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   VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839   

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https://dejure.org/2009,46593
VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839 (https://dejure.org/2009,46593)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2009 - 19 C 09.1839 (https://dejure.org/2009,46593)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2009 - 19 C 09.1839 (https://dejure.org/2009,46593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Erfordernis der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Dementsprechend entfaltet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine unmittelbar drittschützende Wirkung dergestalt, dass der Betroffene bei Vorliegen eines Regelfalls einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich im Fall einer Ermessensreduzierung "auf Null" auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann (VGH Mannheim vom 26.3.2003 InfAuslR 2003, 333).

    Liegt eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, d. h. ein Fall, der durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt, so scheidet eine Befristung aus Rechtsgründen aus (VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).

    Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn der Ausländer in einem so hohen Maße eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, dass eine fortdauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten ist (HessVGH vom 25.6.1998 - 13 UZ 1215/89 - juris; VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).

    Ein solcher Fall kann auch angenommen werden, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat oder mehrmals hat abgeschoben werden müssen (BVerwG vom 11.8.2000 a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drs. 11/6321 S. 57; Hailbronner, AuslR, § 11 RdNr. 15), wenn ein Ausländer anschließend illegal wieder einreist oder erneut straffällig geworden ist (OVG Hamburg vom 13.2.1996 - Bf VI (VII) 32/94 - juris) und auch solange der Ausländer die Kosten der Abschiebung nicht bezahlt hat (HessVGH vom 25.6.1998 a.a.O.; VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Letzteres setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus (BVerfG vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 BVerfGE 76, 1).
  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung oder Abschiebung darf nur in atypischen Fällen versagt werden (BVerwG vom 11.8.2000 InfAuslR 2000, 483.).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04

    Darlegungslast und Beweislast bei der Herstellung einer Ausländerehe

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verhelfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe vorliegt (BVerwG vom 22.12.2004 - 1 B 111/04 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung - Dauer der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Zu Recht ist die Entscheidung an der Frage orientiert, ob der Kläger Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (vgl. VGH Mannheim vom 24.6.1998 InfAuslR 1998, 433).
  • OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bf VI (VII) 32/94

    Zuständigkeit der ausweisenden Ausländerbehörde für die Entscheidung über einen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Ein solcher Fall kann auch angenommen werden, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat oder mehrmals hat abgeschoben werden müssen (BVerwG vom 11.8.2000 a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drs. 11/6321 S. 57; Hailbronner, AuslR, § 11 RdNr. 15), wenn ein Ausländer anschließend illegal wieder einreist oder erneut straffällig geworden ist (OVG Hamburg vom 13.2.1996 - Bf VI (VII) 32/94 - juris) und auch solange der Ausländer die Kosten der Abschiebung nicht bezahlt hat (HessVGH vom 25.6.1998 a.a.O.; VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).
  • OVG Berlin, 27.05.2002 - 8 M 24.01

    Auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichteter Wille i.S.v. §

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839
    Dieser Herstellungswille ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (OVG Berlin vom 27.5.2002 - 8 M 24.01 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2017 - 2 L 62/15

    Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Lebt ein Ehegatte im Bundesgebiet, der andere im Ausland, kommt es maßgeblich auf den Willen an, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, der bei beiden Ehegatten vorhanden sein muss und auf dessen Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (vgl. OVG BBg, Urt. v. 29.01.2009 - OVG 2 B 11.08 -, juris, RdNr. 23; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2009 - 19 C 09.1839 - juris, RdNr. 11), und für den der Ausländer, der sich darauf beruft, die materielle Beweislast trägt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09 -, BVerwGE 136, 222 [228 f.], RdNr. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 19 ZB 11.742

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung als Regelfall

    In seiner Entscheidung vom 29. November 2010 hält das Hamburgische Oberverwaltungsgericht grundsätzlich einen Ausnahmefall für naheliegend, wenn die Abschiebungskosten nicht beglichen sind, nicht jedoch dann, wenn dies privaten oder familiären Belangen des Ausländers widerspräche, die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen (im gleichen Sinn Entscheidung des Senats vom 9.11.2009 Az. 19 C 09.1839).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 10 C 10.922

    Prozesskostenhilfe

    Liegt wie hier ein Regelfall nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens (vgl. BayVGH vom 9.11.2009 Az. 19 C 09.1839 â?¹jurisâ?º RdNr. 4).
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