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VGH Bayern, 10.12.1985 - 22 NE 85 A.2636 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Bauleitplanung: Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1986, 688
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83
Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.12.1985 - 22 NE 85 A.2636
Wenngleich dies oberstgerichtlich noch nicht abschließend geklärt sei (vgl. BVerwGE 69, 30 ), brauche die Sache deshalb nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt zu werden.Das Bundesverwaltungsgericht hatte, wie es in seiner Entscheidung vom l7. Februar 1984 (BVerwGE 69, 30 ) ausführt, bisher noch keine Gelegenheit zu entscheiden, wie weit das bauplanungsrechtliche Gebot der Bewältigung von Immissionskonflikten reicht, wenn ein Bebauungsplan ausschließlich für eine bestimmte Anlage aufgestellt wird, die ihrerseits einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen ist, das gerade der Bewältigung der Immissionskonflikte dient.
Vergleichbar zwiespältig wie im Bebauungsplan selbst sowie in dessen Vorfeld umschrieb der Antragsgegner die von ihm vorgenommene Abwägung zunächst auch noch in dem gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren; anknüpfend an die erwähnten obiter dicta des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 (BVerwGE 69, 30 ) definierte der Antragsgegner seinen Standpunkt einerseits dahin, daß im Bebauungsplanverfahren nur eine "detaillierte" atomrechtliche Auseinandersetzung mit der Betriebssicherheit der geplanten Anlage entbehrlich gewesen sei (…Schriftsatz vom 11. Oktober 1985, S. 7), andererseits dahin, daß die planende Behörde "das atomrechtliche Problempotential" vom Abwägungsprozeß abgekoppelt habe (…a.a.O., S. 27; erst bei vollständiger Abkoppelung der radiologischen Problematik wird übrigens auch die These des Antragsgegners plausibel, der Bebauungsplan könne von den Antragstellern unter radiologischen Gesichtspunkten nicht angefochten werden, vgl. oben zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ).
- BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
Kalkar I
Auszug aus VGH Bayern, 10.12.1985 - 22 NE 85 A.2636
Mit dem verlangten Ausschluß Jeder Gefährdung kann sachgerechterweise nur die Vermeidung unzulässiger Risiken gemeint sein, mit der angesprochenen Sicherheit nicht eine theoretische absolute Sicherheit, sondern nur eine solche nach Maßgabe praktischer Vernunft (vgl. BVerfGE 49, 89/90, 143)- Im übrigen kommt ein Hechtsverstoß des Bebauungsplans gegen das Raumordnungsgutachten schon deshalb nicht in Betracht, well dieses als bloßes Gutachten für die weiteren Verfahrens stufen der Projektkonkretisierung keine strikte Verbindlichkeit im Rechtssinn, Insbesondere keine Außenwirkung, besitzt; zu dem vorliegenden Bebauungsplan besteht ein solcher Verbindlichkeitszusammenhang umso weniger, als jener Passus des Gutachtens ausdrücklich auf einen Gefährdungsausschluß durch "technische Maßnahmen" abhebt und die Ermittlung und Festschreibung der Einzelheiten der zur Gewährleistung der Anlagensicherheit notwendigen technischen Maßnahmen schon allgemein nach der Natur der Sache und hier überdies kraft Verweisung im Bebauungsplan letztlich erst Sache der nachfolgenden, insbesondere der atomrechtlichen Einzelgenehmigungen sein wird. - BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78
Satzungserlaß
Auszug aus VGH Bayern, 10.12.1985 - 22 NE 85 A.2636
Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 59, 87 ) dann gegeben,, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. - BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 10.12.1985 - 22 NE 85 A.2636
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. August 1981 (BVerwGE 64, 33 ) den Begriff der "Offensichtlichkeit" gemäß § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG sinngemäß dahingehend definiert, daß offensichtlich all das ist, was deshalb leicht erkennbar ist, weil es zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, daß es auf objektiv erfaßbaren Sachumständen beruht; offensichtlich ist demnach, was sich etwa aus dem Text der Bebauungsplanbegründung selbst oder aus zugehörigen Akten, Bekanntmachungen, Schreiben, Besprechungsvermerken u. dgl.