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   VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388   

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VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388 (https://dejure.org/2018,33298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388 (https://dejure.org/2018,33298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2018 - 6 ZB 18.1388 (https://dejure.org/2018,33298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SG § 46 Abs. 3 Satz 1
    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines ehemaligen Berufssoldaten zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis aufgrund einer Kriegsdienstverweigerung

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 46 Abs. 3 S. 1; SG § 49 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Verpflichtung eines ehemaligen Berufssoldaten zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis aufgrund einer Kriegsdienstverweigerung

  • rechtsportal.de

    SG § 49 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SG § 46 Abs. 3 S. 1
    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Berufssoldat; Statuswechsel; Studium; Antrag auf Kriegsdienstverweigerung; Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis; Rückforderung von Ausbildungskosten; Maßgeblicher Status für die Stehzeitberechnung (Zeitpunkt der Entlassung); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.1640 - juris Rn. 11).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 33).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 19, 20).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Zu diesem Zeitpunkt (19.6.2009) war die Verpflichtungszeit von zwölf Dienstjahren jedenfalls noch nicht verstrichen, so dass hier die Frage offengelassen werden kann, ob möglicherweise diejenigen Fälle von der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG auszunehmen sind, in denen die Dienstzeit, zu der der - spätere - Berufssoldat sich als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, bei Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bereits verstrichen war (verneinend: BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 25).

    Vielmehr ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung besitzt, nicht aber der im Zeitpunkt der Ausbildung, die in der Vergangenheit liegen kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 20).

    Die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen muss er - wie jeder andere Soldat in der gleichen Situation - dementsprechend tragen (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 12.08.1986 - 6 C 115.84

    Verbindung des Studiums mit der Tätigkeit als Soldat

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Denn nach seiner Übernahme in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten kann er aus dem vorherigen Soldatenverhältnis auf Zeit nichts mehr für sich herleiten (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1986 - 6 C 115.84 - juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 16.8.1996 - 12 A 2476/94).

    Die gedankliche und sprachliche Rückbeziehung des Begriffs "militärische Ausbildung" durch das Wort "seine" auf das Wort "Berufssoldat" in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Soldaten zu beschränken, die erst im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten studiert oder eine Fachausbildung genossen haben (BVerwG, U.v. 12.8.1986 - 6 C 115.84 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388
    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1996 - 12 A 2476/94

    Erstattungspflicht; Sanitätsoffizieranwärter; Ausbildungsgeld; Doppelstudium;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21

    Rückforderung von Ausbildungsgeld von Sanitätssoldaten nach Entlassung aus der

    Das Soldatenverhältnis auf Zeit ist mit dem Statuswechsel ohne jede Nach- oder Folgewirkung in dem seinerzeit begründeten Berufssoldatenverhältnis aufgegangen (vgl. zu alledem auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 6 ZB 18.1388 - juris Rn. 12).
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