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   VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670   

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VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670 (https://dejure.org/2020,24811)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2020 - 11 C 20.670 (https://dejure.org/2020,24811)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 11 C 20.670 (https://dejure.org/2020,24811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 7 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3; FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeräumter Probierkonsum (Ecstasy)

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeräumter Probierkonsum (Ecstasy)

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung nach eingeräumten Konsum von Ecstasy

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 13.03.2020 - 11 ZB 20.1

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums - Berufungszulassungsantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einnahme von Amphetaminen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen (BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - BayVBl 2006, 121 = juris Rn. 23).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14).
  • BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung von

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 11 ZB 18.2577

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Im Rahmen der Beurteilung der Fahreignung ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (Drogen mit Ausnahme von Cannabis) der erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 30.01.2002 - 3 Bs 4/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Die Formulierung "erweist sich" stellt nur auf das Bekanntwerden des Eignungsmangels bei der Fahrerlaubnisbehörde ab und gebietet mithin ein Einschreiten auch hinsichtlich solcher Umstände, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben (Siegmund in Freymann/Wellner, a.a.O. § 46 FeV Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, B.v. 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - DAR 2003, 235 = juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 - 3 Bs 4/02 - ZfSch 2002, 256 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.10.1982 - 7 B 97.82 - NJW 1983, 1279 = juris Rn. 5; B.v. 27.12.1967 - VII B 122.65 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 28 = juris Orientierungssatz; B.v. 27.1.1958 - I B 137.56 - JR 1958, 357 = juris Orientierungssatz).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 1 Ss 121/02

    Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr: Zurückweisung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Die Formulierung "erweist sich" stellt nur auf das Bekanntwerden des Eignungsmangels bei der Fahrerlaubnisbehörde ab und gebietet mithin ein Einschreiten auch hinsichtlich solcher Umstände, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben (Siegmund in Freymann/Wellner, a.a.O. § 46 FeV Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, B.v. 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - DAR 2003, 235 = juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 - 3 Bs 4/02 - ZfSch 2002, 256 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.10.1982 - 7 B 97.82 - NJW 1983, 1279 = juris Rn. 5; B.v. 27.12.1967 - VII B 122.65 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 28 = juris Orientierungssatz; B.v. 27.1.1958 - I B 137.56 - JR 1958, 357 = juris Orientierungssatz).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 10 S 1996/02

    Fahrerlaubnisentziehung bei bereits von Anfang an fehlender Fahreignung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670
    Die Formulierung "erweist sich" stellt nur auf das Bekanntwerden des Eignungsmangels bei der Fahrerlaubnisbehörde ab und gebietet mithin ein Einschreiten auch hinsichtlich solcher Umstände, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben (Siegmund in Freymann/Wellner, a.a.O. § 46 FeV Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, B.v. 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - DAR 2003, 235 = juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 - 3 Bs 4/02 - ZfSch 2002, 256 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.10.1982 - 7 B 97.82 - NJW 1983, 1279 = juris Rn. 5; B.v. 27.12.1967 - VII B 122.65 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 28 = juris Orientierungssatz; B.v. 27.1.1958 - I B 137.56 - JR 1958, 357 = juris Orientierungssatz).
  • BVerwG, 12.10.1982 - 7 B 97.82

    Voraussetzungen für eine vorübergehende Gestattung des Führens von

  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 11 ZB 19.2337

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

  • BVerwG, 27.01.1958 - I B 137.56

    Möglichkeit des Entzuges einer erteilten Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung

  • BVerwG, 27.12.1967 - VII B 122.65
  • VG Ansbach, 07.09.2021 - AN 10 E 21.00985

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens im

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Für eine positive Verkehrsprognose muss ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Bundesanstalt für Verkehrswesen, Stand: 31.12.2019; stRspr vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3C25.04 - juris 21 ff.; BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 11 CS 22.927

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Der erforderliche Nachweis setzt entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig voraus, dass nicht nur eine Abstinenz von einem Jahr, sondern auch deren Stabilität, d.h. ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen wird (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 21 m.w.N.; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 28.10.2019 [Verkehrsblatt S. 775]; Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 304).
  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 11 CS 21.2513

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum sog. harter Drogen

    Bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (Drogen mit Ausnahme von Cannabis) ist der erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 21 m.w.N.; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 28.10.2019 [Verkehrsblatt S. 775]).
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 11 CS 20.1133

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 11 CS 20.1292 - juris Rn. 11; B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn 16 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.11.2021 - 11 CS 21.2239

    Entziehung der Fahrerlaubnis, eingeräumter Drogenkonsum (Kokain), gerichtliche

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 9; B.v. 14.9.2020 - 11 CS 20.1292 - juris Rn. 11; B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn 16 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.12.2020 - 11 CS 20.2355

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin

    Außerdem ist der für die Wiedererlangung der Fahreignung im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderliche Nachweis, dass kein Betäubungsmittelkonsum mehr besteht, regelmäßig erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen ist (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 11 C 20.670 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 21 m.w.N.).
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