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   VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004   

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https://dejure.org/2011,66892
VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004 (https://dejure.org/2011,66892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.04.2011 - 7 CE 11.10004 (https://dejure.org/2011,66892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. April 2011 - 7 CE 11.10004 (https://dejure.org/2011,66892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2010/2011); Schwundberechnung anhand der tatsächlichen Bestandszahlen; keine getrennte Schwundberechnung für Voll- und Teilstudienplätze; Bildung der Curricularanteile; Anrechnungsfaktor bei Praktika, Kursen und Seminaren; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 30.05.2008 - 7 CE 08.10042

    Universität Regensburg; Humanmedizin; Anteil von 0,85 für Seminare und Praktika;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    aa) Der Anrechnungsfaktor von 0, 85 bei Praktika, Kursen und Seminaren war bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats (zuletzt BayVGH vom 22.3.2010 Az. 7 CE 10.10076 und vom 30.5.2008 Az. 7 CE 08.10042).

    Gleichwohl hat die UR bereits in den vergangenen Jahren in erheblichem und mehr als ausreichendem Umfang klinisches Personal in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen (BayVGH vom 30.5.2008 a.a.O.).

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Zulassungsrecht erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme von Teilzeitstudienplätzen, die von vornherein mit dem Risiko belastet sind, einen berufsqualifizierenden Abschluss nicht erreichen zu können (BVerfG vom 21.10.1981 BVerfGE 59, 172/210).

    Wenn jedoch ein berufsqualifizierender Abschluss nicht angestrebt wird oder mangels vorhandener Ausbildungskapazitäten in späteren Ausbildungsabschnitten von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, hat die Inanspruchnahme von Teilkapazitäten keinen Bezug zur späteren Berufsaufnahme und wird nicht durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 21.10.1981 a.a.O. S. 205 f.).

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Deshalb hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass für die Schwundberechnung nicht die Zahl der zugelassenen Studienbewerber, sondern die hiervon unter Umständen abweichende tatsächliche Eingangszahl auf der Basis der Daten des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BayVGH vom 14.4.2004 Az. 7 CE 04.10002) maßgeblich ist (BayVGH vom 11.7.2006 Az. 7 CE 06.10152 und vom 14.5.2009 Az. 7 CE 09.10087; ebenso VGH BW vom 17.9.2008 Az. NC 9 S 1792.08).

    Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Universität nach einem Stichtagssystem verfährt und die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen unberücksichtigt lässt (BayVGH vom 11.7.2006 a.a.O. und vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381, vgl. auch VGH BW vom 17.2.2011 Az. NC 9 S 1429/10 , RdNr.51).

  • VGH Bayern, 23.11.2006 - 7 CE 06.10381

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (Sommersemester 2006);

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Universität nach einem Stichtagssystem verfährt und die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen unberücksichtigt lässt (BayVGH vom 11.7.2006 a.a.O. und vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381, vgl. auch VGH BW vom 17.2.2011 Az. NC 9 S 1429/10 , RdNr.51).

    bb) Der Senat hält auch daran fest, dass es nicht geboten ist, separate Schwundberechnungen für Teil- und Vollstudienplätze durchzuführen (BayVGH vom 23.11.2006 a.a.O.; ebenso OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09; a.A. NdsOVG vom 24.9.2007 Az. 2 NB 1048.06 und VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24.02).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Soweit die Antragsteller meinen, daraus Rückschlüsse auf die naturwissenschaftliche Ausbildung und auf einen möglichen Einsatz als Lehrpersonen in der Vorklinik ziehen zu können, würde dies auch vor dem Hintergrund der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 31.3.2004 NVwZ 2004, 1112) gebotenen eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der kapazitätsbestimmenden Faktoren die Möglichkeiten der Sachaufklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprengen.
  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 7 CE 08.10488

    Medizin Vorklinik LMU München; Wintersemester 2007/2008; Maßgeblichkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Nachdem die Gruppengrößen so bemessen sein müssen, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2, 42 nicht überschritten wird (BayVGH vom 22.7.2008 Az. 7 CE 08.10488) und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt (vgl. auch VG Berlin vom 16.3.2010 Az. 3 L 576.09), ist eine weitere Anhebung nicht geboten.
  • VGH Bayern, 24.07.2009 - 7 CE 09.10058

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (WS 2008/2009); Einsatz klinischen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Der Senat hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten (BayVGH vom 22.10.2009 Az. 7 CE 09.10574, vom 24.7.2009 Az. 7 CE 09.10058, vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 und vom 29.7.2008 Az. 7 CE 08.10554).
  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10640

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Zulassung zum 2.

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Der Senat hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten (BayVGH vom 22.10.2009 Az. 7 CE 09.10574, vom 24.7.2009 Az. 7 CE 09.10058, vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 und vom 29.7.2008 Az. 7 CE 08.10554).
  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 7 CE 08.10554

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2007/2008);

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Der Senat hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten (BayVGH vom 22.10.2009 Az. 7 CE 09.10574, vom 24.7.2009 Az. 7 CE 09.10058, vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 und vom 29.7.2008 Az. 7 CE 08.10554).
  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10574

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004
    Der Senat hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten (BayVGH vom 22.10.2009 Az. 7 CE 09.10574, vom 24.7.2009 Az. 7 CE 09.10058, vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 und vom 29.7.2008 Az. 7 CE 08.10554).
  • VGH Bayern, 02.06.2009 - 7 CE 09.10007

    Humanmedizin Regensburg; Wintersemester 2008/2009; Lehreinheit; Stellenzuordnung;

  • VG Berlin, 16.03.2010 - 3 L 576.09

    Hochschule für Wirtschaft und Recht; HWR (früher: FHW); Studiengang Business

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09

    Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach

  • VGH Bayern, 14.05.2009 - 7 CE 09.10087

    Tiermedizin LMU München (Wintersemester 2008/2009); Wegfall einer bisher "fiktiv"

  • VGH Bayern, 22.03.2010 - 7 CE 10.10076

    Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Aufteilung des Curricularnormwerts

  • VGH Bayern, 06.07.2004 - 7 CE 04.10254
  • VGH Bayern, 16.05.2006 - 7 CE 06.10179
  • VGH Bayern, 14.04.2004 - 7 CE 04.10002
  • VG Regensburg, 19.04.2018 - RO 1 E HV 17.10250

    Erfolglose Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (7 CE 13.10004 - juris) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen.

    Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 7 CE 14.10212 - juris; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris):.

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann.

    Da vorliegend der Curricularnormwert von 2, 42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).".

  • VG Regensburg, 19.04.2018 - RO 1 E HV 17.10088

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität

    Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (7 CE 13.10004 - juris) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen.

    Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 7 CE 14.10212 - juris; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris):.

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann.

    Da vorliegend der Curricularnormwert von 2, 42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).".

  • VG Regensburg, 19.04.2018 - RO 1 HV 18.10000

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität

    Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (7 CE 13.10004 - juris) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen.

    Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 7 CE 14.10212 - juris; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris):.

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann.

    Da vorliegend der Curricularnormwert von 2, 42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).".

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