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   VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331   

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https://dejure.org/2011,35149
VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331 (https://dejure.org/2011,35149)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.02.2011 - 12 B 10.1331 (https://dejure.org/2011,35149)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 (https://dejure.org/2011,35149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Hilfemaßnahme; hier: Schulbegleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331
    Das Verwaltungsgericht hat in dieser Beschränkung zu einer Hilfemaßnahme gegriffen, die in Hinblick auf die Art und Schwere der seelischen Behinderung des Klägers von vornherein nicht erwarten ließ, dass sie neben der bereits früher bewilligten ambulanten heilpädagogischen Betreuung die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen kann (vgl. dazu BVerwG vom 2.9.1993 BVerwGE 94, 127/131).
  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280

    Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331
    Davon kann im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII allenfalls dann abgesehen werden, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe es beispielsweise dem Hilfesuchenden überlässt, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen, oder ihm trotz Kenntnis vom Hilfebedarf eine konkrete andere Hilfemöglichkeit nicht aufzeigt (vgl. Urteil des Senats vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).
  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 12 CE 09.635

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331
    Im Übrigen hat der Kläger auf seinen im Zulassungsverfahren gefertigten Schriftsatz vom 24. September 2009 sowie auf sein Vorbringen im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 18 E 09.245) und auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren vor dem Senat (Az. 12 CE 09.635) verwiesen.
  • VG München, 25.02.2009 - M 18 E 09.245

    Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zum Besuch

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331
    Im Übrigen hat der Kläger auf seinen im Zulassungsverfahren gefertigten Schriftsatz vom 24. September 2009 sowie auf sein Vorbringen im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 18 E 09.245) und auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren vor dem Senat (Az. 12 CE 09.635) verwiesen.
  • VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09

    Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung

    Wird eine Hilfe, ohne dass sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt hat, selbst beschafft, kann eine Übernahme der Aufwendungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen eines "Systemversagens", wie sie in § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII im Einzelnen bestimmt sind, beansprucht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43/10 -, JAmt 2011, 274 f.; Bay. VGH, Urteil vom 23.02.2011 - 12 B 10.1331 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 12 A 659/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a

    Vgl. zum Systemversagen, wie es in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Voraussetzung einer Kostenübernahme bestimmt ist, etwa auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 - 7 K 4112/09 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 - 7 K 2761/09.F -, juris.
  • VG München, 09.06.2020 - M 18 E 20.1392

    Keine Übernahme der Kosten für eine zweistufige private Wirtschaftsschule

    Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einer solchen behördlichen Bewilligungsentscheidung und wird die Hilfe vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1.) der Leistungsberechtigte die Behörde vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3.) die Deckung des Bedarfs bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (vgl. dazu grds. BayVGH, U.v. 23.2.2011 - 12 B 10.1331 - juris Rn. 76).
  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; VG Hamburg, U. v. 24.11.2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577.) Der Grad der Beeinträchtigung des Beigeladenen ist derart hoch, dass ohne Hilfe die Ziele seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.(Vgl. zum Maßstab VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Seine Fähigkeit zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten ist in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand stark eingeschränkt.(Vgl. zum Maßstab VGH München, B. v. 23.7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23.2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Nach den o. g. Feststellungen ist seine Einbindung in die genannten Lebensbereiche so erschwert, dass er sich dort nur bedingt altersangemessen selbstverwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung erfahren kann.
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Dabei bedeutet Teilhabe, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. VG Hamburg, U. v. 24.11.2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577. Dabei geht es um das Einbezogensein in Lebenssituationen: vgl. die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF-Endfassung 2005, S. 16.) Das Kind ist so beeinträchtigt, dass ohne Hilfe die Ziele seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.(Vgl. zum Maßstab VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Seine Fähigkeit zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten ist in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit aufgrund der Abweichung seiner seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand stark beeinträchtigt.(VGH München, B. v. 23.7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23.2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris.) Seine Einbindung in die genannten Lebensbereiche ist nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des medizinischen Dienstes der Klägerin(Vgl. Bl. 14 f. der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.) so erschwert, dass es sich in diesen Bereichen nur noch bedingt altersangemessen selbst verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung erfahren kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - 12 A 2229/11

