanierungsatzung

    Soweit die Klägerbevollmächtigte rügt, die Kläger seien vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht ordnungsgemäß angehört worden, kann dies letztlich offen bleiben, denn selbst wenn hier die Frist zur Äußerung zu kurz bemessen gewesen sein sollte, wäre dies unbeachtlich, denn die fehlende Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG, vgl. auch BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 15 ZB 13.2564 - juris, Rn. 11).
  • VG München, 22.06.2016 - M 9 K 15.3888

    Fehlende Ermessensausübung im Bescheid über eine Vorkaufsrechtsausübung

    Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der in nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschluss des Gemeinderats nach der Rechtslage in Bayern nicht gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO verstößt (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 15 ZB 13.2564).
  • VG Würzburg, 29.10.2020 - W 5 K 20.497

    Ermessensnichtgebrauch bei Ausübung des Vorkaufrechts

    Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der in nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschluss des Gemeinderats nach der Rechtslage in Bayern nicht gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO verstößt (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 15 ZB 13.2564 - BeckRS 2015, 44401).
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