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   VGH Bayern, 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846   

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https://dejure.org/2011,67545
VGH Bayern, 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846 (https://dejure.org/2011,67545)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846 (https://dejure.org/2011,67545)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - 14 ZB 09.2846 (https://dejure.org/2011,67545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Verhinderungsplanung; Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846
    Nicht erforderlich und damit gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßend ist eine negative Planung nur dann, wenn sie nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist oder wenn die dafür sprechenden städtebaulichen Ziele in Wirklichkeit nicht gewollt sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung, ein anderes Maß der Nutzung oder eine andere Bauweise zu verhindern (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556; vom 18.12.1990 BauR 1991, 1965; vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; vom 25.11.2003 NVwZ 2004, 477).
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846
    Nicht erforderlich und damit gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßend ist eine negative Planung nur dann, wenn sie nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist oder wenn die dafür sprechenden städtebaulichen Ziele in Wirklichkeit nicht gewollt sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung, ein anderes Maß der Nutzung oder eine andere Bauweise zu verhindern (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556; vom 18.12.1990 BauR 1991, 1965; vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; vom 25.11.2003 NVwZ 2004, 477).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846
    Nicht erforderlich und damit gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßend ist eine negative Planung nur dann, wenn sie nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist oder wenn die dafür sprechenden städtebaulichen Ziele in Wirklichkeit nicht gewollt sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung, ein anderes Maß der Nutzung oder eine andere Bauweise zu verhindern (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556; vom 18.12.1990 BauR 1991, 1965; vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; vom 25.11.2003 NVwZ 2004, 477).
  • VG Augsburg, 18.01.2012 - Au 4 K 10.1960

    Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer kerngebietstypischen Spielhalle

    Denn jede Regelung in einem Bebauungsplan hat neben einer positiven (zulassenden) Wirkung regelmäßig auch eine negative (ausschließende) Wirkung, soweit ein konkretes Vorhaben den Festsetzungen widerspricht (BayVGH vom 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, juris - Rdnr. 2).

    Allein der zeitlich-räumliche Zusammenhang einer Bebauungsplanaufstellung mit einem Baugesuch lässt keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Planung zu (BVerwG vom 18.12.1990, Az. 4 NB 8/90, Rdnr. 15; BayVGH vom 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, Rdnr. 2).

    Eine unzulässige Negativplanung liegt demgegenüber dann vor, wenn die Planung nur dem Zweck dient, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss städtebaulich begründet ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand September 2011, Rdnr. 35 zu § 1), d.h. die Planung nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist (BayVGH vom 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, Rdnr. 2).

  • VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474

    Antrag auf Baugenehmigung für Textilmarkt in einem Gewerbegebiet (abgelehnt)

    Denn jede Regelung in einem Bebauungsplan hat neben einer positiven (zulassenden) Wirkung auch regelmäßig eine negative (ausschließende) Wirkung, soweit das Vorhaben den (positiven) Festsetzungen widerspricht (BayVGH vm 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, juris - Rdnr. 2).

    Eine unzulässige Negativplanung oder Verhinderungsplanung liegt daher nur vor, wenn die Planung ohne städtebauliche Begründung nur dem Zweck dient, eine andere Nutzung zu verhindern (BayVGH vom 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, juris - Rdnr. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 1) oder die planerische Festsetzung nur vorgeschoben ist, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern.

  • VG München, 07.10.2021 - M 1 K 18.3004

    Zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

    Allein der zeitlich-räumliche Zusammenhang einer Bebauungsplanaufstellung mit einem Baugesuch lässt keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Planung zu (BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 14 ZB 09.2846 - juris Rn. 2).
  • VG Trier, 02.11.2021 - 7 K 2209/21

    Genehmigung eines Bauvorhabens im Widerspruchsverfahren; Ersetzung des

    Beispielsweise ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde das Ziel einer weniger dichten und massiven Bebauung verfolgt, um im Ortsbild bereits ablesbaren Tendenzen zur Verdichtung der vorhandenen Bebauung zu begegnen (BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 14 ZB 09.2846 -, Rn. 2 f., juris m.w.N.).
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