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   VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511   

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VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511 (https://dejure.org/2011,39813)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2011 - 4 BV 10.1511 (https://dejure.org/2011,39813)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 4 BV 10.1511 (https://dejure.org/2011,39813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Heranziehung des Mitinhabers einer Wohnung zur Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 370
  • DÖV 2011, 979
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. zum Ganzen BVerfG vom 17.2.2010 NVwZ 2010, 1022 m.w.N.).

    25 Zwar bleibt es dem Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/357; vom 17.2.2010 NVwZ 2010, 1022; vgl. dazu § 2 Abs. 3 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz, § 2 Abs. 2 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung in Frage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (vgl. zum Ganzen BVerfG vom 15.1.2008 BVerfGE 120, 1/29 f.).
  • VG München, 27.07.2006 - M 10 K 06.1270
    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Ein eigener Steuermaßstab für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung im Gemeindegebiet der Klägerin innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben, ist - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG München vom 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270, vom 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021, vom 3.7.2008 Az. M 10 K 07.3040 und vom 29.4.2010 Az. M 10 K 09.2017) - nicht erforderlich.
  • VGH Bayern, 23.02.2010 - 4 N 09.1960

    Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Rott vom

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vom 14.12.1992 Az. 2 L 17/92 ), wonach der gesamte Aufwand für eine Wohnung bei mehreren Inhabern immer als eine unteilbare Einheit anzusehen sei, ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 23.2.2010 Az. 4 N 09.1960 ) zu Recht nicht gefolgt.
  • VG München, 29.04.2010 - M 10 K 09.2017

    Zweitwohnungssteuer; Aufteilung des Aufwands bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Ein eigener Steuermaßstab für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung im Gemeindegebiet der Klägerin innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben, ist - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG München vom 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270, vom 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021, vom 3.7.2008 Az. M 10 K 07.3040 und vom 29.4.2010 Az. M 10 K 09.2017) - nicht erforderlich.
  • VGH Bayern, 16.08.2007 - 23 BV 07.761

    Kommunalabgabenrecht: Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungsanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Der die Zweitwohnungsteuer erhebenden Gemeinde verbleibt indes - auch ohne Ermäßigungstatbestand in der Satzung - die Möglichkeit, sachliche Härten in Einzelfällen durch eine niedrigere Festsetzung der Steuer auf der Grundlage des § 163 Satz 1 AO zu vermeiden (Thimet , Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil IV Art. 3 KAG Frage 4, Anm. 3.2.5; zum Beitragsrecht vgl. BayVGH vom 16.8.2007 Az. 23 BV 07.761 und vom 12.1.1990 VGH n.F. 43, 23/28; vgl. auch FG Bremen vom 1.2.2000 Az. 299283K 2 ).
  • VG München, 03.07.2008 - M 10 K 07.3040

    Nutzung als Hauptwohnung und Zweitwohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Ein eigener Steuermaßstab für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung im Gemeindegebiet der Klägerin innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben, ist - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG München vom 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270, vom 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021, vom 3.7.2008 Az. M 10 K 07.3040 und vom 29.4.2010 Az. M 10 K 09.2017) - nicht erforderlich.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1992 - 2 L 17/92

    Hauptwohnung; Ehegatte; Zweitwohung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vom 14.12.1992 Az. 2 L 17/92 ), wonach der gesamte Aufwand für eine Wohnung bei mehreren Inhabern immer als eine unteilbare Einheit anzusehen sei, ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 23.2.2010 Az. 4 N 09.1960 ) zu Recht nicht gefolgt.
  • VG München, 13.12.2007 - M 10 K 06.3021
    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Ein eigener Steuermaßstab für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung im Gemeindegebiet der Klägerin innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben, ist - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VG München vom 27.7.2006 Az. M 10 K 06.1270, vom 13.12.2007 Az. M 10 K 06.3021, vom 3.7.2008 Az. M 10 K 07.3040 und vom 29.4.2010 Az. M 10 K 09.2017) - nicht erforderlich.
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
    Lediglich bei einem eklatanten Missverhältnis besteht eine Grenze, die in zeitlicher Hinsicht bei zwei Monaten liegt (vgl. BVerwG vom 30.6.1999 BVerwGE 109, 189/191, vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BFH, 05.12.2002 - II B 181/01