    Übernahme der Kosten der Beschulung einschließlich der Fahrtkosten aus Mitteln

    Vgl. zum Systemversagen, wie es in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Voraussetzung einer Kostenübernahme bestimmt ist, etwa auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 - 7 K 4112/09 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 - 7 K 2761/09.F -, juris.
  • VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 10.1486

    Seelische Behinderung; Internatsunterbringung; Zuständigkeit

    Bedeutsam ist insoweit, ob und in wie weit die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten insbesondere in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit beeinträchtigt ist (BayVGH vom 23.2.2011, 12 B 10.1331 ).

    Die Hilfe hat sich am gesamten Hilfebedarf zu orientieren und darf sich nicht auf Teilbereich beschränken (VGH vom 23.2.2011, a.a.O., juris-Rdnr. 81).

    Das Jugendamt muss vielmehr, ausgehend von der konkret vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung, die hier in den Bereichen Schule und Freizeit/Freundeskreis offenkundig vorliegt, hinsichtlich des Bereichs Familie allerdings noch konkreter zu untersuchen ist, den Gesamtbedarf feststellen und eine Hilfe bereitstellen bzw. ermöglichen, die dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht wird (VGH vom 23.2.2011, a.a.O).

  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

    Allerdings muss der Grad der Beeinträchtigung derart sein, dass ohne Hilfe die Ziele der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.(Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 28.) Geringfügige Einschränkungen genügen nicht; erforderlich ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit.(BVerwG, U. v. 13. Oktober 1983 - 5 C 66/82 - juris.) Diese liegt vor, da die Fähigkeit des Beigeladenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten jedenfalls im Bereich Schule aufgrund der Abweichung seiner seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist.(Vgl. BayVGH, B. v. 23.7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23.2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris.) Die Einbindung in diesen Lebensbereich ist so erschwert, dass er nur noch bedingt die Fähigkeit hat, sich dort altersangemessen selbst zu verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren.(Vgl. VG Arnsberg, U. v. 13.12.2005 - 11 K 910/05, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 29.) Die wechselseitigen Beziehungen und Interaktionen des Beigeladenen zu seinen Mitschülern und seinen Lehrern sind nach den o. g. Feststellungen der Schule aufgrund seiner in bestimmten Situationen auftretenden Blockaden, Ängste und Hemmungen, seiner fehlenden Selbstorganisationsfähigkeit und geringen Aufmerksamkeitsdauer einerseits sowie aufgrund seiner starken Gefühlsäußerungen und räumlichen Entfernung im Fall von schulischen Misserfolgen bzw. erfahrener Frustration andererseits zeitlich längerfristig und im Ausmaß erheblich gestört bzw. beeinträchtigt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - 12 B 870/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer ABA-Therapie

    vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 12 ZB 11.1742 -, juris, und Urteil vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 7 K 623/12 -, juris; v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 35a Rn. 37; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rn. 19; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 11; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 35a Rn. 19; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand VI/14, § 35a Rn. 29; Kunkel, JAmt 2007, 17 (18).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Demnach ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat und somit das für die Leistungsgewährung vorgesehene System versagt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.2019 - 12 S 1821/18 -, juris Rn. 9; Bayer. VGH, Urt. v. 23.02.2011 - 12 B 10.1331 -, juris Rn. 76).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2012 - 12 A 2374/11

    Anspruch eines Schülers mit ADS auf Eingliederungshilfe für die Kosten der

  • VG München, 21.01.2021 - M 18 E 20.6374

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme von Internats- bzw.

  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 12 CE 11.2215

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

  • VG München, 17.04.2013 - M 18 K 11.2797

    Integrationsrisiko; Geeignetheit und Erforderlichkeit einer

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.1742

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VGH Bayern, 10.09.2012 - 12 ZB 12.1076

    Kinder- Jugendhilfe- und Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe für seelisch

  • VG München, 17.04.2013 - M 18 K 11.2795

    Integrationsrisiko; Geeignetheit und Erforderlichkeit einer

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