Rechtsprechung
VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigtem Rechtsstreit um eine Sonder-nutzungserlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1653
- VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter allerdings alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG vom 19.5.1992, BVerfGE 86, 133/144 f.). - BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Indes scheidet nach ständiger Rechtsprechung die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses wegen eines angestrebten Amtshaftungsprozesses dann aus, wenn dieser sich als offensichtlich aussichtslos erweist (vgl. BVerwG vom 8.12.1995 BVerwGE 100, 83/92 m.w.N.). - BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung; …
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Von Letzterem ist regelmäßig dann auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das in Rede stehende Verwaltungshandeln in einem Klageverfahren gebilligt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG vom 9.6.2009 NVwZ 2009, 1431 RdNr. 18).
- BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90
Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Dies ist immer dann der Fall, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar wird, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG vom 29.4.1992 NVwZ 1992, 1092). - BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Dass es regelmäßig nicht ausreicht, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage allein auf die Absicht zur Führung eines Amtshaftungsprozesses hinzuweisen, um das besondere Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darzutun, entspricht ständiger Praxis der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 4.3.1976 BVerwGE 53, 134/137 f.;… Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010 RdNr. 87 zu § 113). - BVerfG, 29.09.2006 - 1 BvR 247/05
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei allenfalls mehrdeutigem …
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zum Folgenden m.w.N. BVerfG vom 29.9.2006 BVerfGK 9, 295 ff.) gebietet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör für das gerichtliche Verfahren, dass jeder Verfahrensbeteiligte vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen soll, um auf diese Weise Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. - VGH Bayern, 10.06.2010 - 22 ZB 10.1142
Unzulässige (Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Feststellungsinteresse
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Richtigkeitszweifel an nicht entscheidungstragenden Gründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigen die Zulassung der Berufung, selbst wenn sie durchgreifen würden, nicht (vgl. BayVGH vom 10.6.2010 Az. 22 ZB 10.1142 ). - VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 10.2414
Fortsetzungsfeststellungsklage; gaststättenrechtliche nachträgliche Auflage für …
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Hieran würde selbst eine etwaige gegenteilige Auffassung eines Rechtsmittelgerichts nichts ändern (vgl. BayVGH vom 21.12.2010 GewArch 2011, 217/218). - VGH Bayern, 02.02.2009 - 8 BV 07.2045
Fortsetzungsfeststellungsklage; Luftsicherheitsrechtliche …
Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 8 ZB 11.886
Diesem Zweck kann die Fortsetzungsfeststellungsklage dann nicht mehr genügen, wenn sich die Entscheidungssituation der Behörde wesentlich verändert hat, mithin keine vergleichbaren Kriterien die Entscheidung determinieren (vgl. BayVGH vom 2.2.2009 Az. 8 BV 07.2045 RdNr. 29).
- VG München, 23.03.2016 - M 7 K 15.479
Fehlendes Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer …
Sinn und Zweck einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist es, der Behörde eine Richtschnur für zukünftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu treffende Entscheidungen aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 13.03.2017 - 10 ZB 16.965
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Fahrzeugdurchsuchung
Es mangelt an der konkreten Gefahr einer Wiederholung der Durchsuchungsmaßnahme unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen, weshalb eine gerichtliche Entscheidung dem Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage, für künftig zu treffende Polizeimaßnahmen eine Richtschnur rechtmäßigen Handelns aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, nicht gerecht werden kann (BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 - juris Rn. 11). - VG München, 24.10.2016 - M 26 K 16.1226
Entziehung der Fahrerlaubnis
Sinn und Zweck einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist es, der Behörde eine Richtschnur für zukünftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu treffende Entscheidungen aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 - juris). - VG München, 23.06.2016 - M 17 K 14.2634
Umstellung einer Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung nach dem IFG in eine …
Sinn und Zweck einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist es, der Behörde eine Richtschnur für zukünftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu treffende Entscheidungen aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 8 ZB 11.886 - juris Rn. 11).