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   VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201   

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https://dejure.org/2017,52224
VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201 (https://dejure.org/2017,52224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2017 - 11 CS 17.2201 (https://dejure.org/2017,52224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 11 CS 17.2201 (https://dejure.org/2017,52224)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; FeV § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8, § 46 Abs. 1 Satz 1; Nr. 4.2.2 und 10.2 der Anlage 4
    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • bussgeldsiegen.de

    Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante Erkrankung - Dialysepatient mit Bluthochdruck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung ärztlichen Gutachtens; Dialysepatient; Bluthochdruck; Fahreignung

  • rechtsportal.de

    Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung; Leiden eines Dialysepatienten an Bluthochdruck als eine fahreignungsrelevante Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).
  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 11 CS 17.312

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201
    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 33; B.v. 4.1.2017 - 11 ZB 16.2285 - DAR 2017, 216 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 11 ZB 16.2285

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201
    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 33; B.v. 4.1.2017 - 11 ZB 16.2285 - DAR 2017, 216 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 11 CS 17.2192

    Beeinträchtiugng der Fahreignung - Unverhältnismäßigkeit der nochmaligen

    Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 19, B.v. 4.1.2017 - 11 ZB 16.2285 - juris Rn. 14, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 33, B.v. 15.12.2017 - 11 CS 17.2201 - juris Rn. 21).
  • VG Aachen, 02.05.2018 - 3 L 334/18

    Fahrerlaubnis; Fahreignung; Entziehung; Depression; Aufklärung;

    Zwar steht die Forderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV grundsätzlich im Ermessen der Behörde, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteilt vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris, Rn. 34 ff. zu § 11 Abs. 3 FeV; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 11 CS 17.2201 - juris, Rn. 19 zu § 11 Abs. 2 FeV.
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