    Zweitwohnungssteuer; Mitbenutzung der Zweitwohnung zu freiberuflichen Zwecken

  • BFH, 01.08.2001 - II R 71/99

    Zweitwohnungssteuer - Mietvertrag - Vermietung

  • VG Schleswig, 05.02.2016 - 2 A 10/14

    Zweitwohnungssteuer bei Nutzung durch Ehegatten als Hauptwohnsitz

    Allenfalls könnte sich daher die Frage stellen, ob für die Fälle, in denen eine Mehrzahl von Wohnungsinhabern die Wohnung einerseits als Erstwohnung und andererseits als Zweitwohnung nutzen, der Besteuerung nur ein den Zweitwohnungsinhabern zurechenbarer Teilaufwand zu Grunde gelegt werden kann (siehe hierzu - abgesehen von eklatanten Missverhältnissen - ablehnend BayVGH, Urt. v. 14.07.2011 - 4 BV 10.1511 -, KSZ 2011, 2010), weil nur der Aufwand des oder der Zweitwohnungsinhaber besteuert werden darf.
  • VG München, 01.12.2011 - M 10 K 10.1227

    Begriff des Innehabens einer Zweitwohnung; Festsetzungsverjährung

    Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn die Belastung mit der vollen Jahressteuer angesichts einer räumlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung oder eines teilweisen zeitlichen Ausschlusses von der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung in einem eklatanten Missverhältnis steht (BayVGH vom 14.07.2011 Az. 4 BV 10.1511).

    Insbesondere ist ein eigener Steuermaßstab in der Zweitwohnungsteuersatzung für Fälle, in denen eine Personenmehrheit eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung in einem Gemeindegebiet innehat, aber diese Wohnungsinhaber nicht sämtlich in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung haben, nicht erforderlich, da dies eine zulässige gesetzliche Typisierung darstellt (BayVGH vom 14.07.2011 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 06.03.2013 - 4 B 12.1388

    Zweitwohnungsteuer; Erwerbszweitwohnung; Ehegatte als Mitmieter

    Die Klägerin kann als Mitinhaberin der Wohnung auch dann zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, wenn der Kläger als weiterer Wohnungsmitinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zweitwohnungsteuerbefreit ist (BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 BV 10.1511 - KStZ 2011, 210; U.v. 5.8.2011 - 4 BV 10.1509 - juris).
  • VG Ansbach, 16.07.2014 - AN 11 K 13.02050

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in N. im Einzelfall

    Auch ist ein Mitinhaber einer Zweitwohnung auch dann zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn der andere Mitinhaber zweitwohnungssteuerbefreit, etwa aus den Gründen der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, ist (BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 BV 10.1511 und U.v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 4 CS 12.598

    Zweitwohnungsteuer; Innehaben einer Wohnung; weiterer Mitinhaber steuerbefreit

    Denn eine Zweitwohnungsteuer kann grundsätzlich auch dann anfallen, wenn eine Wohnung von einer Personenmehrheit genutzt wird, aber einer der Wohnungsinhaber steuerbefreit ist (vgl. BayVGH vom 14.7.2011 Az. 4 BV 10.1511 KStZ 2011, 210; BayVGH vom 5.8.2011 Az. 4 BV 10.1509 ).
  • VG München, 13.06.2013 - M 10 K 12.6095

    Innehaben einer Zweitwohnung; Überlassung der Zweitwohnung an den Ehegatten und

    Auch bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung mit anderen - vorliegend bei der Klägerin in der Ausprägung der weiter bestehenden Eigennutzungsmöglichkeit und Überlassung der Nutzung an einen Familienangehörigen, siehe oben, und durch die Eigennutzung des Ehegatten als Miteigentümer - ist der hierfür erforderliche Aufwand des Zweitwohnungsinhabers Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 BV 10.1511 - KStZ 2011, 210).
  • VG München, 24.04.2012 - M 10 S 12.1296

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

    Auch bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung mit anderen (vorliegend bei der Antragstellerin in der Ausprägung der weiter bestehenden Eigennutzungsmöglichkeit und Überlassung der Nutzung an einen Familienangehörigen, siehe oben, und durch die Eigennutzung des Ehegatten als Miteigentümer) ist der hierfür erforderliche Aufwand des Zweitwohnungsinhabers Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist (vgl. BayVGH v. 14.7.2011 Az. 4 BV 10.1511).
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